Urkunde, die durch Anwendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modification der Particular-Verfassung dieser Provinz betreffend
Titel
Urkunde, die durch Anwendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modification der Particular-Verfassung dieser Provinz betreffend
22 auf eine Weise ordnet, welche für dessen Betrieb in der dermaligen Maße ohne eine mehre Belastung der Do minien und Rustical-Grundstücke Sicherheit gewährt. H. Besondere Bestimmungen für die Oberlau sitz. 8. 25. t) Abgaben-Verwaltung. Concurrenz der Provinzial-Stände dabei. Die Erhebung und Verwaltung der Abgaben in der Oberlausitz wird von der Regierung besorgt und selbige fließen unmittelbar in die Staats-Casse. Da jedoch während der ersten und zweiten Periode (§. 16.) jeder Steuerbezirk der Oberlausitz das wesent lichste Interesse daran hat, wie die Abgaben erhoben werden und daß sie die veranschlagte Summe wirklich gewähren (§.22.), so verbleibt den Provinzial-Stän- den bis zu völliger Gleichstellung sämmtlicher Abgaben eine Cognition in Steuer-Angelegenheiten, soweit sich selbige auf die, nach §8» 18. und 19. unter den , von der Oberlausitz zu gewährenden Quoten begriffenen Arten der Abgaben beziehen. Zu dem Ende kann von den, durch die Regierung an gestellten Beamten nur in denjenigen Angelegenheiten, welche lediglich die Receptur und die Cassen-Geschäfte be treffen, allein verfügt werden, bei allen übrigen das Steuerwesen betreffenden Gegenständen aber muß eine ständische Concurrenz eintreten. Sie findet in folgender Maße statt: u) Soviel den Landkreis anlangt, hat der das Steuerwesen leitende Regierungs - Beamte zwar alle ein gehende Anzeigen, Anträge, Gesuche und Beschwerden anzunehmen und Entschließung darauf zu fassen, jedoch