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59 derselben auszuschließcn sei, auf die Befriedigung Sachsens, auf die Kinder des Pfalzgrafen Friedrich, auf die Verbindung der sächsischen mit den kaiserlichen Waffen n. s. w. und dauerten mehrere Wochen, bis sie endlich am 30. Mai zum Abschluß gelangten und den Frieden zwischen dem Kaiser und dem Kur fürsten herstclltcn. Bezüglich des Friedensvertrages, über den wir uns wegen seiner großen Tragweite etwas näher auslassen wollen, bemerken wir zuerst, daß derselbe nicht bloß den Kaiser und Knrsachsen betraf, sondern ganz Deutschland umfassen sollte, er enthielt nämlich eine Losung der wechselseitigen katholischen und protestan tischen Beschwerden, wie sie der Kaiser und Knrsachsen vereinbart hatten und den deutschen Fürsten anboten. Wer mit dieser Lösung zufrieden war, sollte in den Frieden ausgenommen wer den, gegen die anderen nnd namentlich gegen die Fremden wollte mali einander getreulich beisteheu. Die erste Entscheidung betraf die geistlichen Güter. Die jenigen, die bis zum Jahre k627 im Besitz irgend eines geist lichen Gutes waren, sei cs, daß sie sich desselben vor oder nach dem Angsburger Religionsfrieden bemächtigt hatten, sollten durch die nachfolgenden vierzig Jahre in demselben verbleiben, oder falls sic daraus vertrieben worden waren, wieder restituiert werden. Um nach Ablauf der vierzig Jahre neuen Zwistig keiten vorznbeugen, verpflichteten sich beide Teile schon vordem eine friedliche Einigung der Streitfrage anznbahnen; im Falle die Einigung nicht erzielt werden würde, behielten sich der Kaiser und seine Nachfolger das Recht der Entscheidung nach vorher gehendem ordentlichen Prozeß vor. Die katholische Kirche sollte fortan ungeschmälert in ihrem Besitz gelassen und ihr ans keine Weise ein Bistum oder eine Abtei entzogen werden. Das Us- «orvutnm <;m-to8M8ti(-,rmi sollte also stete Giltigkeit haben. Nach diesen Bestimmungen setzt der Friedensvertrag die dem Kurfürsten von Sachsen erteilenden Konzessionen fest. Das