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1588 PAPIER-ZEITUNG. Wo. 51. Markenschutz. Der Kaufmann Friedrich Herder führt ein von seinem Vater, Johann Abr. Herder, auf ihn übergegangenes Handelsgeschäft unter der Firma „Friedrich Herder, Abr. Sohn“, welche seit 1862 in das Handelsregister eingetragen ist Dieselbe bedient sich zur Bezeichnung ihrer Stablwaaren eines Pique Ass und eines Bäumchens, welche nach dem Inkrafttreten des Markenschutzgesetzes in das Zeichenregister eingetragen worden sind. Ein Halbvetter des Friedrich H. errichtete im November 1884 unter der Firma „Richard Herder, Abr. Sohn“ ein gleiches Geschäft, und liess in das Zeichenregister ein ähnliches Zeichen wie das des Friedrich H. eintragen. Kaufmann Friedrich Herder klagte nun gegen Richard H. mit dem An träge, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, a) in seiner Firma den Zusatz „Abr. Sohn“ zu führen, und b) die von ihm angemeldeten Zeichen, welche nur bei besonderer Anfmerksamkeit von den klägerischen zu unterscheiden seien, zu benutzen. Der Beklagte wurde in der Berufungs instanz nach dem Klageantrage verurtheilt und die von ihm eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht, II. Civilsenat, durch Urtheil vom 23. September 1887 zurückgewiesen, indem es begründend ausführte: „Was zunächst den streitigen Firmenzusatz betrifft, so spricht der Art. 20 des D. H.-G.-B. den Grundsatz aus, dass jede neue Firma sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss, und bestimmt in Anwendung dieses Grundsatzes Abs. 2, dass, wenn ein Kauf mann mit einem in das Handelsregister bereits eingetragenen Kaufmann gleiche Vor- und Familien-Namen hat und sich derselben als seiner Firma bedienen will, er dieser einen Zusatz beifügen muss, durch welchen sich dieselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. Wenn nun der Beklagte aus dieser letzteren Bestimmung folgern will, dass ihm, da zwar sein Familienname, nicht aber der Vorname mit dem des Klägers gleich sei, zur Annahme eines solchen Zusatzes überhaupt keine Ver pflichtung obliege, so ist das ersichtlich verfehlt, da immerhin die Firma desselben der Regel in der Vorschrift des Abs. 1 unterworfen ist. Das Oberlandesgericht hat nun thatsächlich festgestellt, dass jene Firma der bezogenen Vorschrift nicht entspricht und der Beklagte, gerade um Täuschungen hervorzurufen und dem Geschäft des Klägers unerlaubte Konkurrenz zu machen, den Zusatz „Abr. Sohn“ hat eintragen lassen. Ein Rechtsirrthum ist hierbei nirgends ersichtlich, und erledigt sich daher der erhobene Angriff. Was die Anwendung des § 18 des Markenschutz- gesetzes angeht, so hat das Oberlandesgericht thatsächlich festgestellt, dass von dem Beklagten die Waarenzeichen des Klägers nur mit solchen Abänderungen wiedergegehen wurden, welche nur durch Anwendung be sonderer Aufmerksamkeit seitens der letzten Kundschaft wahrgenommen werden können. Wenn nun das Oberlandesgericht in letzterer Beziehung davon ausgegangen ist, dass bei der Frage der Unterscheidbarkeit solcher Zeichen der Maassstab nicht von geschäftskundigen Kaufleuten oder sonstigen an exakte Beobachtung gewöhnten Personen zu entnehmen sei, dass das Gesetz vielmehr den Zweck habe, die Konsumenten, für welche die Waaren eigentlich bestimmt sind, die kleinen Abnehmer, vor Irre führung zu schützen, so entspricht das einer richtigen, vom Reichsgericht wiederholt gebilligten Gesetzes-Auffassung.“ C. HUMMEL BERLIN N„ Sud-Ufer Maschinen-Pabrik und Eisen-Giesserei errichtet 1804. BERLIN N., Süd-Ufer. errichtet 1804. 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