Urkunde, die durch Anwendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modification der Particular-Verfassung dieser Provinz betreffend
Titel
Urkunde, die durch Anwendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modification der Particular-Verfassung dieser Provinz betreffend
18 8. 22. 9) Verfahren bei der Bewilligung. In Gemäßheit der vorstehenden Paragraphen er folgt nun die Bewilligung während der beiden ersten Perioden in nachstehender Maße. Sobald es feststeht, welche Summe nach Abzug des Ertrags der Domainen, Regalien und sonstigen Zugänge der Staats-Casse, auch der bereits gleichgestell ten indirekten Abgaben, noch zu decken ist, wird davon zuvörderst der muthmaßliche Betrag der besonder» Ab gaben der alten Erblande und des entsprechenden Fixums der Oberlausitz abgezogen, und der verbleibende Rest in der Maße, wie solches §. 19. bestimmt, auf die Grund- Abgaben mit Einschluß der Quatember repartirt. Die Bewilligung der während jeder Finanz-Periode in der Oberlausitz zu erhebenden Abgaben erfolgt durch die Stände-Versammlung. Da jedoch dermalen der Landkreis und die Vier- städte der Oberlausitz, Budissin, Zittau, Camenz und Löbau, nebst ihrer Mitleidung, fünf abgesonderte Stcuer- bezirke mit ganz verschiedenartigen Abgaben und son stigen Einrichtungen bilden, und deshalb bisher unter selbigen ein auf Vereinigung der Provinzial-Stände be ruhendes Quotal-Verhältniß für alle gemeinschaftliche Leistungen ohne wechselseitige Vertretung bestanden hat, jene Verschiedenheit der Abgaben aber während der ersten und zweiten Periode 16.) noch fortdauert, so muß auch bis zu deren Ablauf und völliger Gleich stellung aller Abgaben ein solches vertragsmäßiges Quotal-Verhältniß fortbestehen, und bei der Bewilligung berücksichtigt werden. Wenn daher bei dem Bewilligungs-Geschäfte die Summe übersehen werden kann, welche die Oberlausitz