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Papier-Zeitung FACH BLATT on 13 26 52 No.4881 der Deutschen Reich s- Post-Zeitungs-Preisliste. „ 25 „ ,, 35 „ ,, 50 ,, Erscheint jeden Sonntat; u. Donnerstag. Bei der Post bestellt und ab- genommen, oder durch Buch handel bezogen: yierteljälirlich 2 M. 50 Pf. (imAusland mit Post-Zuschlag). Von der Fxp. d. Bl. direkt unter Streifband, — In- und Ausland : vierteljährlich 4 M. Preis der Anzeigen 10 Pfennig derMillimeter Höhe 59 mm breit (1l4-Seite). Ermässigungen bei Wiederholung 6mal in 1 Jahr 10 Proc.weniger Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Schutzvereins der Papier-Industrie. Organ von io Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft. Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs - Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen. Organ für die Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Holzstofffabrikanten und Deutscher Papierfabrikanten. für Papier- und Schreibwaaren-Handel und7Fabrika Für Anzeigen unter Zeichen wird dem Besteller 1 M. mehr berechnet. Dafür erfolgt An nahme u. freie Zusendung der frei an uns eingehenden Zei chen-Briefe. Stellengesuche zu halbem Preis. Vorausbezahlung a.d. Verleger. Buchbinderei, Druck-Industrie, Buchhande sowie für alle verwandten und Hilfsgeschäfte: Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, chemiche F Herausgegeben von CARL HOFMANN Mitglied des Kaiserlichen Patentamtes, Civil-Ingenieur, früher technischer Leiter von Papierfabriken. Berlin W., Potsdamer-Strasse 134. No. 62. Berlin, Sonntag, den 2. August 1891. XVI. Jahrg. Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Bestellungen zum Preise von 2 M. 50 Pf für das Vierteljahr (im Ausland mit Post-Zuschlag) an. Bei Bezug unter Streifband müssen wir dagegen, des hohen Portos wegen, für in- und Ausland gleichmässig 4 M. für das Vierteljahr berechnen. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, beliebe uns dies geil, auf einer Postkarte mitzutheilen, damit wir den Versandt einstellen können. Jeder Bezieher erhält in jedem Vierteljahr als kostenfreie Zugabe eine Lieferung der neuen Pracht-Ausgabe von Hofmann’s praktischem Handbuch der Papierfabrikation. Seit Anfang 1886 sind 22 Lieferungen mit 852 Quartseiten, Titel, In halt und 771 Holzschnitten erschienen. (Schluss des ersten Bandes.) Die 22. Lieferung wurde mit Nummer 52 versandt. Neu zugetretene Bezieher können gegen Einsendung der Postquittung bis auf weiteres die früher erschienenen Hefte zu je 1 M. erhalten. Inhalt. Seit© Ausführungsvorschriften zum Patentgesetz und Gesetz betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern 1609 Fort mit dem Respektblatt 1613 Neuheiten 1614 Anerkennung treuer Mitarbeit 1615 Verleger- und Druckerzeichen 1616 Walzenmasse. Büchertisch 1617 Deutsche Erfindungen 1618 Patentlisten 1620 Neue Geschäfte und Geschäftsveränderungen . 1628 Alte 1630 Erfüllungsort 1632 Schutzmarke 1636 Briefkasten. Marktberichte 1638 1639 Hofmann’s Handbuch der Papierfabrikation. Wer den mit Heft 22 abgeschlossenen ersten Band wie in Nr. 53 beschrieben schön und dauerhaft binden lassen will, sende seine Hefte an Hübel & Denck in Leipzig Der Sendung sind 5 M. für den Einband und 1 M. für jedes fehlende, also zur Ergänzung nöthige Heft beizufügen. Einbanddecken allein liefern Hübel & Denck für 3 M. Ausführungsvorschriften zum Patentgesetz und Gesetz betr. den Schutz von Gebrauchsmustern. (Veri/l. Jahrg. 1890, Seite 521, und Jahrg. 1891, Seiten 805, 886, 1262.) (Schluss zu Nr. 60.) Die Bestimmungen der in Nr. 60 abgedruckten Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes von 1891 und des Gesetzes betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern haben die gleiche rechtmässige Geltung wie ein Reichsgesetz; ihr wesentlichster praktischer Unter schied von gesetzlichen Vorschriften besteht darin, dass sie bei eintretendem Bedürfniss in derselben leichter sich handhabenden Form, in der sie entstanden, verändert, aufgehoben und durch weitere neue Vorschriften ergänzt und ersetzt werden können. Den hervorstechendsten Zug in den getroffenen Einrichtungen bildet das mannigfaltige, konstante und unmittelbare Eingreifen des Reichskanzlers — d. i. der obersten Instanz der Reichsverwaltung, vertreten durch den Staatssekretär und das Reichsamt des Innern — in die Organisation und den Dienstbetrieb des Patentamts. So z. B. bestimmt der Reichskanzler: a) über die Vertheilung der Geschäfte unter den Anmelde- und Beschwerde- Abtheilungen (Verord. § 1, Abs. 3); b) über die persönliche Zusammensetzung der Abtheilungen und über die Vertretung des Präsidenten des Patentamts in dem ihm obliegenden Vorsitz in den Beschwerdeabtheilungen und in der Nichtigkeitsabtheilung (§§ 5 und 7); c) über die Leitung der Anmeldestelle für Anträge in Sachen des Schutzes von Gebrauchsmustern (§ 18). Zu den einzelnen Paragraphen der Verordnung ist erläuterungs weise das Folgende zu bemerken: I. Patentangelegenheiteu. Zu §. 1. Die Anmelde-Abtheilungen, welche die erste beschliessende Instanz im Patentertheilungsverfahren bilden, werden bestehen aus einem rechtskundigen und aus je 6 bis 8 technischen Mitgliedern. Sämmtliche Mitglieder der Anmelde-Abtheilungen werden hauptamtlich auf Lebens zeit zu etatsmässigen Stellen berufen. Vorerst sind 35 Stellen im Reichshaushalts-Etat vorgesehen. Äusser über die Patentgesuche selbst beschliessen die Anmelde- Abtheilungen über die Gesuche um Stundung der Gebühren sowie über die Eintragungen und Löschungen in der Patentrolle. Wegen der Behandlung der beim Inkrafttreten des Patentgesetzes von 1891 im Prüfungsverfahren anhängigen Patentgesuche vergl. die Erläuterung zu § 18 (Uebergangsbestimmungen § 1). Zu § 2. 1. Die Beschwerde-Abtheilungen werden gebildet aus zwei rechts kundigen Mitgliedern — zu denen der Präsident des Patentamts gehört — und den dermaligen auf je 5 Jahre berufenen technischen Mitgliedern. 2. Der Geschäftskreis der Beschwerde-Abtheilungen umfasst: a) die Entscheidung über alle Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Anmelde-Abtheilungen; b) die Entscheidung über die Beschwerden gegen diejenigen Be schlüsse der Nichtigkeits-Abtheilung, welche nicht dem Reichs gericht vorbehalten sind, also ausschliesslich der Berufungen gegen Entscheidungen. Wegen der Behandlung der beim Inkrafttreten des Patent gesetzes von 1891 im Beschwerdeverfahren anhängigen Patent sachen vergl. die Erläuterung zu § 18 (Uebergangsbestimmungen § 1); c) die gemäss § 18 des Pat.-Ges. in gerichtlichen Patentstreit sachen abzugebenden Gutachten, sofern in diesen Sachen von