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S75 Wir Heben nur hervor, daß die jetzigen Verhältnisse der Ge- werbSthKigkeit und andere Rücksichten nicht gestattet haben, sogleich sämmtliHe Arbeiter an diesem Genüsse theilnehmen zu lassen, der ihnen übkigrM freiwillig gewährt ist und den Alle dereinst erhalten werden. Wir können versichern, daß der ehrcnwerthe Fabrikant, von dem wir frechen, schon nach der vierten Sitzung des berschenden Ausschusses durch diesen Aufruf an die praktischen Kenntnisse seiner Arbeiter solche Ergebnisse erlangt hatte, daß er den Gewinn, der sich lheils aus Ersparnissen, theils aus Vervollkommnung der Arbeit ergeben werde, bereits auf dreißigtausend Francs jährlich veranschlagen konnte. Fassen wir dies zusammen: Es finden sich bei jedem Fabriksbctrieb drei Kräfte, drei Agen ten, drei Beweger, deren Rechte gleich achtbar sind. Der Kapitalist, der das Geld hergibt. Der einsichtige Mann, der den Betrieb leitet. Der Arbeiter, der ausführt. Bis jetzt hat der Arbeiter einen ganz geringen, für seine Be- Wir fügen Hinzu, daß nach den Nachweisungen, die Herr *** die Güte gehabt hat, uns zukommen zu lassen, der Gewinnantheil eines jeden seiner Arbeiter (außer dem gewöhnlichen Lohne) mindestens dreihundert bis dreihun- dertfunfzig Francs jährlich betragen wird. Wir bedauern schmerzlich, daß bescheidene Empfindlichkeit uns nicht gestattet, den eben so achtbaren wie ge ächteten Namen des Ehrenmannes, der diese edelmüthige Initiative ergriffen hat, hier zu nennen. dürfnisse unzulänglichen Antheil gehabt. Wäre es nicht gerecht und menschlich, ihn besser zu lohnen, und zwar direkt oder indirekt, sek es dadurch, daß ihm das Wohlsein, was die Vereinigung gewährt, erleichtert würde, sei es dadurch, daß man ihm einen Antheil an dem Gewinn gäbe, der zum Theil seiner Anstrengung zu verdanken ist? Wollte man selbst für den schlimmsten Fall und mit Rücksicht auf die abscheulichen Folgen der anarchischen Concurrenz annehmen, daß diese Lohnerhöhung den Antheil des Kapitalisten und des Be- triebsmanncs etwas vermindern würde: hätten diese nicht dennoch, nicht blos etwas Edelmüthiges und Billiges, sondern auch etwas Vortheilhaftes gethan, daß sie ihr Vermögen, ihre Gewerbsthätigkeit vor jedem Umstürze gesichert, indem sie den Arbeitern jeden gerech ten Vorwand zu Unordnungen, zu schmerzlichen und gerechten An schuldigungen entzogen? Kurz: diejenigen Leute erscheinen uns sehr weise... die ihre Besitzungen gegen Feuersgefahr versichern. Wir sagten, Herr Hardy und Herr von Blessac seien in der Fabrik angekommen. Gleich darauf sah man in der Ferne einen bescheidenen kleinen Fiacre von Paris Herkommen und ebenfalls nach der Fabrik fahren. In diesem Fiacre befand sich Rodin. (Fortsetzung folgt.) Die allgemeine Preußische Gewerbeordnung. (Fortsetzung aus Nr- 59.) Titel V. Taxen. §. 88. Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nachstehend angeördnet worden, künftig nicht vorgeschriebcn werden; da, wo solche ge genwärtig bestehen, find dieselben in einer von der Ortspolizeiobrigkcit zu bestimmenden, höchstens einjährigen Frist aufzuhebcn. §.89. Brottaxen kön nen an einzelnen Orten, wenn und so lange dies durch besondere Umstände gerechtfertigt erscheint, mit Genehmigung der Ministerien beibehalten oder eingeführt werden. 8. 90. Die Ortspysizeiobrigkeit ist ermächtigt, die Bäcker anzuhalten, monatlich die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Back- waaren durch einen Anschlag im Berkaufslocale zur Kenntniß des Publicums zu bringen. §. 91. Die Gastwirthe können durch die Ortspolizeiobrigkeit an- gehalten werden, das Berzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gastzimmern anzuschlagen. Diese Preise dürfen zwar mit jedem Monat abgeändert werden, bleiben aber so lange in Kraft, bis die Abände rung der Polizeiobrigkeit angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis, in den Gastzimmern angeschlagen ist. §. 92. Für Schornsteinfeger und Abdecker kön nen innerhalb der denselben angewiesenen Bezirke von der Ortspolizeiobrig keit, oder, wenn der angewiesene Bezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, von dem Landrathe Laxen aufgestellt werden. Jngleichen ist die Ortspolizeiobrig keit befugt zur Aufstellung von Taxen für Lohnlakaien und andere Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten (§-49), sowie für die Benutzung von Wagen, Sänften, Gondeln und andern Transportmitteln, welche öffentlich zum Gebrauch aufgestellt sind. §. 93. Hinsichtlich der Taxen für die Medicinalpersonen und Apotheker sowie der Taxen für rohe Bergwerkserzeugnisse wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. Ein Gleiches gilt in Ansehung der in den 88- 5l und 52 bezeichneten Personen. Für diese sind die Ministerien befugt, auch da Laxen einzuführen, wo dergleichen bisher nicht bestanden. Titel vi. Innungen von Gewerbetreibenden- I. Bestehende Innungen. §. 94. Alle zur Zeit gesetzlich bestehende Corporationen von Gewerbetrei benden (ältere Innungen) dauern ferner fort. Doch soll die Befugnis, zum Betrieb eines Gewerbes, für welches in dem Ort oder District eine solche Corporation (Innung) besteht, von dem Beitritte zu derselben nirgend ab hängig sein- So weit aber der Erwerb der kaufmännischen Rechte nach den bestehenden Vorschriften durch dtn Beitritt zur kaufmännischen Corporation bedingt ist, behält es dabei sein Bewenden. §.95. Die Statuten der ältern Innungen (8- 94) sollen einer Revision unterworfen und mit Berücksichtigung der Vorschriften der A 10>—1>7, so weit es nöthig ist, abgeändcrt wer den. Diese Abänderung kann auch dahin gehen, daß mehre getrennte Innun gen zu einer gemeinsamen Innung vereinigt werden. Die Feststellung und Bestätigung der revidirten Statuten erfolgt durch die Ministerien- Verweigert eine Innung die Annahme der revidirten Statuten, so wird dieselbe aufgelöst. 8-96. Die Mitglieder der gegenwärtig bestehenden Innungen können nach vollständiger Erfüllung ihrer Verpflichtungen ausscheiden und dürfen das Ge werbe nach dem Austritte fortsetzen. §. 97. Eine solche Innung kann sich durch eignen Beschluß nur dann auflösen, wenn zwei Drittheile der stimm berechtigten Mitglieder dafür stimmen, die Berichtigung der vorhandenen Schulden sicher gestellt ist und die Auflösung von der Negierung genehmigt wird. §. 98. Gegen ihren Willen kann eine Innung außer dem am Schlüsse des §- 95 erwähnten Falle nur aus überwiegenden Gründen d^s Gemeinwohls durch die Ministerien aufgehoben werden. §. 99. Im Falle der Auflösung einer Innung muß das Vermögen zuvörderst zur Berichtigung ihrer Schul den und zur Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen verwendet werden. Der sodann verbleibende Ueberschuß ist zunächst zur Befriedigung der etwa vorhandenen Entschädigungsansprüche für aufgehobene ausschließliche Berech tigungen einzelner Mitglieder (§- 10) zu verwenden. So weit der Ueberschuß dazu nicht erfoderlich und in den Statuten nicht ein Anderes ausdrücklich be stimmt ist, wird derselbe der Gemeinde, in welcher die aufgelöste Innung ih ren Sih hatte, zur Benutzung für gemeinnützige Zwecke überwiesen; die Ver wendung kann nach dem Ermessen der Gemeinde auch zur Bezahlung derje nigen Schulden anderer aufgelöster Innungen erfolgen, welche aus deren Ver mögen nicht gedeckt werden. 8- IVO. Werden mehre Innungen zu einer ge meinsamen Innung vereinigt (8- 95), so kann das Vermögen derselben mit ihrer Einwilligung der neuen Innung überwiesen werden. So weit eine Ver einbarung über das Vermögen der seither getrennten Innungen nicht erreicht wird, ist nach den Vorschriften des 8-99 zu verfahren. II. NeueInnungen- l) Innungen, bei denen dieMitgliedschaft von einer besondern Aufnahme abhängig ist- §. IVI. Diejenigen, welche an demselben Orte gleiche oder verwandte Gewerbe selbständig betreiben, können zu einer Innung zusammentreten. Die Bildung einer solchen neuen Innung ist jedoch für diejenigen Gewerbe, für welche am Orte eine ältere Innung besteht, nur dann zulässig, wenn die äl tere Innung aufgelöst oder mit der neuen Innung verschmolzen wird. Neue Innungen erlangen durch die Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer Corporation. Ausschließliche Gewerbeberechtigungen dürfen denselben niemals beigelegt werden. §. >02. Zur Bildung einer Innung sind erfoderlich:. in den Städten Berlin, Breslau, Königsberg, Danzig, Elbing, Posen, Potsdam, Frankfurt, Stettin, Stralsund, Magdeburg, Halberstadt, Hall«, Erfurt, Münster, Köln, Düsseldorf, Elberfeld, Barmen, Krefeld, Aachen, Koblenz und Trier 24 Personen, welche ihr Gewerbe bereits ein Jahr hindurch selb ständig betrieben oder einer aufgelösten ältern Innung angehört haben, in al len übrigen Orten >2 dergleichen Personen. Die Ministerien sind jedoch er mächtigt, nach Umständen die Bildung von Innungen auch bei einer gerin- gern Zahl von Theilnehmern zu genehmigen, andererseits auch in kleinern Städten die geringste Zahl der Lheilnehmer bis auf 24 zu erhöhen, inglei- chen zu gestatten, daß die Gewerbetreibenden mehrer Ortschaften zu einer gemeinschaftlichen Innung sich verbinden. 8-103. Von der Thcilnahme an der Bildung einer Innung sind ausgeschlossen Diejenigen, I) welche wegen eines von ehrloser Gesinnung zeugenden Verbrechens, insbesondere wegen Mein eides, Raubes, Diebstahls oder Betrugs, verurtheilt worden sind; 2) welche in Criminaluntersuchung oder in Concurs sich befinden, oder 3) welchen die Befugniß zum Gewerbebetrieb eine Zeit lang entzogen war; diese können je doch von der Communalbehörde zugelassen werden, wenn sie sich dessen durch ihr nachheriges Verhalten würdig gezeigt haben. Auch ist die Communal- behörde ermächtigt, Diejenigen auszuschließcn, welche in irgend einer Crimi- naluntersuchung nur vorläufig freigesprochen worden sind oder sich durch ein zelne Handlungen oder durch ihre Lebensweise die öffentliche Verachtung zu gezogen haben- 8- >04. Der Zweck der neu zu gründenden Innungen (8- >01) besteht in der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen; insonder heit sollen die Innungen I) die Aufnahme, die Ausbildung und das Betra gen der Lehrlinge, Gesellen und Gehülfen der Innungsgenossen beaufsichtigen; 2) die Verwaltung der Kranken-, Sterbe-, Hülfs- und Sparkassen der Zn- nungsgenossen leiten; 3) der Fürsorge für die Witwen und Waisen der In- nungsgenofsen, namentlich durch Förderung der Erziehung und des gewerbli chen Fortkommens der Waisen, sich unterziehen. 8- 105. Die Leitung der Vorberathungen wegen Errichtung einer Innung steht der Communalbehörde unter Aussicht der Regierung, die Feststellung und Bestätigung der Statuten aber den Ministerien zu. 8- 100. In den Statuten sind die Bedingungen der Aufnahme in die Innung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie die Gründe, aus denen ihre Ausschließung erfolgen kann, ingleichen die Ein richtung für die Verwaltung der gemeinschaftlichenAngelcgenhciten festzusetzen und dabei die Anträge der Gewerbetreibenden, welche zu einer Innung zu- sammentreten wollen, besonders zu berücksichtigen. 8-107. Denjenigen, welche nach den Bestimmugen des 8- 103 unter 1 und 2 von der Thcilnahme an der Bildung einer neuen Innung unbedingt ausgeschlossen sind, darf auch der Eintritt in eine bereits gebildete Innung nicht gestattet werden- In den Fällen, in welchen nach 8- 103 die Communalbehörde bei der Bildung einer neuen Innung über die Zulassung oder Ausschließung zu bestimmen befugt ist, hat über die Aufnahme in eine bereits gebildete Innung die Innung selbst zu beschließen; zu dem Beschlusse ist jedoch, wenn dadurch die Aufnahme aus gesprochen wird, die Zustimmung der Communalbehörde erfoderlich. 8- 108. Jedes neu aufzunehmcnde Mitglied muß die Befähigung zum Betriebe seines Gewerbes besonders Nachweisen. Die Prüfungszeugniffe der für einzelne Ge werbe angeordneten Prüfungsbehörden, der Oberbaudeputation oder des tech nischen Gewerbeinstituts, sowie die von der Akademie der Künste über die Aufnahme und Einschreibung bei derselben ausgefcrtigten Diplome, sind als genügender Nachweis der Besähigung zum Betriebe der Gewerbe, über welche sie ausgestellt sind, anzusehcn. Auch bedürfen Mitglieder älterer Innungen keines besondern Nachweises der Besähigung- Zn allen andern Fällen muß