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Sonnabend — Nr. 6V. —— 1. März 184S. «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» ' Zur Nachricht.^ Auf das am I. April 1845 beginnende neue vierteljährige Abonnement der Deutschen Allgemeinen Zeitung werden bei allen Postämtern und Zeitungsexpeditionen des In- und Auslandes Bestellungen angenommen. Der Preis beträgt in Sachfen vierteljährlich 2 Thlr., in den übri gen Staaten aber wird derselbe nach Maßgabe der Entfernung von Leipzig erhöht. Ueber-lick. Deutschland. *Aus Mitteldeutschland. Die Stadtordnung für Ko- burg. — Hr- Pirazzi in Wffenbach- h Kiel. Die kirchlichen Bewegungen. Dar öffentliche Leben.— Schulbehörde in Sigmaringen.— Landtageaus schuß in Detmold. Preußen. (-»-) Berlin. Der rheinische Landtag, Hr. v.Holzendorff. Die Assessoren. Propst Busse. Censur. * Vosen. Die Excommunication Czerski'S- Die Judenmädchen- * Aus Schlesien. Langenbielau- * Köln. Censur. Die Zudem Hr. Cohen. Festhalle. — Das Elberfelder Glau- bensbekcnntniß. — Ronge. Trotzdritaunien. Das Budget. Das Morning Chronicle über die Brief eröffnung. Die Limes über James Graham. Buxton. Frankreich. Die Abstimmung über die geheimen Fonds. Die Unverein barkeit der Function eines Deputirten und Staatsbeamten. Der chinesi sche Handelsvertrag. Strenger Winter. Neues Opernhaus in Paris. Algerien. * Paris. Die Eisenbahnen. Die Königin Bictoria. Schweiz. *St-GalleN. Felsberg. Die Zesuitenfrage. — Waadt. St.- Gallen. Türkei. * Konstantinopel. Die Renegatensachc. Rechtswidrige Einker kerung. Hr. MussuriS. Die hellenischen Unterthanen. Nachrichten vom Libanon- Personalnachrichten. Wissenschaft und 4tunft. * Berlin, Vs. Dönnigeß. Neue Monats schrift. — Universität Zürich. Handel und Bnduskrie. »Aus Schlesien- Di-Fabriken- * Bertin. Hypothekenbank für den städtischen Grundbesitz. * Gotha. Die engilschen Garne. * Leipzig. Börsenbericht. * Leipzig. Unterbrechung der Eisenbahn fahrten. — Leipzig. Neueste Nachrichten. Nnkündigungei». L . i , — » / " m«« > > > Deutschland. *AuS Mitteldeutecillund, 26. Febr.. Titel IV der Stadt ordnung für Köburg (Nr. 54) betrifft den Eintritt in die städtischen Ämter und den Austritt aus denselben. Die Magistratsglieder werden von den Stadtverordneten gewählt. Daß dies auch bei dem Stadtrichter der Fall ist, hat allerdings seine großen Bedenken, liegt aber in dem dort einmal angenommenen Verhältnisse einer Verbindung des Stadtraths und Stadtgerichts begründet. Zu den Stillen des Bürgermeisters, Stadt richters und StaVtkämmererS sind alle Diejenigen wählbar, welche die für diese Stellen nöthige Befähigung besitzen. Diese Befähigung soll nun, wenn sie nicht aus einem schon geführten entsprechenden Staatsamte her- vorgcht, in einer Prüfung vor dem herzoglichen JustizcollegiuM, resp. der Landesregierung, erhärtet werden, so weit sich dergleichen durch Prüfun gen erhärten laßt. Zu Magistratsrälhen sind alle Bürger wählbar, die 3V Jahre alt sind. Man ist also der Meinung, daß das Urtheil einer tüchtiger? Wahlcorporation eine bessere Garantie leiste, als was sonst immer daS Gesetz, dabei doch nur nach Präsumtionen verfahrend, ver schreiben kann; eine Annahme, die sich da wenigstens mit ziemlicher Sicher heit bewährt, wo die Wähler ein recht lebhaftes und dauerndes Interesse an dem guten Erfolge der Wahl haben, weil sie die Nachtheile einer schlech ten Wahl selbst und andauernd zu empfinden haben würden. In der Thai, aus diesem Grunde find unter allen VolkSwahleN die zu Gemeindeämtern in der Regel die mit dem richtigsten Urtheile, der meisten Umficht ^voll zogenen. Die Wahlen des Bürgermeisters, StMrichlcrs und StadtMr- mercrs leitet ein Commiffar der Regierung, die der MagistratsrätheHir Magistrat durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister, der Stadtych- 1er und der Stadtkämmcrer werden auf LjbdMeit gewählt, die Maui- stratörälhe in der Regel auf sechs Jahre, wobdi alle drei Jahre die Häm« äüsschcidct. Die Bestimmung, daß Niemand verpflichtet sei, die Wayt zum Magistratsglied anzunehmen, hat wol ihren Grund in der Annahme, daß von Einem, der das durch solche WahkW aussprechende Mrtraueq nicht zu schätzen wisse, keine besondere WMamkeit zu erwarten sei. Jn- dUen dürste in Deutschland zu bedenken fein, daß hier grade viele seht süchtige Männer doch eine gewisse, blos dev Gewohnheit angehörige Scheu vor allem öffentlichen Wirken haben — die sich recht aMMiNich dazu Mängenden dürsten selten die Tüchtigsten, sein — und dw Wahrung gö zeigt hat, wie Personen, die der Annahme solcher Wmtcr lan»e wi- drPebttN, sich nachher im Amte selbst' sthr nützlich bewährt Wen. Wird daS Ablehnen st sehr leicht gpnaHf- so kanp'K förmlich zu^Eon und Mod« werden. Wir möchten die «nderwärtK-Wende'BGimmUng empfehlen, wonach das erste Mal die Wahl nicht ohne Anführung ge nügender Gründe abgelehnt werden kann, und nur Niemand zugcmu- thet werden darf, wider seinen Willen zwei Mal hinter einander zu fungircn. Das in ß. 152 ausgesprochene Einspruchsrecht des Magistrats ist immer eine bedenkliche Sache. Bei wirklichen Unfähigkcitsursachcn ist cs in der Ordnung. Aber bloße Stimmungen, Reibungen und derglei chen dürfen hier nicht in Erwähnung kommen. Auch wäre cs sehr be denklich, das Einspruchsrecht ohne die Gewißheit, daß es auch durchgehe, üben zu lassen. Denn was für eine Rolle spielte ein Magistratsglied, daS seinen Collegcn aufgezwungen worden? Uns scheint diese ganze Frage über die Zulassung der Magistratsglicdcr weit besser vor die unparteiische Regierungsbehörde fick zu eignen. Die besoldeten Magistratsglicdcr und die Untcrbcamtcn können ihrer Stellen und Gehalte nur aus den Gründen enthoben und entsetzt werden, aus denen dergleichen Maßregeln nach dem Gesetze gegen StaatSdicner stattfindcn dürsten. Dagegen können sic auf unter noch zu erwähnenden Bedingungen erfolgenden Antrag der Stadtverordneten, unter Aussetzung, der im Gesetze festgesetzten Pension, auch ohne ihr Ansuchen in Ruhestand versetzt werden. Auch sind sic berechtigt, in den im Gesetze vorgesehenen Fällen um Pcnsionirung nachzusuchen und haben die dort bestimmten Nuhc- gchalte anzusprechen, sowie auch ihre Witwen und Waisen in gleicher Art Pension zu fodern haben. Eine Entsetzung kann nur nach Urtel und Recht erfolgen. Wohl aber steht den Stadtverordneten, wenn wenigstens zwei Drittheile die Entfernung eines solchen Beamten aus Gründen der Ver waltung nöthig finden, der Antrag auf dessen Pensionirung zu. Ist der Magistrat damit nicht einverstanden, so kommt die Sache, zur Entschei dung der Landesregierung. Sowol der Magistrat als die Landesregicruyg' haben den betreffenden Beamten vor dem Beschlusse zu hören. Er kann auch, vom Magistrat, im Einverständnisse mit den , Stadtverordneten, in seine vMg« oder eine höhere Stelle berufen werden und verliert den An spruch auf hie Pension, wenn er solchem Anträge nicht folgt. Unter den angeführte« Präcautionen wird sich gegen diese Bestimmungen in Betreff der unfreiwilligen Quiescirungcn nicht viel einwcndcn lassen. Nur könnte man noch wünschen, daß auch auf bloßen Antrag des betreffenden Beam ten die Mitwirkung.der Negierung stattsinden sollte, und namentlich wür den wir dies in solchen Fällen wünschen, wo cs sich um ein besoldetes Mitglied des Magistrats selbst handelte, sowie überhaupt in Fällen, wo die besoldeten Mitglieder des Magistrats, die man doch als das wesent lichste Gegengewicht gegen die Demokratie betrachten muß, mit der'Maß regel nicht sammtlich einverstanden wären. Gewiß sehr anerkcnnüngs- wtrth ist es aber, daß die sämmtlichcn städtischen Beamten, in Betreff ihrer ganzen Stellung und der pecuniairen Ansprüche für sich und die. Ihrige» unter die schützenden Bestimmungen des Staatsdicncrgefetzcs gestellt sind, Morin eine wichtige Bürgschaft für treue und freudige Pflichterfül lung Legt. Hs kommen nun die Wahlen der Stadtverordneten. Man mag bei djeseDganzcn Anordnung dem Range der Behörden gefolgt sein. Eigent- lichMltr man aber erst die Wahlversammlung kennen lernen, ehe man an Me-gewählte Behörde kommt. Die Stadtverordneten werden durch die Kürgerschaft districtswcise gewählt. Wählbar sind alle Bürger , die dreißig Jahre alt sind, mit Ausnahme der Magistratsgliedcr und Diener, ingleichen Diejenigen, denen wegen Uebelvcrhalten die Wählbarkeit durch Beschluß der Stadtverordneten entzogen ist. Unter den Ablehnungsgrün den fällt unö nur einer auf, wonach nämlich „Bürger, welche sich in sol- chrtzVerhältnissen befinden, daß sic die Stelle eines Stadtverordneten ohne weWlichc Störung ihres Wohlbefindens nicht versehen können", die Wahl abltztznen dürfen. Doch entscheidet darüber die Stadtvcrordnetenvcrsamm- Km» Die Wahl erfolgt auf vier Jahre und alle zwei Jahre tritt die Alste aus. Die Regierung kann aber auch die Versammlung ganz auf- Lseff, worauf sofort neue Wahlen vorzunehmen sind, wobei dann —was M «» nicht angegebenen Zahl der Districte seinen Grund haben muß— jÄMsDimict, statt eines, zwei wählt. Stellvertreter werden nicht ge- HM, stWrn bei einer Vacanz soll eine neue Wahl ausgeschrieben wer- M, sobald Idie Stadtverordneten darauf antragcn, oder die Zahl derscl- W auf herabgesunken jss Das ist gewiß ein Mangel und kann zu Mriguen AMß gebe». Indem endlich der Negierung, außer W aus vOt allgemeines Oberaufsichtsrechte des Staats fließenden Berechtigungen uWd den früher erwähnten einzelnen schiedsrichterlichen Diensten, Nur die WnMmlmg zu Veräußerung städtischen Grundvermögens, die bei Auf- ntzhmr neuer Anleihen, wodurch nicht ältere getilgt werden sollen, und die