Volltext Seite (XML)
Donnerstag Nr. 127. 7. Mai 184«. Deutsche AVgemeine Zeitung. MM «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» Ueberblick. sveutschland. VAuasburg. Die Excesse. — Sicherheitsmaßregeln. * Dres den. Landtag. 0 Chemnitz Die Bürgermeisterwahl. Karlsruhe. Land- tag. * Frankfurt a. M. Das Bürgcrcasino. PreuHen. ^F^Kertin- Cabinetsordre in Sachen der Pcstalozzistiftung. ^Vertin- Hr. Wheaton. Der Verein gegen Lhierquälerei. * Posen. Der 3. Mai. Unordnungen in Kosten. Die Untersuchungscommissivn. Der Erzbischof. Die Stadtverordneten. Berichtigung. Die Gymnasien. — Bescheid in Sachen des Schiffahrtsverkchrs. — Or. Theiner. «Spanien. Das Ministerium. Die Znsurrection. Excesse in Madrid. Ge neral Orihc. Die Anleihe. «Großbritannien. Parlament. Hr. Smith O'Brien. Versammlung der Freunde Irlands. Criminalstatistik. Tumult. Das Uebungsgcschwader. Strafkolonien. Auswanderer. Frankreich. Der Namenstag des Königs. Das Ausgabebudgct. Der Municipalrath von Toulouse, Paris. Die Arbeiter. Belgien. * Krüssel. Die Kammerabstimmung. Der päpstliche Nuntius. Eisenbahn. Italien. Neapel. Gnadcnact. Die Kaiserin von Rußland. Ätnßland und Polen. Ukas. Tscherkessien. Türkei. * Konstantinopel. Risa-Pascha. Der armenische Patriarch. Ad miral Parker. Abdallah-Pascha. Erdstöße. Die Blutegelfischcrci. Der griechische Patriarch. Handel und Industrie. »Leipsig. Börsenbericht. * Zürich. Die Schweizerische Nordbahn. — Berlin. Ankündigungen. Deutschland. v Augsburg, 2. Mai. Wir müssen von gestern hier oorgcfallenen Ereignissen berichten, welche auf die Geschichte Augsburgs einen bösen Fleck werfen! Wir haben hier einen Scandal erlebt (Nr. 126), genau so wie er vor zwei Jahren aus derselben Ursache, der Biertaxe, in München stattfand. Schon um 6 Uhr begann ein Theil der hier in Gar nison liegenden Chevauxlegers Raufereien in der Vorstadt, um 7 Uhr gesellten sich die Fabrikarbeiter, besonders aus der mechanischen Spinnerei, Dazu, und nun begann eine Zerstörung in beinahe sämmtlichen Brauereien, die kaum zu beschreiben ist. Fenster, Läden, Thüren, Oefen, Alles -wurde zerschlagen; Schreiber dieses, in einer derselben wohnend, war selbst so glücklich, einige Steine von ganz gewichtiger Sorte in seine Wohnung zu erhalten. Erst um 9 Uhr schritt die bewaffnete Macht ein, doch dauerte eS noch lange, ehe die Ruhe ganz wieder hergestellt war. Auch heute Abend befürchtet man allgemein eine Wiederholung, doch wollen wir hof fen, daß Maßregeln getroffen werden, um alle etwanigen Versuche im Keime zu ersticken. — In Augsburg haben sich die ruhestörenden Auftritte nicht wiederholt. Für den Fall, daß irgendwo ein Versuch gemacht wor den wäre, waren die ernstesten Maßregeln getroffen. Die gesammtc Gar nison scwol als die Landwehr war aufgeboten. Von den Abendstunden -an sah man die Hauptplätze und Communicationspunkte von starken Ab- theilungen bewaffneter Macht besetzt, während größere und kleinere Züge -Chevauxlegers mit gezogenem Säbel die Straßen durchritten, um jede Zusammenrottung unmöglich zu machen; indessen schien sich nirgend eine "Neigung zu letztem zu zeigen. -X-Dresden, 5. Mai. Die in der gestrigen Sitzung der II. Kam mer abgebrochene specielle Bcrathung des Gesetzes über den Schutz musikalischer und dramatischer Werke wurde heute beendigt und das Ganze zur Beschlußfassung gebracht. Wir lassen hier die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes folgen, wie solche von der Deputa tion amendirt und der Kammer zur Annahme empfohlen worden sind: tz. 1 s. Wer ein musikalisches oder dramatisches Werk oder eine wider rechtliche Nachbildung desselben ohne Erlaubniß des Autors oder seiner Rechts nachfolger im Ganzen oder mit Abkürzungen zur öffentlichen Aufführung bringt, ist den Autor oder dessen Rechtsnachfolger in dem nachstehenden Maße zu entschädigen verbunden, wobei eS keinen Unterschied macht, ob das Werk bereits durch den Druck veröffentlicht worden sei oder nicht; ob schon vorher eine Aufführung des Werks stattgesunden habe; inglcichen ob hierbei oder bei Herausgabe des Werks durch den Druck der Name des Verfassers genannt worden sei oder nicht, tz. I b. Ein dramatischer Dichter oder Com- ponist, der seine Dichtung oder Composition durch den Druck veröffentlicht und dennoch auf die ihm gebührende Entschädigung Anspruch machen will, hat den Vorbehalt, daß sein Werk nicht ohne seine Erlaubniß zur öffentlichen Aufführung gebracht werden dürfe, ausdrücklich zu erklären und solchen dem Werke Vordrucken zu lassen. Ungenannte oder nicht mit ihrem wirklichen Namen bezeichnete Verfasser haben hierbei einen Bevollmächtigten zu benen nen, bei welchem an ihrer Statt die Erlaubniß zur Aufführung des Werks zu suchen ist. Wer diesen Vorbehalt seinem Werke beizudruckcn oder die gleichzeitige genaue Bezeichnung eines Bevollmächtigten beizufügcn unterläßt, von dem wird angenommen, daß er der öffentlichen Aufführung seines Werks nicht entgegen sei, auch Entschädigung deshalb nicht in Anspruch nehme. §. l o. Das ausschließende Recht, die Erlaubniß zur öffentlichen Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes zu crthcilen, steht dem Autor lebenslänglich und seinen Erben oder Rechtsnachfolgern noch zehn Zahre nach seincni Tode zu. §. I ä. Da die Uebcrsetzung eines dramatischen Wer kes nach dem Gesetze vom 22. Fcbr. 18-14 als selbständiges Kunstproduct zu betrachten ist, so genießt auch deren Verfasser den durch das gegenwär tige Gesetz gewährten Rechtsschutz gegen die unbefugte Aufführung seiner Uebcrsetzung, selbst neben dem Original. Ein Vcrbictungsrccht gegen die Aufführung anderer Uebersetzungcn, sowie des Originals steht ihm dagegen nicht zu. tz. I o. Der durch dieses Gesetz gewährte Rechtsschutz erstreckt sich, was musikalische Compositionen anlangt, nur auf Opern, Singspiele und andere derartige Erzeugnisse, welche zu öffentlichen Aufführungen auf der Bühne bestimmt sind; auf andere, auf die Bühne nicht berechnete Composi- tioncn aber nicht. Compositionen der erster» Art genießen dagegen den ge dachten Rechtsschutz auch insoweit, daß Clavierauszüge aus denselben, wenn sie auch vom Componistcn selbst und ohne den §. I d. erwähnten Vorbehalt zum Drucke befördert worden sind, behufs der öffentlichen Aufführung des Stücks nicht ergänzt und überhaupt öffentlichen Aufführungen nicht zum Grunde gelegt werden dürfen. §. 1 k. Bei für die Bühne bestimmten mu sikalischen Compositionen ist der Componist, dem Bühneninhabcr gegenüber, stets zugleich als Eigenthümer des dazu gehörigen Textes zu betrachten, und der Verfasser des Letzter» hat sich daher seiner Entschädigung halber an de» Componistcn zu halten. Der Bühneninhaber darf ohne Erlaubniß des Letz ter» diesen Text weder durch den Druck vervielfältigen lassen noch verkau fen. Ist aber bei Uebcrlassung der Composition an den Theaterunternehmcr des Textes nicht besonders gedacht worden, so wird angenommen, daß in dieser Uebcrlassung der Composition jene Erlaubniß zum Drucke des Textes und zum Verkaufe desselben für die Aufführung an demjenigen Theater, bei welchem die Ueberlassung erfolgt ist, mit enthalten gewesen ist. K. 2. Die zu gewährende Entschädigung besteht in dem Betrage der Einnahme von jeder unbefugten Aufführung, ohne Abzug der Kosten und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder mit einem oder mehren an dern den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat. §. 3 g. Zur Sicher stellung dieses EntschädiaungSanspruchs ist der Berechtigte befugt, die Be schlagnahme dcS in Z. 2 bezeichneten Einnahmebetrags auszuwirkcn. Er kann jedoch auch nach der Aufführung seines Stücks die Herausgabe des in §. 2 bezeichneten Einnahmcbctrags verlangen. Die Höhe dieses letzter» wird solchenfalls durch den Eid des Beklagten in rechtliche Gewißheit gesetzt. §. 3 b. Will oder kann der Berechtigte die in §. 2 und 3 erwähnte Ent schädigung nicht in Anspruch nehmen, so steht ihm auch frei, auf die Be strafung Dessen, der die unbefugte Aufführung veranstaltet hat, anzutra gen. Solchenfalls ist mit Rücksicht auf die Größe der Bühne, bei wel cher die Aufführung stattgcfundcn hat, des muthmaßlichcn oder wirklichen Ertrags der Letztern, und darauf, ob eine stehende oder eine wandernde Bühne in Frage ist, auf eine Geldbuße bis zu 5W Lhlr. zu erkennen, von welcher zwei Drittheile dem Berechtigten, ein Dritthcil aber der Ar menkasse des Orts, wo die unbefugte Aufführung erfolgt ist, zu überlassen ist. §. 4. Endlich kann auch der Berechtigte gegen die beahsichtigte unbe fugte Aufführung des Werks ein obrigkeitliches Verbot auswirken. Wel ches der in 2, 3s, 3b und 4 aufgezählten Mittel zur Verfolgung sei nes Rechtsanspruchs der Berechtigte sich bedienen will, ist völlig seiner Wahl überlassen, nur schließt die wirkliche Anwendung eines dieser genannten Mittel den Gebrauch eines ker andern aus. §. 5. Den auf §. 3g, 3b und 4 gegründeten Anträgen ist statt zu geben, sobald das Recht des Antragstellers durch Production des ManuscriptS oder durch sonstige für ihn sprechende Urkunden, oder durch Nachweis der Identität seiner Person mit dem benann ten Verfasser desselben, einigermaßen bescheinigt ist und nicht von dem Un ternehmer der Aufführung sofort die hierzu erlangte Berechtigung beigebracht wird, eS müßte denn der Erlassung des in §.4 erwähnten Verbots ein er hebliches polizeiliches Bedenken cntgegcnstehcn. In dem letzter» Fall ist je doch stets mit der in tz. 3 gedachten Beschlagnahme zu verfahren, tz. 6. Der Entschädigungsanspruch ist bei dem compctentcn Civilgcricht auszuführen. Bei der nämlichen Behörde ist auch der Antrag auf Bestrafung des Kon travenienten zu stellen. Dagegen kann der Antrag auf ein gegen die Auf führung zu erlassendes Verbot, sowie auf die im §- 3 geordnete Beschlag nahme unmittelbar bei der Polizeibehörde des Orts angebracht werden. §.6b. Eine gegen das Verbot der Aufführung oder die Beschlagnahme des Ein nahmebetrags eingewcndctc Appellation oder cingclcHtcr RccurS hat keine SuSpcnsivkraft. §. 7 a. Weitere Entschädigungsansprüche gegen den Unter nehmer einer unbefugten Aufführung finden nicht statt, tz. 7 b. Wenn die Frage entsteht, ob das dramatische oder musikalische Werk, welches den Ge genstand der öffentlichen Aufführung ausgemacht hat, als widerrechtliche Nachbildung eines andern zu betrachten sei, so hat nöthigenfalls das Gericht hierüber in der §. 18 des Gesetzes den Schutz der Rechte an literarischen Er zeugnissen und Werken der Kunst betreffend, vom 22. Fcbr. 1844, vorgc- schriebenen Maße das Gutachten des daselbst erwähnten Sachverständigen- Vereins zu erfodern. 8. Den einem deutschen Bundesstaate nicht angehö rigen Interessenten kommt der durch das gegenwärtige Gesetz gewährte Schutz