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Dresdner Journal TLoniglieh Sächsischem Staatsanzetgem 6 «. Verordnungsblatt der Ministerien «nd der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 186 1908 's. s. Amtlicher Teil. 6 «. 6 B. beantragen wollen, bleibt ihrem t r ». Vorstand und Der Antrag auf der '0V Bei der wo Bemerkungen 50 50 80 45 20 50 60 10 Zuzahlung 4. 1. 80 20 Eröffnungs einzahlung Publikum ergehenden Zufertigungen usw. Stempelaufdruck) auf den Anschluß hinzu- » 8. S. 0 a an den Postgiroverkehr Ermessen überlassen. 50 4 r. Bank- i —, oder an das levent. durch weisen. durch den Kas- Schuld- (Soll-) 1908 2. 1. 3.1. 3.1. 6 ». o «. »9,10 83,60 » «. 133,90 r»,io 99,60 0 6 6 Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Kantor Karl Franz Eduard Nienas in Liebstadt das Berdienstkreuz zu verleihen. 39 89 9 40 40 20 o o 0 o 191,10 WO, 60 110,90 118,30 96 10 316^0 neten Nachweise in einer Summe eingetragen, ebenso sogleich die Ausgabebuchung in den Kassenbüchern vor genommen. Ist die Gesamtsumme der aufzugebenden Post anweisungsbeträge in vorstehender Weise nicht zu er mitteln, so hat die Eintragung der Beträge einzeln in dem vorbezeichneten Nachweise zu erfolgen. Für besondere Einzelfälle bleibt auch die Aufgabe von Postanweisungen ohne Benutzung des Giroverkehrs nachgelassen. Schuld (Soll) M. I Pf. 2. Eröffnung eines Girokontos bei Tag des Ein trags Eine bei einer Reichsbankstelle mit beschränktem Giroverkehr zum Zwecke der Gutschrift geleistete Ein zahlung, die den Betrag von 5000 M. übersteigt, ist der Reichsbank gegenüber nur dann gültig, wenn der Konto- Inhaber am Tage der Einzahlung der der Nebenstelle vorgesetzten Bankanstalt davon schriftliche Mitteilung macht. 34 50 B. ' b«. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 2V, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. — Erscheint: Werktag» nachmittag«. — Fernsprecher Nr. 1295. lr-lttzer Priorit. L »old t«Ust»n 188« 9. Die Schecks werden unter Beidrückung des Dienst stempels vollzogen bei Kassenverwaltungen, die durch einen Kas sierer und einen Kontrolleur vertreten werden: durch diese Beamten, bei Kassenverwaltungen, die durch einen Kassen- und Rechnungsführer vertreten werden: bei Schecks auf Überweisung durch diesen, bei Schecks auf Bar- Seite des Kontogegenbuchs und die Ausgabebuchung in den Kassenbüchern vorzunehmen. Das Kontogegenbuch und der unter Nr. 19 bezeich nete Nachweis ist den unter Nr. 9 bezeichneten Mit vollziehern der Schecks mit vorzulegen. 11. Bei Überweisung von Einnahmebeträgen auf das Girokonto der Behörde oder Verwaltungsstelle ist als bald nach Eingang der Uberweisungsnachricht der Ein trag der Überweisung durch die Reichsbank oder Sächsische Bank auf die Forderungs- (Haben-) Seite des Konto gegenbuches bewirken zu lassen und hierauf die Buchung in den Kassenbüchern und in dem unter Nr. 19 bezeich neten Nachweise (in diesem, soweit nicht Punkt 17 eine Abweichung erheischt) zu bewirken und alsdann Quittung zu erteilen. 20. In den Monatshauptabschlüssen ist bei der Angabe des festgestellten Barbestandes der darin mit begriffene Giroguthabenbetrag besonders herauszustellen. 21. Bei Bedarf der Kassen an baren Mitteln bez. vor Abhebung von Bedarfsgeldern ist zunächst der Stand des Guthabens bei der Reichsbank zu prüfen. Je nach dem Stande bez. unter Berücksichtigung der sonstigen Verhältnisse und des Umfanges des Giroverkehrs im allgemeinen hat nach Befinden zunächst Abhebung von zahlung durch den Behörden- usw. den Kassen- und Rechnungsführer. 10. Bei der Ausstellung des Schecks ist sierer gleichzeitig der Eintrag auf der 3. Eröffnung des Kontos bei der Reichsbank 8. Der Giroverkehr bezweckt die möglichst weitgehende Ausschaltung des Verkehrs mit barem Gelde. Zahlungen an Behörden und öffentliche Kassen, ebenso aber auch Zahlungen von und an Privatpersonen, einschließlich der Lohn-, Gehalts-, Pensions-, Unterstützungs- und anderen gleichartigen Zahlungen, sollen tunlichst im Wege des Giroverkehrs bewirkt werden. Bei Privatpersonen ist dabei Voraussetzung, daß sie ein Bankkonto bei einem an den Giroverkehr der Reichsbank oder der Sächsischen Bank angeschlossenen Bankhause besitzen. Schecks auf Barzahlung sind nur zu Abhebungen für den eigenen Bedarf der Behörde oder Verwaltungs stelle auszustellen. Anträgen von Privatpersonen auf Ausstellung und Aushändigung von Schecks auf Barzahlung ist nur unter ausdrücklichem Verzicht des Antragstellers auf alle Rechts einreden zu fügen. Gut haben M. I Pf. ist ein Betrag von 50 M. einzuzahlen. Ein Mindest guthaben von bestimmter Höhe auf dem Reichsbank girokonto ist für die Sächsischen Staatskassen nicht vor geschrieben. Doch muß auf deren Konten ein zur Deckung der auf sie laufenden Schecks ausreichender und zur Vermeidung der Schließung der Konten irgend ein Bestand stets vorhanden sein. Dasselbe gilt für die Sächsische Bank. Verordnung über die Zahlung der Vienftdezuge im Wege des Giroverkehrs vom 10. August 1908. Nachdem zur Verminderung des baren Geldverkehrs sämtliche Behörden und Verwaltungsstellen des Mini steriums des Innern an den Giroverkehr der Reichs bank und der Sächsischen Bank angeschlossen worden sind, können vom 1. September 1908 an alle Beamte, die ein Konto bei einöm an den Giroverkehr der Reichs bank oder der Sächsischen Bank angeschlossenen Bank hause haben, auf Antrag ihre monatlichen Dienstbezüge ganz oder zum Teil dem Bankkonto im Girowege über schreiben lassen. 0 0 « 17. Die eingehenden Postanweisungen find nach Ab trennung der Abschnitte einzeln in den Nachweis unter Nr. 19 einzutragen. Die Vereinnahmung in den Kassen büchern erfolgt nach der noch am Tage des Eingangs zu bewirkenden Gutschrift des überwiesenen Betrages im Kontogegenbuch durch die Reichsbank. Sonstiges. 18. Die Buchung der mittels Schecks beglichenen Be träge erfolgt in den Kassenbüchern in der gleichen Weise wie die baren Kassenbewegungen. 19. über den Stand des Girokontos ist für das Konto bei der Reichsbank und bei der Sächsischen Bank je ein Nachweis nach dem nachstehenden Muster zu führen, der mit den Kontogegenbüchern übereinstimmen muß. Bei mit Kontrolleuren besetzten Kassenstellen zeichnet dieser die» vom Kassierer bewirkten Einträge. Bei den übrigen Kassenstellen zeichnet der Behördenvorstand die Einträge bezüglich der aus Barzahlung ausgestellten Schecks. Forderung Lumme Emzewetrüge M. > Pf. !>M. j Pf. Generalveror-nung an die Sehörden und Verwaltungs stellen -es Ministeriums des Innern, den Anschluß an den Sank-Giro-Verkehr detr. vom 10. August 1908. Allgemeines. 1. Anschluß an den Giro-Verkehr der Reichsbank und der Sächsischen Bank haben alle dem Ministerium des Innern unterstehenden Behörden und Verwaltungsstellen zu beantragen, an deren Sitz sich eine Niederlassung der Reichsbank oder der Sächsischen Bank befindet. Haben an diesem Sitze beide Banken eine Niederlassung, so hat der Anschluß an beide Banken zu erfolgen. Inwieweit die Behörden und Verwaltungsstellen auch den Anschluß 5. Zu Einzahlungen bei der Reichsbank sind Noten der Sächsischen Bank nicht zu verwenden. Von der Reichs bank wird eine Verpflichtung, die baren Abhebungen in den Geldsorlen auszuzahlen, die die abhebenden Stellen verlangen, nicht übernommen. Es wird jedoch die tun lichste Bereitstellung solcher und, soweit diese nicht mög. lich, Ersatzleistung in anderen geeigneten Sorten bei rechtzeitiger Voranmeldung in Aussicht gestellt. 6. Das Kontogegenbuch und die Scheckbücher sind stets im Kassenschranke aufzubewahren. Der Guthabenbestand gilt als Kassenbestand. Besondere-. Der Giroverkehr bei der ReichSbank «nd der Sächsische» Bank. 7. der Reichsbank und der Sächsischen Bank bez. auf Zu lassung zur Teilnahme am Postgiroverkehr ist von dem Vorstände der Behörde oder Verwaltungsstelle zu stellen. Als Inhaber des Girokontos ist die Behörde oder Ver waltungsstelle eintragen zu lassen. Für die bei dem Anträge mit anzuzeigende Art der Vollziehung der Schecks gelten die Vorschriften unter Nr. 9. Nach Eröffnung des Girokontos bez. nach Zulassung zum Postgiroverkehre ist dem Ministerium des Innern Anzeige zu erstatten. Der Anschluß ist in geeigneter Weise bekannt zu geben, besonders ist auf den in Kassensachen an Behörden <e Für den Giroverkehr gelten die von der Reichsbank einlieferungsbuche ermittelt. Der Betrag des in dieser und der Sächsischen Bank unentgeltlich zu beziehenden Höhe auszustellenden Schecks wird sogleich sowohl im Bestimmungen. ' Kontogegenbuch als auch in dem unter Nr. 19 bezeich- Ankündigungen: Die Zelle kl. Schrift der 6mal gefpalt. Ankündigunasseite 2b Pf., die Zelle größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktion-strich (Eingesandt) 7b Pf. Prei-ermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. 12. Die Quittungen über Zahlungen, die mittels Schecks beglichen werden, sind vor dessen Ausstellung einzu fordern : bei Schecks auf Barzahlung in allen Fällen, bei Schecks zur Verrechnung: bezüglich der Zah lungen, die nur gegen eine besondere Bescheini gung usw. angewiesen sind und bei Beträgen über 800 M. In anderen Fällen kann die Ein forderung der Quittung bei der Benachrichtigung von der Überweisung erfolgen. 13. Das Kontogegenbuch ist — abgesehen von der Vorlegung zur Gutschrift von Einzahlungen — wöchentlich mindestens einmal der Reichsbank oder der Sächsischen Bank zur Prüfung vorzulegen. Die Vorlegung ist durch die Behördenvorstände bez. die Kontrolleure zu überwachen. Postgiroverkehr betr. 14. Für den Postgiroverkehr gelten die von den Post ämtern unentgeltlich zu beziehenden Bedingungen für die Teilnahme an dem Verfahren der Begleichung ein zuzahlender bez. auszuzahlender Postanweisungsbeträge im Wege der Giroübertragung. 15. Das Porto für die Postanweisungen ist, soweit nicht Frankierung durch Abzug von der Forderung des Emp fangsberechtigten erfolgt, auch ferner zu kontieren. 16. Der Betrag der abzusendenden Postanweisungs- betrüge wird in der Regel durch Aufrechnung im Post- 3 4 25 2 50 i > Reichsbank über den Stand des Girokontos bei der . Sächsischen Bank. -k> Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hoftat Do enges in Dresden. Mittwoch, 12. August 146,10 33^90 163,00 68,40 3ir,60 »79,60 174,60 Reichsbank zu erfolgen. 784 1^ Dresden, am 10. August 1908. 5457 Ministerium des Inner«. Nachweis der Kasse de