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15 andere, als die bisherige Reparation auf die beiden Landestheile und deren einzelne Steuerbezirke nicht, sondern werden in der bisherigen Maße und Höhe, ohne mit den Steuerbedürfnissen zu steigen und zu fallen, fort erhoben und im Voraus zu Deckung der, durch Grund-Abgaben aufzubringenden Summen ver wendet. Der Rest dieser Summe wird von beiden Laudes theilen dergestalt aufgebracht, daß dazu die alten Erb lande nach Höhe von neun Zehntheilen, die Oberlausitz aber nach Höhe von einem Zehntheile beitragen. 8. 20. Berechnung der, auf die Oberlausitz kommenden Quote an Grundabgabcn. / Bei Berechnung derjenigen Summe, welche nach Abzug der Cavalerie-Verpflcgungsgelder, als Beitrag zu dem, durch die bisherigen Grundabgaben zu deckenden Quanto auf jeden der beiden Landestheile kommt (§. > 9 ), wird nur der direct vom Grundeigenthume zu erhebende Betrag berücksichtigt, mithin das nach der bisherigen Berechnungsweise durch die Accis - Uebertragung mit Einschluß des Mahlgroschens gedeckte Quantum nicht in Anschlag gebracht. Die hierbei in Anschlag zu bringenden Grundab gaben sind: g) in den Erblanden: die Schockstcuer, die Quatembersteuer, die ritterschaftlichen Beiträge und das Donativ, wogegen die Straßenbau-Surrogatgelder, da sie haupt sächlich zu Unterstützung erbländischer Gemeinden beim Wegebaue bestimmt sind, nicht in Ansatz kommen;