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4260 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 80, 9. April 1910. glied ist verpflichtet, bei Insertionen in erster Linie die Ver einsorgane zu berücksichtigen, damit der Sortimenter nicht gezwungen wird, verschiedene Wahlzettel ducchzulesen, um vorteilhafte Angebote nicht zu übersehen. - Den Herren Sortimentern ist zu empfehlen, bei Be stellungen möglichst die vorgedruckten Verlangzettel des Vereins-Wahlzettels, die durch »V.-V.« kenntlich gemacht sind, zu benutzen, um dadurch wiederum die Verleger zum häufigeren Inserieren im Vereins-Wahlzettel anzuregen. Zwar bietet in diesem Jahre der Rechnungsabschluß des Wahlzettelkontos ein erfreulicheres Bild, doch könnte der Er trag bei Berücksichtigung unserer dringenden Bitte aus dem Wahlzettel ein viel größerer sein, und der Vereins-Wahl zettel würde bei stärkerer Jnsertionsbeteiligung öfter er scheinen können. Auch würde dadurch ermöglicht werden, daß in der Vereinszeitschrist bezahlte Beiträge erscheinen. Der Absatz der verschiedenen Verlagsartikel Firmen liste (seit 1907 in erweiterter und ergänzter Fassung auch als Versendungsliste erscheinend), gummierte Musikalien händler-Adressen (etwa 5000 Adressen, stets bis auf die Neu zeit ergänzt), Staffeltarif für Opernmaterial, Verpflichtungs scheine für den Zwischenhändler, Copyright-Bestimmungen (neu bearbeitet nach dem neuen Nordamerikanischen Urheber- rcchtsgesetz vom 3. März 1909), Verlagsscheine (Abtretung des Urheberrechts in zweiAusgaben, gleichfalls dem neuesten Stande der deutschen Urheberrechtsgesetzgebung entsprechend) war ein normaler. 32 Verfehlungen gegen die Verkaufsbestim mungen sanken teils durch den Vorstand selbst, teils durch den zuständigen Vereinsausschuß und teils unter Mithilfe des Börsenveceins ihre Erledigung. Einige Bußen wegen Überschreitung der Verkaufsbestimmungen im vergangenen Jahre wurden im Januar 1910 entrichtet, so daß sie ihren Ausdruck erst im Rechnungsabschluß des kommenden Jahres finden können. Die Register der Amtlichen Stelle in New Jork er gaben im Jahre 1909: 3921 Eintragungen gegen 3467 Ein tragungen im Jahre 1908. Die Anzahl der Eintragungen neu erscheinender Werke hat infolge der Zugeständnisse, die das neue Nordamerikanische Copyrightgesetz den deutschen Verlegern bietet, um 454 zugenommen, aber sie blieb hinter den Erwartungen zurück, weil viele Verleger offenbar die mit dem jetzigen Gesetze verbundenen Vorteile noch unter schätzen. Aus Grund der Unrichtigkeiten, die Professor Röthlisberger (Bern) im Börsenblatt gegen die von der amt lichen Stelle in New Dark herausgegebenen Copyright- Vorschriften seststellt, sind wir bei dieser vorstellig geworden und werden in unserer Zeitschrift Bericht über deren Ant wort erstatten. Gegen die von der New Dorier Notenstecher- Union geplante Wiedereinführung der Manufacturing Clause wurde durch eine Eingabe beim Auswärtigen Amte Einspruch erhoben. Die in der Hauptversammlung des Börsenvereins vom 9. Mai 1909 angenommene und auch für den Verein der Deutschen Musikalienhändler bindende »Verkaufs ordnung sllr den Verkehr des Deutschen Buch handels mit dem Publikum» ist mit Ausnahme von 8 11 Absatz 2 am 1. Juli 1909 in Kraft getreten. Der genannte Paragraph wird noch einer Prüfung durch den von der Hauptversammlung des Börsenvereins eingesetzten Ausschuß zur Vorbereitung einer Satzungsänderung unter zogen. Aus unseren Antrag hin wurde Herr Carl Linnemann als Vertreter des Musikalienhandels zu den Beratungen dieses Ausschußes hinzugezogen. Das Ergebnis der Ver handlungen dieses Ausschusses bzw. der betreffende Antrag über Veränderung der Börsenvereinssatzungen wurde in unserer Zeitschrift (Nr. 3, 4 vom 27. Januar 1910) veröffentlicht und, soweit möglich, in den I. Entwurf unserer Satzung (siehe »Musikhandel und Musikpflege» Nr. 11 vom 17. März 1910) eingearbeitet. Die Verkaufsordnung legten wir der am 15. Juli 1909 erschienenen Nummer unseres Vereins organs bei; weitere Exemplare stehen durch die Geschäfts stelle gratis zur Verfügung. Die für die Aufnahme von Musikalien- und Buchhandlungen in Verzeichnisse von so genannten Rabattsparvereinen, Wirtschastsvereint- gungen und dergleichen geltenden Bestimmungen der Ver kaufsordnung scheinen noch nicht genügend bekannt zu sein. Wir betonen deshalb, daß nach Z 9 Ziffer 4 der Verkaufs- ordnuug die Ausführung von Musikalien- und Buchhandlungen in den genannten Verzeichnissen, wenn dabei nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wird, daß Rabatt nur auf solche Waren, die nicht Gegenstände des Musikalienhandels sind, gewährt wird, unzulässig ist und ohne weiteres als ein öffentliches Anbieten von Rabatt gilt. Firmen, die noch in solchen Verzeichnissen stehen, werden gebeten, bei nächster Gelegenheit ihre Löschung zu veranlaßen. In der am 21. Februar 1910 startgehabten Hauptversammlung des Vereins der Oesterreichisch-ungarischen Buchhändler wurden unsere Verkaufsbestimmungen für den Musikalienhandel angenommen und für das Gebiet des genannten Vereins für gültig erklärt. Trotz vieler Mühe und Opfer hat der Kampf gegen die nichtangeschlossenen, schleudernden Warenhäuser noch keine besonderen Erfolge gezeitigt, immerhin haben sich verschiedene bedeutende Warenhäuser zur Einhaltung der Ver kaufsbestimmungen verpflichtet, wie aus den jeweiligen Be kanntmachungen ersichtlich gewesen ist; öfters ist es auch ge lungen, Warenhauslieferanten zu ermitteln, und durch Ein führung unseres 'Verpflichtungsscheins !ür Zwischenhändler - scheint in letzter Zeit eine größere Vorsicht bei Lieferung an unbekannte Firmen zu walten. Leider stellt sich die Recht sprechung häufig auf die Seite der die Spezial- und Detail- Geschäfte beträchtlich schädigenden Warenhäuser, aber aus den Gründen der bisher ergangenen Urteile resultiert die Hoff nung, daß die Einhaltung des festgesetzten Ladenpreises in denjenigen Fällen durch Gerichtsurteil erzwungen werden kann, in denen sich die Warenhäuser die betreffenden Musikalien ans eine gegen die guten Sitten verstoßende Art beschafft haben. (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909, abgedruckt in »Musikhandel und Mufik- pflege» Nr. 35/36 vom 9. September 1909.) Das Stiftungskonto wurde auch im verflossenen Ge schäftsjahr wiederum Lurch verschiedene Zuwendungen bereichert; es erhielt vor allem eine große Schenkung zum Andenken an den am 1. Dezember 1909 verstorbenen Herrn Richard Linnemann ssv., und wir sprechen an dieser Stelle seinen Hinterbliebenen nochmals unseren aufrichtigen Dank dafür aus. Gegen den Nachdruck im Auslande (Argentinien), wie auch gegen die unberechtigte Vervielfältigung von Musik stücken in Deutschland wurde in geeigneter Weise oorge- gangen; in letzterem Falle mit sofortigem Erfolg. Ebenso ist zu hoffen, daß der Urheberschutz der Texte gegen Verviel fältigung auf Schallplatte» (Urteil des Landgerichts Leipzig, abgedruckt in »Musikhandel und Mustkpflege» Nr. 47/48 vom 2. Dezember 1909) gewährleistet bleibt, da sich das Sächsische Oberlandesgericht dem für den Musikverlag günstigen Urteile des Landgerichts angeschlossen hat. Es ist kaum auzunehmen, daß das Urteil der höchsten Instanz — des Reichsgerichts —, das von der Gegenpartei mittels Berufung extrahiert und von praktischer Bedeutung nicht nur für das jetzt geltende, sondern auch sür das durch die Novelle neu geschaffene Recht sein wird, anders aussallen wird. Da das neue Gesetz zur Einführung der revidierten