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ausschusses in der Annahme, dass nur eine Rechnung für die Zeit vom 1. Oktober 1885 bis Ende 1886 aufzustellen sein würde, unterblieben wäre. Inzwischen sei aber vom Kaiserlichen Reichs-Versicherungsamt bestimmt worden, dass für das IV. Qu. v. Js. eine besondere Rechnung gelegt werden müsse. Der Vorschlag des Herrn Vorsitzenden, die Prüfung dieser Rechnung der für 1886 zu wählenden Kommission mit zu übertragen, wird ange nommen, und in diese Kommission einstimmig die Herren Wagner sen. Magdeburg, R. Fliess Neustadt-Magdeburg und Kaibaum Gr.-Salze gewählt. 4. Feststellung des Etats für 1887. Die Verwaltungsausgaben werden auf Grund des beiliegenden Etatsentwurfs auf 3900 Mk. ein stimmig festgestellt. 5. Wahl zweier Vertrauensmänner. Die Versammlung bestätigt einstimmig die Wahl der von dem Vorstände auf Grund der ihm in der Sektionsversammlung vom 5. August v. Js. ertheilten Befugniss zu Ver trauensmännern an Stelle des ausgeschiedenen Herrn Ingenieur Weber und des verstorbenen Herrn Otto Günther berufenen Herren A. Bickel und Constantin Oschatz. 6. Wahl der Delegirten. Die Versammlung ermächtigt den Vor stand, aus seiner Mitte zwei Mitglieder als Delegirte für 1887 zu be stimmen. 7. Freie Anträge sind nicht gestellt worden. Schliesslich bestimmt die Versammlung conform mit den Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung, die Wahlperioden von Januar zu Januar gehen zu lassen und ist einstimmig damit einverstanden, dass der Vorstand für dies Jahr von einer Ausloosung gemäss §9 26 und 14 des Statuts ab sieht, sondern unverändert bis zu der im Anfänge des nächsten Jahres stattfindenden Sektionsversammlung im Amte verbleibt. v. g. u. gez. Julius Kauffmann, Paul Niemann. Const. Oschatz, gez. Haring, Robert Dietrich. Protokollführer. Reichsversicherungsamt. Das Reichsversicherungsamt hielt am 12. Juli seine erste öffentliche Sitzung, um als schiedsrichterliche Rekursinstanz über Entscheidungen der Berufsgenossenschaft und deren Schiedsgerichte zu befinden. Nachdem die Wahlen der nichtständigen Mitglieder von den Vorständen der Berufs- genossenschaften und den Vertretern der Versicherten vollzogen sind, hat das Reichsversicherungsamt folgende Zusammensetzung erhalten. Ständige Mitglieder: Boediker, Präsident, Caspar, Geh. Regierungsrath, Berg, Regierungsrath, Reichel, Regierungsrath, Dr. Sarrazin, Regierungsrath. Nichtständige Mitglieder aus der Mitte des Bundesraths: Herrmann, Königl. Bayerischer Ministerialrath, Böttcher, Königl. Sächs. Geh. Regierungsrath, Frhr. Marschall von Bieberstein, Grossherzoglich Badischer Gesandter, Dr. Heerwart, Grossherzoglich Sächsischer Staatsrath; von den Vorständen der Berufsgenossenschaften gewählt: Hassler, Kommerzienrath in Augsburg (Stellvertreter: Brauereidirektor Rösicke in Berlin und Cuno, Direktor der städtischen Gasanstalten in Berlin), Hilt, Bergwerksdirektor in Aachen (Stellvertreter Dr. Martius, Fabrikbesitzer in Berlin und Schramm, Säge mühlenbesitzer in Berlin); von den Arbeitervertretern gewählt: Christ, Werkmeister in München-Gladbach, der Papierverarbeitungs-Be rufsgenossenschaft angehörend, (Stellvertreter: Röttger in Düssel dorf und Stark in München), Kaempfe, Hutmacher in Bamberg (Stellver treter Hardt in Wilhelmsthal und Spörl in Augsburg). Die Mitglieder des Reichs-Versicherungsamtes aus dem Bundesrath waren bis auf den Bayerischen Ministerialrath Herrmann und die gewählten Mitglieder voll zählig erschienen, und wurden diese vor dem Eintritt in die Verhandlungen durch den Unterstaatssekretär im Reichsamte des Innern, Eck, in Ver tretung des Staatssekretärs von Boetticher, vereidigt. Präsident Boediker eröffnete die Sitzung durch eine Ansprache, deren Inhalt sich an die kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 anschloss. Zur Verhandlung kamen folgende vier Fälle: Der erste Fall betraf eine Entscheidung des Schiedsgerichtes der 5. Sektion der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie und betreffs Phosphornekrose. Berufsgenossenschaft und Schiedsgericht hatten dem Kläger die Gewährung einer Entschädigung versagt. Das Reichsversicherungs amt entschied nach längerer Berathung, dass der gegen die Entscheidung des genannten Schiedsgerichts eingelegte Rekurs zu verwerfen, und jene Entscheidung zu bestätigen sei, und zwar, weil feststehe, dass der Rekurs kläger bereits vor dem 1. Oktober v. J. dem Termin des Inkrafttretens des Unfallversicherungs-Gesetzes, an Phosphornekrose erkrankt, und sich wegen dieser Erkrankung in ärztlicher Behandlung befunden habe. Der Rekurs kläger sei also nicht unter der Herrschaft des Gesetzes in der Fabrik thätig gewesen, seine Erkrankung falle daher vor die Zeit, in welcher das Unfall- Versicherungsgesetz galt, letzteres könne also auf seinen Erkrankungsfall keine Anwendung finden, und sei somit die Vor-Entscheidung des Schieds gerichtes zu bestätigen. Unter diesen Umständen trat das Reichsversicherungs amt auch nicht in die Entscheidung der prinzipiellen Frage ein, ob Erkrankungen an Phosphornekrose überhaupt unter das Unfallversicherungsgesetz fallen oder nicht. In dem zweiten der verhandelten Fälle war die Sächsisch- Thüringische Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft Klägerin. Ein Arbeiter einer Maschinenfabrik in Halle, Dreher Barth, hatte eine Beschädigung erlitten, durch welche der Arm verkürzt und ein Finger abgetrennt worden war. Die Berufsgenossenschaft hatte die Entschädigung auf 121/2 pCt. des Arbeitslohnes festgestellt, das Schiedsgericht dem Verletzten jedoch 15 pCt. zugesprochen; gegen diese Entscheidung klagte die Berufsgenossenschaft, weil die Erwerbsfähigkeit nicht abgenommen habe, indem der V erletzte nach seiner Heilung einen gleich grossen Verdienst ausweislich vorgelegter Lohnlisten habe wie vorher. Die Parteien waren anwesend, und machte der Verletzte geltend, dass der jetzige Verdienst bei Akkordarbeit, den früheren bei Stundenlohn überwiegend, erzielt sei, bei Akkordarbeit müsse ein etwas höherer Lohn erreichbar sein, und wenn er jetzt so viel verdiene als früher, so fehle eben dieses Plus. Nachdem sich die Mitglieder des Reichsversicherungsamtes von der Verletzung und der Gebrauchsfähigkeit der Hand durch Augenschein informirt und dem Vertreter der Berufs genossenschaft, Dr. Zimmermann, die Gründe der Entscheidung der Berufsge nossenschaft näher dargelegt, entschied das Reichsversicherungsamt, derRekurs der Berufsgenossenschaft sei zu verwerfen, und es bei derFeststellung derRente auf 15 pCt. durch das Schiedsgericht zu belassen; denn nach dem Gesetze sei für geminderte Erwerbsfähigkeit Ersatz zu leisten ohne Rücksicht darauf, ob der Beschädigte etwa durch besonders günstige Umstände, z. B. die Milde seines Arbeitsgebers, in die Lage gebracht werde, trotz der verminderten Erwerbsfähigkeit nach dem Unfälle den gleichen oder einen höheren Lohn betrag zu erzielen als vor dem Unfälle Im dritten Verhandlungsfalle klagte die südwestliche Bauberufsgenossenschaft gegen die Feststellung einer Rente durch das Schiedsgericht derselben für einen Maurer, der sich angeblich bei Ausübung seines Berufes einen Netzbruch zugezogen. Das Reichs versicherungsamt setzte die materielle Entscheidung aus und beschloss, durch die Ermittelung des Genossenschaftsvorstandes vom Betriebsnnternehmer diejenigen Lohnnachrichten einzuziehen, welche zur Feststellung einer Entschädigung nothwendig sein würden. Der Streitpunkt dieser Sache beruht darin, ob ein Netzbruch einen Maurer hinsichtlich seiner Erwerbs- fähigkeit beschränkt, über welchen' Punkt die Gutachten verschiedener Meinung sind. Der vierte Fall betrafdie Hamburger Bau-Berufsgenossenschaft. Bei dem bekannten Häusereinsturz auf der Kaffamacherreihe in Hamburg war ein Maurer Flebbe ums Leben gekommen, der äusser einer Wittwe und ehelichen Kindern ein uneheliches hinterliess, dem er sich verpflichtet hatte, 6 M. monatliche Alimente zu zahlen. Die Berufsgenossenschaft hatte sich bereit erklärt, diese Alimentationspflicht zu übernehmen, das Schieds gericht jedoch hatte dem unehelichen Kinde eine Rente von 140 M. jährlich zugesprochen, gegen welche Entscheidung die Berufsgenossenschaft Rekurs eingelegt hat. Die Entscheidung des Reichsversicherungsamtes wird später mitgetheilt werden. Folgender Bescheid dürfte für unsere Leser von Interesse sein. No. 178. Mehrere Berufsgenossenschafts-Vorstände reichten in Ver anlassung einzelner von den Genossenschafts-Versammlungen beschlossenen Aenderungen der Genossenschaftsstatuten zum Zweck der Genehmigung neugeschriebene Exemplare der letzteren ein, in welche die Aenderungen an den betreffenden Stellen eingeschoben waren. Das Reichs-Versicherungsamt erwiderte, es könne nur die Abänderungen genehmigen. Das Statut selbst sei bereits genehmigt. Die Abänderungen seien in einer zur Genehmigung geeigneten Form zusammenzustellen und mit dem — durch Vorlegung der Belagsblätter, Empfangscheine etc., hin sichtlich der Einladung zur Genossenschafts-Versammlung sowie des Sitzungsprotokolls oder eines vom Vorstandsvorsitzenden zu beglaubigenden Auszuges aus demselben zu führenden — Nachweise, dass die Beschlüsse gesetz- und statutengemäss gefasst worden, dem Reichsversicherungsamte einzureichen. Sollte bei jeder Abänderung des Statuts stets ein neues Statut ge nehmigt werden, so werde dadurch Verwirrung angerichtet werden im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beginnes der Wirksamkeit der Abänderungen. Bei etwaigem Neudruck des Statuts sei letzteres in seiner ursprünglichen Fassung abzudrucken, und die späteren Abänderungen darunter zu setzen. In Anmerkungen könne an betreffender Stelle jedesmal auf die letzteren aufmerksam gemacht werden. Büttenpapier-Tinte. In Nummer 27 und 28 der Papier-Zeitung wird, wie bereits vor einigen Jahren, ein nicht wegzuleugnendes Aergerniss unserer Zeit berührt, doch ist meiner Ansicht nach bislang der Hauptpunkt unberücksichtigt geblieben. Einer der Herren Korrespondenten behauptet, Büttenpapier sei wieder Mode geworden; diesen Ausdruck möchte ich, äusser, was die gegenwärtig gerade beliebten Luxus- und Ausstattungs-Papiere betrifft, nicht gelten lassen. Die Frage liegt auch wohl ernster. .Was anders hat denn zu den Büttenpapieren zurückgeführt, als die schlechte Beschaffenheit der Maschinenpapiere. Man merkte eben, allerdings etwas spät, dass wichtige Akten, Dokumente jeder Art, welche lange Jahre dienen sollten, nach kurzer Zeit verfielen. Nun würde man ja das Kind mit dem Bade ausschütten, wenn man sagen wollte, nur Büttenpapiere könnten da dienen. Gewiss nicht, auch gute Maschinenpapiere sind zu gebrauchen, wenngleich die ersteren immer noch in Folge der Lufttrocknung, thierischen Leimung etc., die Erfahrung für sich haben, während die Harzleimung ihre Probe erst noch ablegen soll. Jetzt sind wir also wieder bei guten Papieren, Dauerpapieren, und diese sollen mit Tinte beschrieben werden, ganz gleich für den vorliegenden Fall ob Bütten- ob Maschinenpapiere. Da scheint es, als ob es den meisten Konsumenten, die sich mit pekuniären Opfern ein Bütten- oder gutes Maschinenpapier ange schafft haben, gar nicht der Mühe werth sei, sich um gute Tinte zu kümmern. Was wird es s. Z. helfen, dass das Papier fest und dauerhaft, die Tinte aber entweder das Papier zerfressen, oder sich selbst zersetzt hat, jedenfalls nicht mehr existirt. Jeder, der gutes Papier kaufen kann, wird auch eine gute, dauergarantirende und nicht mit Säuren versetzte Tinte bezahlen können! Die Schleuder- Konkurrenz spielt ja leider überall eine grosse Rolle, doch sagt mir meine Er fahrung, dass reelle und solide Waare auch in dieser Zeit noch Abnehmer findet.