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Tageblatt W bkkts, Mit, SwK«f. Mas, 8t.Wia, KmMsnt. Mlliaa. Mksel. MmÄnf, Msa ÄMis, StAial N.MW AyeM Nm WaMslL llyslkmci M MW Amtsblatt für das Amtsgericht und den Stadtrat zu Lichtenstein "' Altere JAttma lm AmtsgerlchtsbeAr! - > >> - ——> -- -.".'M......,- —> «... E». «r. N5. LWWSM Mittwoch, den 21. Mai 19 l 9. »ase« M»tt «««« «laich, «»« E°M». «>» Mr »« D», — »rr«MhrItch«r » VI. durch dir Post bezo,r«. u W,. — ikinzrlne Nummrr 10 Psg. — Btikllunnen oedmni »ußrr «UchMstMlr, «st»«» »rrdetrustr Kd --lr k^loostoür» Postdotai, !-«,«- d iM>Mri>«er rvMr^». — Justiulr »rrd« die MMchMrir »rwioE ^U«, vr. «»»«rtt» Prft-0-r«tt SV Pfg. berechn-«. — R-vomcz-ile «o Pf,.- »,W»N» 7, 3» tEche» Peile losti dir »ri»-w» Seile » Pf», Mr >»»»«««» « Pf» releyMNnEr-Nr: r-grbl-o. Lichte«ftei«. Irviekaik für Müder bis zu 4 Sahre«, Abschnitt 14 der Kindernähr- mittelkarte, Kinder von 4—8 Jahre« gegen Vorlegung der Brot- bezugskarte, im Schokoladengefchäft Gustav Meyer, Ha«ptftr.» für olle schulpflichtigen M«der im Atter vo« 0—14 Sahre» gegen die in der Schule zur Verteilung gelangenden Marken, I Paket 45 Pfg. Verkaufszeit Mittwoch «achm. vo« 8—5 Lhr i« der Berka»f«stelle Bürgerschule Anläßlich des am 22. und 23. Mai dieses Jahres in hiesiger Stad^ Rattfindenden JMhrmmrktes geben wir folgendes bekannt: I. Den Besuchern des Jahrmarktes ist jedes Feilbieten von Waren in der Zeit von Donnerstag abends 7 Uhr bis Freitag vormittags 7 Uhr verboten. 2. Der Bezirk, in welchem zum Jahrmarkt Waren fellgeboten werden Lürfen, wird wie folgt abgegrenzt: Chemnitzer Straße von der H»spitalgaffe bis zum Anfang der Hauptstraße, Teichplatz, Hauptstraße, einschließlich der sogenannten großen Brücke, Markt, Schulgasse, Kirchplatz, Märktgäßchen, Färbergasse, Schloßgasse, Topfmarkt, Tuchmarkt und Schloßberg. 3 Während des Jahrmarktes ist das Feilbieten von Waren im Um herziehen innerhalb des Fahrmarkisbezirkes (zu vergleichen Punkt 2) verboten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden gemäß 8 149 Ziffer 6 der Reichsgewerbeordnung mit Geld bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Gleichzeitig wird «och darauf aufmerksam gemacht, daß «ach 8 25 der Marktordnung das StSttegeld am erste« Jahrmarkts- tage von vormittag» 8 Uhr bis nachmittags 1 Uhr ans dem hie sige» Rathause (Erdgeschoß) gegen Quittung bei Vermeidung ei»er Strafe, welche dem doppelte« Betrage der zn entrichtende« Abgabe gleichkommt, zu erlegen ist. Hierbei ist die vom Markt- »eister erhaltene Budenvummer mit oorznlege». Stadtrat Lichtenstein, am 19. Mai 1919. Für den Regierungsbezirk Chemnitz sind zwei weitere Demobil- »achnngsansschüste gebildet worden, denen folgende Arbeitgeber- und Akbeitnrhmervertreter angehören: ») sür die Nahrung». und Genntzmittelindnstrke. Mühlenbesitztr Uhlig in Hermsdorf, Bäckerobermeister Rob. Reichel und Kaufmann Georg Agsten in Chemnitz, Fleischerobermeister Moritz Köhler in Limbach, Brauereibesitzer Paul Schmidt in Dörfel, Geschäftsführer Paul Goldammer. Bezirksleiter Alfred Heil, Brauereihilfsarbeiter Max Melzer, Bevollmächtigter Johannes Schönherr und Kurt Fischer in Chemnitz. d) FU» das Handels-, Versicherungs, und Berkehrsgewerbe, einschließlich Gast- «nd Schankwirtschaften. Kaufleute Otto Wendler, Mar Keßler, Jacob Kaufmann, Arthur Meinig und Gastwirt Paul Claus in Chemnitz. Gewerkschastsbeamter Siegbert Fechenbach, Lagerhalter Fritz Pflug, Derbandsvorsitzender Hugo Köhler, Kellner Rich. Ruscher und Karl Preusche In Chemnitz. Den Vorsitz in beiden Ausschüssen führt Herr Oberregierungsrat >on Boettichcr Chemnitz, den 14. Mai 19l9. Der Demobilmachungkommisfar Lossow, Kreishauptmannn. Aus Grund der Verordnung über die Freimachung von Arbeits stelle« während der Zeit wirtschaftlicher Demobilmachung vom 28. März 1919 (Reichsgesetzblatt S. 355) und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung vom 5. April 1919 (Sächs. Staatszeitung Nr 80 vom 7. April 1919) ordnen die neu gebildeten Demobtlmachungsausschüsse für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie (Mühlen, Bäckereien, Fleischereien, Brauereien, Anlagen jur Herstellung von Zigarren usw.) u. für das Handels-, Versicherungs- und Berkehrsgewerbe, einschließlich Gast- und Schankwirtschaften im Anschluß an die gleiche Bekanntmachung der übrigen Demobilmachungsausschüsse vom 26. vor. Mts. für den Regierungsbezirk Chemnitz hiermit an: 1. Feder Arbeitgeber, der von den Demobilmachungsausschüssen vertretenen Gewerbszweige ist verpflichtet, diejenigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) zu entlassen, die a) weder auf Erwerb angewiesen sind, noch bei Kriegsausbruch einen auf Erwerb gerichteten Beruf hatten oder b) bei Kriegsausbruch oder später als Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenbetrieb, al» Bergarbeiter oder als Gesinde berufsmäßig tätig waren. 2. Don der Entlassung sind ausgenommen s) die vom Arbeitgeber beschäftigten eigenen Hausangehörigen, k) Generalbevollmächtigte und die im Handelsregister oder Genossen schaftsregister eingetragenen Organe und Vertreter des Unternehmens, c) Gesinde. 3. Den nach Ziffer 1 zu entlassenden Arbeitnehmern ist von den Arbeit gebern für den ersten zulässigen Termin zu kündigen. Die Kündigungsfrist ist die gesetzliche od. die vertragsmäßige, sofern diese die kürzere ist, mindestens aber eine zweiwöchige. 4. Dor der Kündigung sZiffer ^) hat der Arbeitgeber den Arbeiterausschuß oder Angestelltenausschuß zu hören. Besteht nach einem vom Reichsarbeits. amte für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge eine andere Vertretung der Arbeitgeber oder der Angestellten gegenüber der Arbeitgeber, so tritt diese an die Stelle der Ausschüsse. Wo weder Ausschüsse noch die letztgenannten Vertretungen bestehen, tritt an ihre Stelle die Mehrheit der Arbeiter oder Angestellten. Ist die Anhörung vor der Kündigung nicht möglich, so ist sie unverzüglich nachzuholen. 5. Für jeden auf Grund dieser Anordnung entlassenen Arbeitnehmer ist unbedingt eine erwerblose Ersatzperson einzustellen, zu deren Erlangung der Arbeitgeber sich eines nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises (städtische oder Bezirks-Arbeitsnachweise, Arbeitsnachweise von Berufsoereinigungen und ähnliche) zu bedienen hat. Zu diesem Zwecke ist innerhalb drei Tagen nach erfolgter Kündigung der Ersatzbedarf bei einem dieser Arbeitsnachweise anzumelden. Die Ersatzpersonen, wie überhaupt alle künftig einzustellenden Arbeit nehmer dürfen nicht, den nach Ziffer 1 zu entlassenden Arbeitnehmergruppen angehören. 6. Jede nach Ziffer 1 zu entlassende Person ist innerhalb einer Woche nach ausgesprochener Kündignng (Ziffer 3 und t) unter Angabe von Namen, Beruf und Wohnort vom Arbeitgeber dem Demobilmachungskommissar an- zuzeigen unter gleichzeitiger.Bekanntgabe des Arbeitsnachweises, bei dem der Ersatzbedarf angemeldet worden ist. Die in Betracht kommenden Arbeit geber und Arbeitnehmer sind zu weiteren Auskunftserteilungen und Anmel dungen verpflichtet, soweit solche zur Durchführung dieser Anordnung und der sonstigen Vorschriften der Verordnung vom 28. März 1919 erforderlich sind. t. Feder Arbeitgeber, der den eingangs erwähnten Gewerbszweigen an gehört, und Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt, hat dafür zu sorgen, daß spätestens 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Anordnung an einer den beschäftigten Personen leicht zugänglichen Stelle des Betriebes eine Tafel ausgehängt ist, die diese Anordnung wörtlich und in deutlicher Schrift enthält. ' 8. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese und etwa noch zu erlassende Anordnungen werden, soweit sie nach 8 16 der Verordnung vom 28. März 1919 nicht mit Buße bedacht sind, nach §20 der Verordnung mit Gefängnis- strase bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. 9. Diese Anordnung tritt am 24. Mai d. I. in Kraft. Chemnitz, den 14. Mai 1919. Der Demobilmachungskommiffar. Lossow,* Kreishauptmaun.