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PPER-ZEITUNG. 729 Nr 20 Die’Papiermacherei vor 100 Jahren. Die Papiermühle zu Wasselnheim war eine der ältesten im Elsass, und wir verdanken dem jetzigen Besitzer des betr. Anwesens, Herrn Jos. Paf/uay. eine Reihe interessanter Schrift stücke, welche die Verhältnisse der dortigen Papiermacherei im vorigen Jahrhundert be leuchten. Zwei in französischer und deutscher Sprache wiedergegebene Verordnungen des Staatsraths zu Paris aus den Jahren 1771 verbieten die Ausfuhr von Lumpen sowie von Häuten und Pergament-Spänen aus der Provinz und be fehlen allen Beamten sowie dem „Generalauf- Seher der Papiermühlen“ der Provinz, für strenge Ausführung zu sorgen. Aus einer anderen Verordnung des Staats raths vom 26. Februar 1777, die uns nur in französischer Sprache vorliegt, übersetzen wir nachstehend den wesentlichen Inhalt: Der König hat erfahren, dass die Arbeiter der Papierfabriken des Königreichs eine Vereinigung gebildet haben, mittels welcher sie nach Belieben den Betrieb der Papiermühlen beeinträchtigen oder begünstigen und damit den Erfolg oder Unter gang der Unternehmer herbeiführen können. Un ordnungen, die von dieser Vereinigung verursacht wurden, sind vor Kurzem in der Papiermühle des Herrn Reveillon, Papierhändler zu Paris, vorge kommen, die im Dorfe Courtalin bei Faremoutier en Brie liegt. Um solchen Missbrauch abzustellen, hat seine Majestät eine Untersuchung der gegen die genannten Arbeiter vorgebrachten Klagen ver anlasst. Aus dieser und aus vorliegenden Schriften geht hervor, dass die genannten Arbeiter unter sich Vorschriften (rglemens) gemacht haben und deren Befolgung durch Geldstrafen erzwingen, welche sie sowohl gegen die Meister verhängen, die mit Arbeitern in Differenz gerathen, wie auch gegen die Arbeiter, welche die Fabriken nicht verlassen, wo solche Streitigkeiten vorkommen. Die Besitzer bezahlen die Strafen, um nicht den Betrieb einstellen zu müssen, und dadurch zu Grunde zu gehen; die Arbeiter bezahlen, damit ihnen der Eintritt in andere Fabriken nicht ver schlossen bleibe. Das Ergebniss dieser Geheim polizei (police seditieuse) ist, dass ein einziger unternehmender, aufrührerischer Arbeiter alle Ar beiter einer Fabrik verführen und andere ver hindern kann, deren Stelle einzunehmen, und dass er im Stande ist, einer von ihm begünstigten Fabrik die besten Arbeiter jeder Art zu ver schaffen. Durch solche Vorkommnisse ist die Fabrik in Courtalin zu Grunde gerichtet worden. Der dortige Werkführer Pierre Rosse, dessen und seiner Frau Dienste dem Besitzer nicht mehr zu sagten. wurde entlassen, machte nachher vergeb liche Versuche, um wieder einzutreten, und grün dete dann in la Motte bei Verberie eine neue Fabrik. Von dort aus schrieb er verschiedene Briefe an die Arbeiter in Courtalin, sandte Boten an sie ab, besonders den Gärtner des Eigen thümers von la Motte, und stellte ihnen grosse Vortheile in Aussicht. Einige Arbeiter nahmen infolgedessen ihren Abschied, gingen nach la Motte, andere folgten nach und wurden zur Ar beit zugelassen, obwohl sie keinen Entlassungs schein hatten, so dass schliesslich in Courtalin die Arbeit eingestellt werden musste. Die Wenigen, welche daselbst blieben, und besonders der Ar beiter Cavalier, betrugen sich derart gegen die Wittwe, welche mit ihren beiden Söhnen das Ge schäft führte, dass Cavalier auf ihre Klage hin ins Gefängniss gebracht wurde. Ein anderer Arbeiter Deroute, der sich trotzdem ebenso gegen einen der Söhne betrug, wurde entlassen, fand aber dennoch Arbeit in la Motte. Diese Vor kommnisse wurden von einem Arbeiter Roche denen von la Motte mitgetheilt und diese be nutzten die Veranlassung, um Uber diejenigen Arbeiter in Courtalin, welche nicht Deroute’s Partei ergriffen hatten, eine Strafe von je 36 livres zu verhängen und über die Wittwe selbst 300 livres. Derselbe Roche brachte einen Brief nach Cour talin, worin diese Verurtheilungen mitgetheilt wurden, nebst dem Verbot weiter zu arbeiten bis die Strafen bezahlt seien. Infolgedessen hörten die Arbeiter wirklich auf, gingen nach dem 14 Meilen entfernten la Motte, um eine Milderung der Strafe zu erwirken, und kamen erst nach einigen Tagen zurück. Seine Majestät hat erfahren, dass diese ange- maasste Gerichtsbarkeit in allen Papierfabriken des Königreichs existirt; diese nützlichen Anlagen sind dadurch mit vollständiger Unterdrückung be droht, wenn die Besitzer es ablehnen, sich den Launen der daselbst beschäftigten Arbeiter zu fügen, und auch den Erpressungen ausgesetzt, welche diese sich unter dem Namen »Strafen« er lauben. Die Arbeiter einiger Provinzen verlangen überdies von denen, die anderswo herkommen, unter dem Namen »Willkommen« (bienvenue) will kürliche stets übermässige Summen; sie verhin dern auch die Besitzer, Lehrlinge auszubilden, wenn sie ihnen nicht als Entschädigung eine be liebige, von ihnen auferlegte Taxe zahlen. (An dieser Stelle werden eine Anzahl derartiger Straf mandate und Quittungen angeführt, die dem Staatsrathe vorlagen). Der König »in Seinem Rath« verurtheilt dess halb den Besitzer der Papierfabrik la Motte zu 300 und oben genannte Arbeiter wegen der an geführten Thaten zu je 100 Livres Strafe. Er verbietet ferner, in Ausführung früherer Verord nungen, besonders der nachfolgend abzudruckenden vom 27. Januar 1739, jede Vereinigung und polizeiartige Gerichtsbarkeit der Arbeiter unter sich, direkte oder indirekte Einmischung in Streitigkeiten der Besitzer und ihrer Arbeiter, Versammlungen zu diesem Zweck, Verführung der Arbeiter zum Verlassen der Arbeit u. s. w. bei Gefängniss und noch grösserer Strafe. Den Papierfabrikanten befiehlt er, von allen solchen Vereinigungen u. dergl. den Behörden sofort Kenntniss zu geben u. s. w. Ein deutsch gedruckter Erlass der „Herren Fünfzehn der Stadt Strassburg“ vom 12. März 1785 untersagt bei Strafe von 300 Livres das Sammeln und Lagern von Lumpen und Haut- abfällen (zur Leimfabrikation) allen Händlern, Sammlern etc. äusser den Besitzern von Papier mühlen und den von ihnen Beauftragten. Dieser Erlass wurde auf Grund einer schriftlichen Vor stellung des Besitzers der Papiermühle zu Wasselnheim gegeben. Fortsetzuny folgt. 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