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- 4Z - . Die Buchhandlung von Gustav Ernesti in Chemnitz, Marv Rr. 18, empfiehlt sich zu prompter Ausführung aller im Buch-- und Kunsthandel vorkommenden Aufträge anga- legentlichst, und sind bei derselben alle literarischen Erscheinungen, gleichviel wu-oder von wem angtköM- digt, zu gleichen Preisen zu haben. " l - Die Staüc'sche Buch- und Kunsthandlung (Otto May) in Chemnitz empfiehlt sich zur prompten und raschen Besorgung aller in Zeitungen und anderwärts angrzeigten Bücher, Bilder, Landkarten, Zeitschriften u. s. w. auch wenn ihre Firma nicht, ausdrücklich dabei genannt worden ist. Bücherfreunde erhalten auf Verlangen näher zu bestimmende Werke auf kürzere oder längere Zeit zur Ansicht und Auswahl zugesandt. — Lager von Leouhardischer ---- — in Flaschen von 3, 6, 10, 18 Ngr. und I Thlr. — O e r t l i ch e s. Frankenberg, 22. Januar. Ein edler Men schenfreund, der ungekannt bleiben will, hat in die sen Tagen unsrer so segensreich wirkenden Strick- und Nähschule ein Geschenk von 2» Thlrn. Über macht. — Ferner hat der am 22. Decbr. v. I. verstorbene Besitzer des Rittergutes Lützschena, Hr. Freiherr Max v. Speck-Sternburg, dem hie sigen Gewerbevereine, welchem Derselbe seit dem Jahre 1846 als Ehrenmitglied angehörte, testato risch ein Legat von 100 Thlrn. ausgesetzt, mit der Bestimmung: daß die Zinsen hiervon im Interesse des Vereins zu verwenden seien, das Capital aber zu erhalten und, sofern der Verein sich auflöse, der hiesigen Armenkasse zu überweisen sei. — Hohe Ehre so edlen Thaten! Flöha, 20. Januar. Die heute abgehaltene öffentliche Hauptvcrhandlung des König! Bezirks gerichts zu Augustusburg war eine sehr zahlreich besuchte, denn sie betraf den am 14. d. M. hier im Orte stattgehabten Brand, wodurch das Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Herrn Vicerichler Richter und die dem Begüterten Hermann hierselbst zugehörige Schmiede nebst einem großen Theile des Mobiliars in Asche gelegt worden war. Die Nich- tcr'sche „kleine Magd", Johanne Christiane Ficht ner, geb. aus Frankenberg (welche erst am 4. Febr. d. I. das 15 Lebensjahr erreicht), ein bisjetzt un- bescholtnes Mädchen, war beschuldigt, diesen Brand aus Unbedachtsamkeit veranlaßt zu haben; sie hatte hierüber bei Gelegenheit der Seitens des Gerichts amtes zu Augustusburg angestellten Erörterungen ein Geständniß abgelegt, und war daher auf An trag der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung unmittelbar vorgeführt worden. Sie wiederholte darin ihr Geständniß, nach welchem sie, in bez. Uebereinstimmüng mit den abgehörten Zeugen, das Feuer insofern verwahrlost hatte, als sie mit einer bloßen brennenden Lampe auf den mit Heu und Hafersprcu angefüllten Heuboden gegangen war, wodurch, wahrscheinlich durch Herabfallen brennen den Dochtes, die Spreu Feuer gefangen hatte, dessen sie dann nickt mehr „Herr geworden", wo rauf sie aus Angst hinab und, ohne jemanden von dem, was auf dem Boden vvrgegangen, in Kennt» niß zu setzen, nach ganz kurzem Aufenthalte im Stalle, das Haus verlassen hatte. Die Staats anwaltschaft faßte nach Schluß der Verhandlungen das .Ergebniß der Beweisaufnahme in einem Vor trage zusammen und beantragte, da zur Annahme einer absichtlichen Brandstiftung bei dem guten Rufe der Fichtner Grund nicht vorhanden sei, daß dieselbe wegen Brandstiftung aus Unbe dachtsamkeit in Gemäßheit der Art. 208. 220 rel. 74 des Strafgesetzbuches bestraft werde. Die Vertheibigung schloß sich, nachdem sie die Unbe dachtsamkeit der Fichtner weniger streng als die Staatsanwaltschaft aufzusasscn gebeten halte, dem Anträge derselben an; worauf diese zum Schluss« erklärte, daß sie den von der Vertheibigung aus gestellten Milderungsgründen nicht widersprechen wolle, indem es zwar zur allgemeinen Genugthu» ung gereichen müsse, daß eine Unvorsichtigkeit, wie sie vcrmuthlich auch von schon ältern Dienstboten häufig verschuldet werde und wodurch schon manche Feuersbrunst entstanden sein möge, zur gerechten Strafe gezogen werden doch aber im vorliegenden Falle zu beklagen sei, daß sich der strafende Arm deS Gesetzes gegen eine im guten Ruf stehende, und kaum dem Alter der Unzurechnungsfähigkeit entwachsene Person richten müsse. Nach ohngefähr halbstündiger Berathung des Gerichtshofs ward die Angeschuldigte in Gemäßheit der oben angezogenen Artikel sowie der Art. 87 und 90 des Strafgesetz. bucheS in 3monatige Gefängnißstrafe verurtheilt. Frankenberg, 23. Januar. Die ersten me chanischen Webstühle in hiesiger Stadt sind im Laufe dieser Woche in dem Etahlissemeift der Firma C. W. Taubert in Gang gesetzt worden. Wir