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1030 PAPIER-ZEITUNG. No. 30. Papier-Normalien. Die wiederholt angekündigten Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: Grundsätze für amtliche Papier-Prüfungen. Klassificirung der Papiere. Urkunden, Schreib- und Konzept-Papier für den amtlichen Gebrauch der Königlich preussischen Behörden werden nach den folgenden beiden Tabellen klassificirt: Tabelle I. Festigkeitsklassen, 1 bis 6. Klasse 1 2 3 4 5 6 a. Mittlere Reisslänge in Metern mindestens . . . 6000 5000 4000 3000 2000 1000 b. Mittlere Dehnung in Pro zenten der ursprünglichen Länge mindestens.... 4,5 4 3 2,5 2 1,5 c. Widerstand gegen Zer knittern 6 6 5 4 3 1 Scala für den Widerstand gegen Zerknittern. 0. ausserordentlich gering, 1. sehr gering, 2. gering, 3. mittelmässig, 4. ziemlich gross, 5. gross, 6. sehr gross, 7. ausserordentlich gross. Tabelle II. Stoffklassen I—IV. Sorte I. Papiere, nur ans Hadern, mit nicht mehr als 2% Asche. „ II. Papiere aus Hadern, mit Zusatz von Cellulose, Strohstoff, Esparto, aber frei von Holzschliff mit nicht mehr als 5% Asche. „ III. Papiere von beliebiger Stoffzusammensetzung, jedoch ohne Zusatz von Holzschliff, mit weniger als 15%/ Asche. „ IV. Papiere von beliebiger Stoffzusammensetzung und mit beliebigem Aschengehalt. Jedes Papier muss leimfest und ohne freie Säure sein. Ein Papier, welches nicht gleichzeitig die in einer Vertikalspalte unter a und b angeführten Festigkeitszahlen besitzt, gehört in eine tiefere Klasse. Wenn z. B. ein Papier bei 5000 m Reisslänge nur 3% Dehnung auf weist, gehört es in Klasse 3, nicht in Klasse 2. Der Regel nach soll allerdings auch die Nummer des Wider standes gegen das Zerknittern der unter der entsprechenden Klasse ange gebenen Ziffer genügen, jedoch soll dieselbe nicht in allen Fällen unbedingt als ausschlaggebend angesehen werden. Verwendungsart der Papierklassen. Als Anhalt für die Beamten, welche Lieferungen von Papier zu be stimmten Gebrauchszwecken auszuschreiben haben, dienen die folgenden Normen: Klassen und Stoffzusammensetzungen bei der Auswahl von Papier. 1) Für besonders wichtige und auf lange Aufbewahrungsdauer berechnete Urkunden: Festigkeitsklasse 1, Stoffklasse I. 2) Für Urkunden, Standesamtsregister, Geschäftsbücher u. s. w. a. erste Sorte: Kl. 2 und Stoffzusammensetzung I. b. zweite » „ 3 „ „ II. 3) Für das zu dauernder Aufbewahrung bestimmte Aktenpapier: a. für Kanzlei-, Mundir-, Brief-, etc. Papier: Klasse 3, Stoffzusammen setzung II. b. für Konzept-Papier: Klasse 4 und Stoffzusammensetzung II. 4) Für Papiere, welche für den gewöhnlichen Gebrauch bestimmt sind und nur einige Jahre in Akten etc. auf bewahrt werden sollen; a. für Kanzlei-, Mundir-, Brief- etc. Papier: Klasse 3 und Stoffzusammen setzung III. b. für Konzept-Papier: Klasse 4 und Stoffzusammensetzung III. 5) Für Briefumschläge, Packpapier etc. und zwar: a. für erste Sorte: Klasse 3 und Stoffzusammensetzung II. b. für zweite Sorte: Klasse 5 und Stoffzusammensetzung III. 6) Für Papiere, welche zu untergeordneten Zwecken im täglichen Verkehr verwendet werden sollen, und für welche Ansprüche auf Dauerhaftigkeit nicht gemacht werden, kann die Stoffzusammensetzung IV ohne besondere Rücksicht auf eine Klasse gewählt werden. Die Papiere der letzten Abtheilung (No. 6) dürfen nur zu formular mässigen, mit Vordruck versehenen, in den Akten nicht verbleibenden, sondern zur Versendung kommenden Mittheilungen, Vorladungen, Auffor derungen u. s. w. benutzt werden. Prüfung der gelieferten Papiere. Die Prüfung der zum Dienstgebrauch bestimmten Papiere auf ihre Zugehörigkeit zu einer der Festigkeits- und Stoffklassen erfolgt erst nach der Lieferung derselben auf Kosten des Lieferanten in der Königlichen, mechanisch - technischen Versuchsanstalt zu Charlottenburg (Technische Hochschule). Daselbst können Papiere auf sämmtliche in den Vorschriften für die Benutzung der Abtheilungen für Papierprüfung und für Tintenprüfung vom 1. September 1884 (Vergl. Mittheilungen aus der Königl. techn. Versuchs anstalt 1884 S. 91.) vorgesehenen Eigenschaften, — mit Ausnahme der Pos. 8. (Quantitative Untersuchungen auf Holzschliff), für deren zuver lässige Ausführung mit hinreichender Genauigkeit Hülfsmittel noch nicht ermittelt sind, — geprüft werden. Erforderlich ist jedoch künftig nur die Prüfung auf: D. No. 1, Zerreissungsfestigkeit und Dehnung nach zwei Richtungen, No. 2. Widerstandsfähigkeit gegen Zerknittern und Reiben, No. 3. Bestimmung des Aschengehalts, No. 7. Qualitative Untersuchung auf Holzschliff, No. 9. Mikroskopische Untersuchung der im Papier ent haltenen Fasern und anderer Stoffe und No. 10. Chemische Untersuchung, letztere mit der Beschränkung auf Leimung und freie Säure. Die aus den sechs angegebenen Prüfungsarten ermittelten Werthe des Papiers nach Festigkeits- und Stoffklasse der Tabellen I und II müssen aus jedem Prüfungszeugnisse, welches den Behörden eingereicht wird, genau ersichtlich sein. Der Regel nach wird indessen die Prüfung des Papiers für den Amts gebrauch auf diejenigen Papiersorten zu beschränken seien, welche für Urkunden, Geschäftsbücher, Standesamtsregister u. s. w. bezw. für die dauernde Aufbewahrung in Akten bestimmt sind. Kosten der Papierprüfung. Werden jene sechs Untersuchungsarten gleichzeitig beantragt, so reduziren sich die dafür gemäss des Reglements vom 1. September 1884 zu erstattenden Kosten auf 20 Mark im Ganzen. Zweck der einzelnen Proben. Folgendes dient zur Aufklärung über den Zweck der auszuführenden Proben: 1. Die Festigkeit des Papieres gegen Zerreissen wird in der Richtung des Maschinenlaufs und senkrecht darauf gemessen und durch die mittlere „Reisslänge“ zum Ausdruck gebracht, welche die Länge eines gleich breiten Papierstreifens in Metern (oder Kilometern) angiebt, dessen Gew’icht der Kraft zum Zerreissen derselben gleichwerthig ist. Die Reisslänge, welche von der Dicke des Papieres unabhängig ist, nimmt zu mit der Güte des Papieres und bewegt sich bei Schreibpapier der Regel nach zwischen den Grenzen von 2000 m bis 5000 m, geht bei sehr gutem Kanzlei-Papier bis 6000 m und überschreitet diese Grenze nur bei den mit besonderer Sorgfalt angefertigten Urkundenpapieren. 2. Die Festigkeit des Papieres gegen Knittern, Kniffen und Reiben kann zur Zeit noch nicht durch bestimmte Zahlenwerthe ausgedrückt werden. Die zur Bemessung dieser Eigenschaft angenommene Skala, von den geringeren Qualitäten zu den besseren aufsteigend, wird gekennzeichnet durch die Zusätze: Es bedeutet: 0. ausserordentlich gering. 1. sehr gering. 2. gering. 3. mittelmässig. 4. ziemlich gross. 5. gross. 6. sehr gross. 7. ausserordentlich gross. Bis zu der Einführung mechanisch wirkender Apparate zur Prüfung dieser Eigenschaft wird den Resultaten stets nur ein relativer Werth beizu legen sein. 3. Die Elastizität des Papiers wird durch die Ausdehnung desselben bei der Zerreissprobe unter 1 gemessen, die in Prozenten der ursprüng lichen Länge angegeben und mit „Bruchdehnung“ bezeichnet wird. Sie be wegt sich in fallender Skala von 4,5 bis 1,5% und darunter. 4. Der Gehalt an Asche wird in Prozenten des Papiergewichts aus gedrückt. er beträgt bei reinem Lumpenpapier etwa 2,5%, bei Zusatz von Cellulose etwa 3—5%; bei Beschwerung des Papierstoffs mit mineralischen Substanzen (zur Erhöhung der Schönheit des Papiers) nimmt er auf 10% auch 15% und bei Papier mit Holzstoffen steigt er bis auf 20% und selbst darüber. 5. Die Untersuchung der Stoffzusammensetzung beschränkt sich auf die Konstatirung von Hanf- und Leinenfasern mit weniger oder mehr Baum wollenfasern, auf Cellulose, auf Wolle und auf Holzschliff. Die letzten beiden Stoffe sind bei gutem Schreibpapier auszuschliessen. 6. Sämmtliche Papiere müssen gut geleimt und frei von Säuren und Laugen sein. Die sämmtlichen 6 voraufgeführten zu untersuchenden Eigenschaften