Volltext Seite (XML)
ausfcyuß uns ver Minister gegenüber dem Senat dle Schlußfolgerung, daß die Brücke zwischen den Radikal« sozialen und ihren Wahlverbündcten praktisch bereits ab gebrochen sei. Unter diesen Umständen erscheine die Ankunft deS neue» Kabinetts sehr problematisch. Der sozialdemokra tische LandcSparteitag am 8. Juli könne weitere Ueber» raschungen bringen, denn schon jetzt kündige man an, daß einige besonders einflußreiche Gruppen die Zurückziehung der sozialdemokratischen Minister auS dem Kabinett bean tragen würden. Auch der „Jour* spricht von dem Bankrott der Volks front. Das Kabinett Chautemps könne nur als eine Zwischenlösung angesehen werden, denn es werde dem Ministerpräsidenten unmöglich sein, wirklich einschneidende Maßnahmen zu treffen, weil die Sozialdemokraten, getrie ben von den Kommunisten, niemals einer zwar peinlichen, aber notwendigen Reform zustimmen würden, die allein geeignet wäre, das Land vor der Katastrophe zu bewahren. Der Franken Wt Nach einer New Vorker Meldung des „Daily Tele graph" ist die französische Botschaft in Washington ange wiesen worden, der amerikanischen Regierung mitzuteilen, daß sich Frankreich möglicherweise von dem englisch fran zösisch-amerikanischen Währungsabkommen zurückziehen müsse. Die französische Währungskrise wird in London mit größter Wachsamkeit verfolgt. Die Mitteilungen des fran zösischen Finanzministers Bonnet über die katastrophale Finanzlage werden von den Blättern in großer Auf machung wiedergegeben. Allgemein wird mit einem weite ren Absinken des Frankenkurses möglicherweise auf 124 Franken zum Pfund Sterling gerechnet. „Daily Telegraph* schreibt, daß das Währungsab kommen zwischen England, Frankreich und Amerika in folge der neuen Entwicklung einer Revision unterzogen werden müsse. Der größte Teil der Goldbeträge, die der französische Währungsausgleichsfonds verloren habe, sei von dem englischen Währungsausgleichsfonds übernom men worden. Wenn ein Ausgleich deS französischen Haus halts ermöglicht werden solle, müßten die gewaltigen fran zösischen Kapitalien, die ins Ausland geflüchtet seien, wieder zurückgebracht werden. Dazu sei aber in erster Linie eine Wiederherstellung des Vertrauens erforderlich. „Daily Expreß* meldet in größter Aufmachung, daß der Finanzminister gestern dem französischen Volk mehr oder weniger deutlich mitgeteilt habe, daß Frankreich bankrott sei. Die Abwertuogsoerordnung ohne Festsetzung deS Goldgehaltes des Francs Finanzminister Bonnet legte dem Präsidenten der Republik folgende Verordnung zur Unterzeichnung vor: Artikel 1: Die Bestimmungen des Artikels 2 und des ersten Absatzes des Artikels 3 des Währungsgesetzes vom 4. Oktober 1936 werden durch folgende Bestimmungen erseht: Artikel 2: Der neue Goldgehalt deS Franc, die fran zösische Währungseinheit, wird später durch eine im Mi- «isterrat beschlossene Verordnung festgesetzt. Die Bedin gungen der Goldumwechsclung der Banknote» der Bank von Frankreich werden auch durch eine im Ministerrat zu beschließende Verordnung festgelegt. Artikel 3, Absatz 1: Bis zum Inkrafttreten der ersten im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Verordnung wird ein WährungSstabilisierungSfonds die Ansgabc haben, die Beziehungen zwischen dem Franc und den fremde» Devisen zu regeln. Artikel 2: Es wird die am soundsovielten 1937 zwi schen dem Finanzminister und dem Gouverneur der Bank von Frankreich abzuschließendc Abmachung gebilligt, deren Wortlaut der vorliegenden Verordnung bcigefügt wird. Artikel 3: Gebilligt werden die Bestimmungen der Verordnung vom 28. Juni 1937 bctr. die Aussetzung der Einforderung der Zahlung von Handelswechseln und an deren Handelsverbindlichkeiten, die aus Geld oder auf ausländische Währungen lauten. Artikel 4: Die vorliegende Verordnung wird dem Parlament gemäß den Bestimmungen des Ermächtigungs gesetzes zur Ratifizierung unterbreitet werden. Auriol-Zwischenfall erledig Nach 17 Uhr wurde die Äcnatssitzung rorigeieht. Lier Berichterstatter des Finanzausschusses, Garday, bat, seine» Bericht nicht össenllich anschlagcn zu lassen, weil er eine Spannung zwischen l-c-ven Kammern ver meiden wolle. Der Sena beschl ^, '-«entsprechend. Bald daraus traf Justtzminjstcr Pineem Auriol ein. Ministerpräsident Thaute m - s verwies darauf, -aß die Ermächtigungsvi rlage zwc! Seiten habe, eine technische, zn der der Finan-ministcr alles Notwendige mit brutaler Offenheit gesagt habe und eine politische, zn der er einige Wvrte Vagen wolle, um die Fragen zu beantworten, die sich augenscheinlich viele Senatoren vor- kcgen: in welchem Maß nämlich die Regierung infolge sthrer Zusammensetzung in der Lage sei, dle Verpflicht»»- Pen, die sie übernommen habe, einzuhalten. Chauwmps betonte, daß dl.- Regierungsumbildung nicht durch einen ^Wechsel der Mehrheit m der Kammer, sondern durch eine» Streit zwischen beiden Kammern hervorgerufen worden fei. In der jetzigen Regierung säße ein großer Teil der bisherigen KabineUsmitgltedcr; man solle sich also nicht polemisch gegen die frühere Regierung wenden. Die finanzielle Lage ket ernst. Die vorgeschlagenen Maßnahmen stellten zwei Etappen dar. In erster Linie gelt es, den dringendsten Notwendigkeiten durch einen Appell an die Bank von Frankreich zu entsprechen. Solche Maßnahmen dürften aber nicht vereinzelt bleiben, sonst swären sie für das Land außerordentlich gefährlich. Es müsse daher eine umfassende Gesundung von Dauer in Angriff genommen werden. Er, Chautemps, habe sich die Frage gestellt, ob er in der Lage sei. diese Frage zu lösen; diese Frage habe er auch den anderen Regierungsmitglie dern vorqelegt. Er könne feststellen, daß die Regie rung einmütig und vollkommen solidarisch sei. Daraus nahm der Senat, wie bereits gemeldet, das Ermächtigungsgesetz mit >67 gegen 82 Stimmen an. Anleihen niiht mehr unterzubrinaen I Die Senatssihung gab, ebenso wie die Nachtsitzung in I der Kammer, ein deutliches Bild vom E r n st d e r L a g e. , Der Berichterstatter des Finanzausschusses, Gardey, schätzte den Bedarf des Schatzamtes im Jahr 1937 ans 40 Milliar den Francs; dies entspricht ungefähr dem Gesamtbetrag Verordnungen des keichrlirchenminifters Vereinheitlichung des Finanzwesens -- Gegen Mißbrauch der Kirchen zur Wahlagitation Der Reichslirchenmintster ha« die folgenden beiden Ver ordnungen erlassen: Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche, vom 25-Juni >937. -Aus Grund des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 «Reichsgesetz- blatt I, Seite 1176) wird zur Vereinheitlichung des Rechtes der Finanzabteilnngen hiermit verordnet: 8 1. t. Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten bildet bet der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei und bei den Verwaltungsbehörden der deutschen evangelischen Landes kirchen ie eine Finanzabteilung 2. Die Beamten der allgemeinen kirchlichen Verwaltung sind zur Uebernahme des widerruflichen Ehrenamtes als Vor sitzende oder Mitglieder der Finanzabieilung verpflichtet. 3. Die Finanzabteilung trifft ihre Entscheidungen durch den Vorsitzenden nach vorangegangener Beratung. 8 2. 1. Die Finanzabieilung leitet die Vermögensverwauung der Kirche, für deren Bezirk sie gebildet ist. Sie vertritt Vie Kirche. 2. Die Finanzabteilung setzt den Haushaltsplan und die Umlage der Kirche fest Sie bestimmt die Art ver Aufbringung der Umlage und überwacht die Verwendung der Haushalts mittel. 8 3. l. Der Finanzabteilung lieg« es ob. dafür Sorge zu tragen, daß eine den öffentlichen Belangen entsprechende ordnungs mäßige Verwaltung gewährleistet bleibt, daß größte Sparsam keit beobachtet wird und daß die staatlichen und kirchlichen Bestimmungen von allen Beteiligten eingehalten werden. 2. Die Finanzabteilung ist dem Staal für ordnungsmäßige Verwendung der für evangelisch-kirchliche Zwecke gewährten Staatszuschüsse und der Kircheusteuermittel verantwortlich. A 4. l. In den Landeskirchen übt die Ftnanzadletlung die kirch liche Aussicht über die Verwaltung des Vermögens unv der Kirchensteuermittel ver Kirchengememven und ver kirchlichen Verbände aus Sie ist befugt, falls mfotge Weigerung oder aus anderen Gründen ein Beschluß der zuständigen kirchlichen Organe nicht zustande kommt ober falls oiese Organ» der kirch- ltchcn oder staatlichen Ordnung zumiderhandcln. deren Rechte selbst auszuüben Das gleiche gilt, wenn zwcifelhasi oder strei tig ist, welche Organe für die Verwaltung des Vermögens und der Kirchensteuermittel zuständig und 2. Das Vermögens- und Steueraufsichlsrcchr der Finanz- abteilung umfaßt auch die den kirchlichen Aufsichtsbehörden in den Verfassungsurkunden und Ktichengcscyen übertragenen Ge- nchmigunflsbefugnisie Wenn die Finanzabteilung vre Rechte von Kiichengemeindcn oder kirchlichen Verbänden selbst wahr- nimmt, enthält ihr Beschluß zugleich die Genehmigung der Kirchenaussichisbehörde. 3. Die Finanzabieilung kann zur Durchführung der von ihr in den Kirchciigemeinden und kirchlichen Verbänden zu treffenden Anordnungen Bevollmächiigie bestellen Im Falle des Abs 1 Satz 2 und 3 fallen die Kosten vem Verband oder der Kirchengcmemde zur Last 8 5- 1. Der Vorsitzende der Finanzabieilung kann dle Erledi gung einzelner Angelegenheiten einem Mitglied der Finanz- abicilung übertragen Er kann sich bei vorübergehender Be- j Hinderung durch ein Mitglied vertreten lassen Bei längerer j Behinderung ist die Euischeidung des Reichsministers für die I kirchlichen Angelegenheiten einznholcn. 2. Zur Unterstützung bei der Erledigung der Geschäfte können die Beamten und Angestellten der allgemeinen kirch lichen Verwaltung herangezogen werden 3. Die Finanzabteilung sühn ein Siegel, ln dem die „Ktrchcnbehörde" mit dem Zusatz „Ftnanzabieilung" genannt ist. Erklärungen der Finanzabieilung sind von dem Vorsitzen den oder seinem Vcrirclcr unter Bcidrückung des Siegels »u unterschreiben 8 «. 1. Die Finanzabteilung kann im Rahmen ihrer Befugnisse rechtsverbindliche Anordnungen treffen Sie kann insbesondere die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der allgemei nen kirchlichen Verwaltung, des Pfarrerstandes, der Kirchen- aemeindcbeanilcn und der Angestellten regeln. 8 7 l. Die Finanzabteilung hat sich in enger Fühlung mit der zuständigen Kirchenleitung zu halten. 2. Anordnungen und Maßnahmen der Kirchenleiiung und der kirchlichen Verwaltungsbehörden, die mit finanzieller Aus wirkung verbunden sind, bedürfen der Zustimmung der Ft- nanzabtetlung Sie verpflichten die Kirche nur dann, wenn diese Zustimmung erteilt und den Beteiligten bekannt gegeben ist. 8 8- l. Die Finanzabteilung bei der Deutschen Evangelische» Äirchenkanzlei har durch ständige Fühlungnahme mit den Fi nanzabteilungen der Landeskirchen daraus hiuzuwirken, daß die Vermögensverwaltung der Landeskirchen einfacher und ein heitlicher wird Sie kann aus dem Gebiete der Vermögensver waltung zur Regelung des gesamikirchiichen RechrSlebens für den Bereich der Deutschen Evangelischen Kirche oder den Be reich mehrerer Landeskirchen rechtsverbindliche Anordnungen erlassen. 2. Die Finanzabieilung bei der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei kann in die Vermögensverwaltung einer Lan deskirche Einsichr nehmen, Auskunst verlangen und Anregun gen für die Führung der Vermögensverwaltung geben. 3. Für die Vermögensverwaltung der Deutschen Evange lischen Kirche kann die Finanzabteilung bei der Deutschen > Evangelischen Kirchenkanzlei ein Rechnungsamt errichten. Dem! Rechnungsami kann die Nachprüfung der Vermögensverwal tung der Landeskirchen übertragen werden 8 S. 1. Die Finanzabteilung hat den Reichsminister für die! kirchlichen Angelegenheiten Über die Finanzlage zu unter«! richte». 2. Zu rechtsverbindlichen Anordnungen allgemeiner Art! ist die Zustimmung des Reichsministers für die kirchlichen An gelegenheiten erforderlich. 3. Die Beschlüsse der Kirchenbehörden über die Festsetzung, der Kirchensteuer bedürfen ver Genehmigung der Finanz abteilung. 4. Die Finanzabteilungen haben für Beachtung der An weisungen zu sorgen, die der Reichsminister für die kirchlichen! Angelegenheiten für die Verwendung der Staatsleistnngen und der Kircheusteuermittel erteilt. 8 10- l. Die Verordnung tritt mit dem aus die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten be stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Entaegenstehende Bestimmungen treten für die Dauer dieser Verordnung außer Kraft. Berlin, den 25. Juni >937. Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten gez. Kerrl. Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche Vom 25. Juni >937. Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen! Evangelischen Kirche vorn 24. September 1935 — Reichs- gesetzblatt I S. >178 — und des Erlasses des Führers und! Reichskanzlers über die Einberufung einer verfassung gebenden Gcneralsynode vvm 15 Februar 1937 — Reichs gesetzblatt I S. 203 — ordne ich im Einvernehmen mit dem> Reichsminister des Innern folgendes an: Kl. ll) Die Benutzung von Kirchen zu Wahlzwecken ist! verboten. (2) Bis zur Veröffentlichung des Wahiiermines sind öffentliche Veranstaltungen zur Vorbereitung ver im Erlaße des Führers und Reichskanzlers vom 15. Februar 1937 angeordneten Kirchcnwabl sowie pro Herstellung und Per« breitung von Flugblättern zu WaMzwecken verboten. (3> Für die Zeit nach der Veröffentlichung des Wahl» termines ergehen besondere Bestimmungen KL Wer den Verboten des K 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen be straft. Berlin, den 25. Juni 1937. Der Reichsminister ^ür die kirchlichen Angelegenheiien gez. Kerr' * Die Sechzehnte Verordnung zur Sicycrung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 25 Juni 1937 enthält einige Bestim mungen, deren Erlaß für die Zcirbis zur Wahl der verfassung gebenden Gcncralsnnode sich als notwendig hcrausgestelli ha«. « Alsbald nach der Bekanntgabe des Erlasses des Führers vom 15. Februar >937. durch den diese Wahl angeordnel wurde, bc- ! gannen die kirchenpoiiiischen Gruppen eine lcbhaste Wahlagiia- j tion, obwohl über die Ordnung und den Zeitpunkt der Wahl i nichts bekannt war Dabei haben sich Mißbräuche vornehmlich insofern hcrausgestelli, als vielfach auch Kirchen zu Wahl agitationen, kirchenpolittscher Hetze, >a zu politischen Ausschrei tungen benutz! worden sind K 1 der neuen Verordnung bc- stimntt deshalb, daß die Benutzung von Kirchen zu Wahlzweckcn in Zukunft überhaupt verboten ist. Im übrigen ergibt sich aus der Verordnung, daß einige Zett vor der Wahl der Wahltermin besonders bestinimi werden wird Bis zur Bekanntgabe des Wahltermins sind durch die Verordnung deshalb weitere öffent liche Veransinlmngcn zur Vorbereitung der Wahl sowie die Herstellung umd Verbreitung von Flugblättern zu Wahlzweckcn verboten. Für die Zeit nach Veröffentlichung des Wahltermins Werden besondere Bestimmungen ergehen. Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten hat durch eine Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Ge setzes znr Sicherung der Dcmschcn Evangelischen Kirche vom 25. Juni >937 die Bestimmungen über Vie Finanzabieilungon bei den landeskirchlichen Behörden, die sich in einigen Ländern m Laufe der letzten Jahre bewähr« haben, znsammcngesaßi und ihre Haltung nach einigen Verbesserungen aus den ganzen Be reich der Deutschen Evangelischen Kirche ausgevehnl. Die Be stimmungen über Finanzabteilungcn dienen dazu, der kirchlichen Finanzverwaltung eine etmvanvsreie Rechtsgrundlage zu geben. Solche Bestimmungen entsprechen einem dringenden Bedürfnis: so ist z. B. eine süddeutsche Landeskirche sei« mehreren Fahren mich« in der Lage, ihren Haushalisplan in einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Weise zu verabschieden. Die Finanzabteilungen haben ferner eine rechtlich einwandfreie so wie den öfsentlchien Belangen entsprechende Verwaltung des kirchlichen Vermögens, der Staatsleistungen und der Kirchen- steuermittcln zu gewährleisten. des Ordentlichen Haushalts. Anleihen könnten, so er klärte er, nicht mehr untergebracht werden. Der Goldbe stand der Bank von Frankreich habe erheblich abgenom men; dazu komme die Notwendigkeit, einen neuen Aus gleichsfonds zu bilden und die englische Anleihe zurück zuzahlen. Der neuen Regierung habe die Ermächtigung erteilt werden müssen unter den Bedingungen, daß sie von jeder Maßnahme absehe, die den freien Handel mit Gold, Devisen und ausländischen Werten einschränken könnte Am Donnerstag wieder Bürs». Während der Ministerrat am Mittwoch tagte, wurde bekannt, daß die Börse am heutigen Donnerstag wieder geöffnet werden wird. Leilspruch für 2. Juli Die Reinheit deS Einsatzes, die Weite deS Horizontes ist zuletzt allein entscheidend. Alfred Bacumler. Ali imser Wirft» für DeutWM Reichskriegerbund und SS. grüße» den Führer. Auf dem diesjährigen Neichskriegertag in Kassel habert der Neichsführer SS. Himmler und der Bundesführer SS.-Gruppenführer Oberst a. D. Reinhard wiederholt die enge Verbundenheit! zwischen den Soldaten des Welt krieges und den Schutzstaffeln betont. Als ein weiteres Zeichen dieser treuen Kameradschaft im Kampfe für Deutschland sandten Generalfeldmarschall von Mackensen, Reichsführer SS. Himmler und Bnndesführcr Reinhard das nachstehc.de Telegramm an den Führer: Dem Füh rer des deutschen Volkes, dein Wiederhersteller deutscher Ehr und Wehr, senden ehrerbietigsten Soldatengruß die am 7. Reichskriegerlag kn Kassel vom Deutschen Reichs kriegerbund aufmarschierlen 100 000 Frontkämpfer und ge dienten Soldaten gemeinsam mit Abordnungen der Wehr macht und Partei. Ob alt oder jung, all unser Wirken gilt Deutschland und seinem Führer. B« L be Kt dei str Nc mc lick mi sek ter du näi der feil Ve die Kü sich vor ver -ve rei St Ab Sä rer ge, we vurc «ntei Inge nun, «ahn chwc oasse unm n A . 7. msgi netei S00l netei 9 chwe leschi nenst land! näßü md i oirts, D siche »den »aver iören Kcrni 'M Hineins IVNN1 eins« 3U fa sie, n nur c zwan sie M gefiel bahn, sere Tage! bahn, fahre! Zigar habe C vor. ich wi zu ge recht!« Es w L Berkel nett, r die S einem das G Ich sä L Wage« und ai zu. E so ver Gras über < Wasser „3 zwanzi - ..i