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908 PAPIER-ZEITUNG. No 42 Entdeckung oder Erfindung. Das Reichsgericht hat mit Urtheil vom 20. März dieses Jahres einen Rechtsstreit entschieden, der nicht allein wegen des Streit gegenstandes, sondern auch wegen der bei der Beurtheilung maass- gebenden Gesichtspunkte Beachtung verdient. Paul Böttiger in L. erhielt am 26. Februar 1884 das Patent Nr. 28 753 auf ein »Verfahren zur Darstellung von Azofarbstoffen durch Kombination von Tetrazodiphenylsalzen mit a- und ^-Naphty lamin oder deren Mono- und Disulfosäuren.« Dieser allgemeine An spruch war hauptsächlich bestimmt, den aus Tetrazodiphenyl mit a-Naphtionsäure gewonnenen Farbstoff zu schützen, der im Handel unter dem Namen »Kongoroth« bekannt ist und wegen seiner vor züglichen Eigenschaften grosse Bedeutung in der Färberei-Industrie erlangt hat. Mit Kongoroth kann man Baumwolle im alkalischen Bade »echt« färben, ohne dass die Anwendung einer Beize erforderlich ist. Der Erfinder verkaufte sein Patent an die Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation in Berlin, und diese stellt seitdem das Kongoroth fabrikmässig her. Die Firma E. & P. in B. erhob beim Patentamt die Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, indem sie ausführte, dass das Verfahren zur Zeit der Patentanmeldung nicht neu gewesen sei. Das Patentamt wies durch Entscheidung vom 29. September 1887 diese Klage zurück, und die Nichtigkeitskläger legten Berufung beim Reichsgericht ein. Hier führten sie aus, dass die Verbindung zweier Körper zu einem dritten nicht als Erfindung gelten könne, wenn beide Körper bekannt waren und auf Grund andrer ähnlicher Verbindungen die Vermuthung nahe lag, dass auch die neue Kombination ein brauchbares Ergebniss liefern werde. Man könne die Ermittelung neuer Farbstoffe auf diesem Wege nur als Entdeckung, nicht als Erfindung betrachten. Das Reichsgericht wies die Berufung zurück und sprach in der Begründung folgende Grundsätze über den Begriff einer Erfindung aus: »Eine Entdeckung liegt dann vor, wenn eine neue Eigenschaft an einem vorhandenen Körper gefunden wird. Sobald aber mensch liche Thätigkeit angewendet wird, um vorhandene Körper zu bear beiten und infolge dieser menschlichen Arbeit ein Naturgesetz in die Erscheinung tritt, welches vor der Arbeit und ohne dieselbe sich nicht bethätigte, hat die Entdeckung die Bedeutung einer Eifindung. Der Mensch hat mit .seiner Arbeit, wissentlich oder unwissentlich, mit dieser Absicht oder ohne solche, der Natur die Bedingungen dargeboten, sich auf neue Weise zu bethätigen. So ist das Pulver und so ist das Porzellan auf einem Wege gefunden, welcher nicht zu dem Zweck eingeschlagen war, um Produkte dieser Art darzu stellen. Wenn bei diesen Arbeiten den Naturkräften unbeabsichtigt die Bedingungen dargeboten wurden, unter welchen die neuen brauch baren Körper entstanden, und die glücklichen Erfinder hierdurch in die Lage versetzt wurden, die durch menschliche Thätigkeit darstell baren Bedingungen für die Entstehung jener neuen Körper festzu- stellen, um nun von neuem Körper dieser Art herzustellen, so hat noch niemand gezweifelt, dass in solchen Fällen Erfindungen vor liegen. Auch das kann den Begriff der Erfindung nicht ausschliessen, dass die Chemiker zur Zeit der Patentanmeldung allgemein und in folge öffentlicher Kundgebung durch Druckschriften die Kombinations fähigkeit der beiden Reihen von Körpern, deren zwei Arten der Er finder mit einander kombinirte, kannten. Das Patentgesetz hat nicht die Bestimmung, die reine Theorie um neue Methoden zu bereichern, sondern es verfolgt den Zweck, den Erfindergeist für das Gewerbe in nutzbringender Weise anzu reizen. Von diesem Gesichtspunkt aus muss das Patentgesetz aus gelegt werden. Die Frage, ob eine Erfindung vorliegt, ist im wesentlichen für das Gebiet der chemischen Industrie nicht anders zu beantworten, als für das Gebiet der mechanischen Industrie. Gewiss darf man nicht daran denken, jede Herstellung eines bis dahin noch nicht vorhanden gewesenen Werkzeuges eine Erfindung zu nennen, wenn Werkzeuge derselben Art gang und gäbe waren, und wenn die Methode, Werkzeuge solcher Art herzustellen, ganz allgemein bekannt ist. Ganz anders liegt aber die Sache dann, wenn mit dem neuherge stellten Werkzeug ein neuer technischer Effekt erzielt wird, welcher mit Werkzeugen derselben Art bis dahin nicht erzielt wurde. Zweifel los beruhte z. B. seiner Zeit die Einführung des eisernen Ladestockes in der Preussischen Armee statt des hölzernen auf einem sehr glück lichen Erfindungsgedanken. Auf dem Gebiet der mechanischen Industrie giebt es eine ganze Anzahl von Fällen, in denen es anzuerkennen ist, dass die Anwendung eines bekannten Verfahrens auf einen Fall, auf welchen dasselbe bis dahin nicht angewendet wurde, eine überraschende Erfindung darstellt, welche bedeutende technische Erfolge erzielt. Man darf also patent rechtlich nicht schlechthin und allgemein den Satz aussprechen, dass ein Verfahren darum nicht neu sei, weil es bereits in Anwendung auf andere Fälle bekannt gewesen sei. Wendet man diese Gedanken auf das Gebiet der chemischen Industrie an, so ist freilich der Satz zu beanstanden, dass in jeder Herstellung eines neuen chemischen Körpers unter Anwendung einer bekannten Methode, zumal wenn diese Methode bereits auf analoge Fälle angewendet, für diese erfunden und veröffentlicht ist, eine Er findung zu erblicken sei. Wenn aber der Chemiker durch Anwendung der Methode auf einen Fall, auf welchen sie noch nicht angewendet ist, neue Bahnen erschliesst, so hat er patentrechtlich ein neues Verfahren erfunden«. “L VOSSEN & Co., ehern. Fabrik in Neuss, offeriren als billigstes Färbematerial für blaues Fackpapier ihr wasserlösliches Pariserblau iu Pulver, [42037 Marke: Neusser Papierblau. Anfragen wolle man an das Comptoir der Firma in Aachen richten. C. Tölke, Rietschen 0. L. Papier- und Cellulose-Fabrik 42174] • offerirt reine feste Cellulosepapiere, bessere Pack-, Einschlag- und Prospect-Papiere. Merritt Gally”s Gutenberg-Haus ilf K ) Präcisions - Sicherheits - Aufzüge. ena6- Patent Rossbach, g Kein Unfall mehr beim Fahrstuhlbetriebe! für Personen- u. Xiastbeförderung. Viele Referenzen. Fahrstuhl - Ausstellung: . Chemnitz 1887: erster u. einziger Preis für gute Fangvorrichtung. Brüssel 1888: Goldene Medaille. Alle bestehenden Systeme weit überragend. 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