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254 PAPIER-ZEITUNG. Nr. 8. Briefkasten. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt 1103. Frage: Von einem Agenturgeschäfte wird uns ein brauner Streichstoff (Lederpapier) geliefert, der für Bronzeglanz bestimmt ist. Nachdem der Stoff aufgefärbt ist, beginnen wir mit dem Glätten, wobei leider das Holz und alle sonstigen Un reinigkeiten durchdringen, sodass die Glanzfläche hässlich aussieht und unser Kunde Annahme verweigert. Wir stellen demzufolge dem Agenturgeschäfte unter Beilage der Ausfallbogen den Stoff zur Verfügung und beanspruchen Ersatz für die verbrauchte Farbe. Den Ersatz lehnte jedoch das Agenturgeschäft ab und verlangte, dass der Stoff zur Abholung bereitgehalten werde, was auch geschehen ist. Die Abholung ist nun erfolgt, und heute telephonirt das Agenturgeschäft, der Stoff sei wieder zu unserer Verfügung, weil nach gesetzlichem Standpunkte am Rohstoffe keine Ver änderung hätte vorgenommen werden dürfen, und es wäre unsere Pflicht gewesen, als Fachmann im voraus den Rohstoff hinsichtlich der Eignung zum Färben und Glätten zu beurtheilen. Wir glauben, dass selbst unreiner, dunkelfarbiger Rohstoff zum Glätten geeignet ist, wenn er nicht zu viele Knoten enthält. Das kann aber kein Lieferant verlangen, dass wir jede Rolle abwickeln und untersuchen. Antwort: Der Lieferant hat Recht. Sie können Rücknahme des Papiers nur verlangen, wenn es in Menge und Beschaffenheit unverändert ist. Papier aus Dämpfholzschliff hat grobe Fasern, die seiner Verwendung zu Packpapier nicht schaden, es aber zu mancher Art von Buntpapier vielleicht ungeeignet machen, und es war Ihre Sache, dies vor der Bestellung zu überlegen, oder zu ermitteln. Der Lieferant ist zur Rücknahme des unveränderten Papiers nur verpflichtet, wenn er versprochen hat, dasselbe so anzufertigen, dass es sich zum Aufstreichen von Bronzeglanz eignet. 1104. Frage: Für einen Artikel ist Gebrauchsmuster ein getragen. Derselbe? befand sich aber schon mehrere Jahre vorher im Handel, wurde auch von mehreren Firmen hergestellt. Ist dies zulässig, kann der Artikel von Anderen angefertigt werden, oder wie hat man sich da zu verhalten? Antwort: Bei Ertheilung des Gebrauchsmusterschutzes wird nicht geprüft, ob die Sache neu ist, sondern es bleibt dem Anmelder überlassen, erforderlichen Falles die Neuheit vor den ordentlichen Gerichten zu beweisen. Der Schutz gilt als zu Un recht ertheilt und unwirksam, wenn der Gegenstand bei der An meldung nicht mehr neu war. Der Schutz kann auch aufgehoben werden, wenn beim Patentamt darauf hin geklagt und dies nachgewiesen wird. In dem vorliegenden Fall können die älteren Fabrikanten des Artikels ab warten, bis sie vom Inhaber des G.-M.-Schutzes ver klagt werden, und dann ihre älteren Rechte geltend machen, oder beim Patentamt auf Aufhebung des Schutzes klagen. Keines falls können dieselben verhindert werden, die Waaren weiter zu fabriziren, welche sie nachweislich vor Anmeldung des G.-M. schon angefertigt haben. 1105. Frage: Hat eine Verkäuferin, die keine jährliche Lehrzeit wie ein Handlungsgehilfe durchgemacht hat, dieselben Rechte betreffs der Kündigungszeit wie der Handlungsgehilfe? Bin ich berechtigt, eine Verkäuferin bei anhaltender Kränklichkeit ohne Kündigung zu entlassen? Antwort: Die nicht genügend vorgebildete Verkäuferin kann, gleich derjenigen, welche eine jährliche Lehrzeit durchgemacht hat, wenn sie durch anhaltende Kränklichkeit an Verrichtung ihrer Dienste verhindert wird, ohne Kündigung entlassen werden. 1106. Frage: Mitte vorigen Jahres kauften wir von einer sächsischen Zellstofffabrik verschiedene Partien von Sulfit - Zellstoff. Da wir zur Zeit, als die Lieferungen erfolgten, hier keine Verwendung hatten, gaben wir unserem Hamburger Spediteur den Auftrag, den Zellstoff für unsere Rechnung in Hamburg einzulagern. Es war uns jedoch unmöglich, denselben auf dem Londoner Markt abzusetzen, und wir ersuchten die Fabrik in Sachsen, den Zellstoff an einen deutschen Käufer für unsere Rechnung zu verkaufen, was der selben auch nach einiger Zeit — allerdings mit grossem Verluste für uns — gelang. Wir beorderten den Spediteur, die Sendung, welche aus 369 Rollen im Gewichte von etwa 23000 kg bestand, an die Papierfabrik abzusenden. Dies ■ geschah im April v. Js. Wir waren jedoch sehr erstaunt, als wir durch unseren Verkäufer hörten, dass die deutsche Zollbehörde einen Einfuhrzoll auf diese 369 Rollen Zellstoff erhob, trotzdem die Waare deutschen Boden niemals verlassen hatte. Trotz wieder holter Beschwerden und Einreichungen ist es unserem Vermittler nicht möglich, den s. Z. deponirten Betrag rückvergütet zu er halten. Ein - solcher Vorgang erscheint uns gegen alles Recht und gelinde gesagt gewaltthätig. Wir wären Ihnen daher für Ihre Auskunft sehr verbunden, ob laut deutschem Zollgesetz die be treffende Behörde Einfuhrzoll auf Waare, die anfänglich für Aus fuhr bestimmt war, jedoch nachträglich in Hamburg eingelagert, und alsdann an eine deutsche Papierfabrik verkauft wurde, erheben kann. Antwort: Wenn auf den Zellstoff von der deutschen Be hörde ein Zoll erhoben wurde, so war derselbe ausserhalb der Zoll-Grenze, wahrscheinlich im Hamburger Freihafen-Gebiet ge lagert. Unter solchen Umständen wird es den Zollbeamten un möglich sein, zu bestimmen, ob es wirklich deutscher Zellstoff war oder nicht. Wenn sie dies aber auch wüssten, sind sie nicht berechtigt, ohne Entscheidung der obersten Behörde Zollfreiheit zu gewähren. Die Beamten haben bei Erhebung des Zolles richtig gehandelt, und es bleibt Ihnen nichts übrig, als sich mit einer Eingabe an die Provinzial-Steuer-Direktion in Berlin zu wenden. In dieser Eingabe müssen Sie den Vorfall genau darlegen und den Nachweis führen, dass der verzollte Zellstoff derselbe war, den Sie in Sachsen gekauft haben. Falls Sie abgewiesen werden, wenden Sie sich an den Finanzminister und schliesslich an den Bundesrath. 1107. Frage: Die Firma S. suchte durch Anzeige in der P.-Z. einige Expedienten, worauf ich mich um die Stellung bewarb. Nach etwa 14 Tagen erhielt ich ein Schreiben, in welchem Herr S. mir mittheilte, dass er nicht abgeneigt sei in nähere Unterhandlung, mit mir zu treten bei persönlicher Vorstellung, worauf ich auch bald die Reise machte. Die Unterhandlung schloss damit, dass ich schriftlichen Bescheid bekommen würde. Nach einigen Tagen erhielt ich in kurzen Worten ohne Entschuldigung für meine Be mühungen die Mittheilung, dass er sich anderweitig entschlossen habe. Darauf hin bat ich um Vergütung der Reisespesen von 2 M. 10 Pf., worauf ebenfalls keine Antwort erfolgte. Ich richte die Bitte an Sie, mir darüber Bescheid zu geben, ob ich die Spesen zu verlangen habe, oder nicht. Antwort: Sie waren nicht verpflichtet, zu Herrn S. zu reisen und thaten es in eigenem Interesse. Wenn Sie Vergütung der Kosten beanspruchten, so hätten Sie es vorher sagen und Herrn S. überlassen müssen, ob er dann die Kosten der Vorstellung übernehmen wolle. Falls Herr S. die Kosten erstattet, so handelt er sehr anständig, da er nicht dazu gezwungen werden kann. Neuheit für Schüler und Schülerinnen. Stundenplan als Anhänger in Medaillenform aus Metall. Diese zierliche Neuheit in eleganter Aus stattung wird ein Massenartikel ersten Ranges werden, da sie als praktischer Schmuckgegen stand vom Schüler anstelle, oder wie eine Uhr an der Kette, am Band, oder Bierzipfel, von der Schülerin im Gürtel oder eingehakt ge tragen wird. [81347 Grossisten stehen wir mit näheren Angaben und Mustern dieses Massenartikels zu Diensten. Rastetter & Kaufmann, Karlsruhe in Baden. /////// ///MM/M/MW/W //////() § Wa Joynson & Son § » Papierfabrikanten X | — St. Mary Cray, Kent, England = § 3 and 203 Upper Thames Str., London. 0 Filiale: BERLIN SW., Beuthstrasse 4 » Lager feiner und feinster [81493 X § Briefpapiere, sowie von Wollen-Loesch-, | Zeichenpapieren u s. w. | X —* Muster gratis und franko. 4 2 xxxxxxxxxxxx>o<xxxxxxxxx>oooo<xxxxxxxxxxxxxxxxk