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Mr die GertäMmter Grtznhain, Jvhanngeorgmstadt Mlchimt taattw mii Au«nah»,t d»S Moutaft« Freitag, den 25. März. 7tt Pr,i» vinttljährlich 1k> Ngr. — Znseraten-A«nabMk für Lie am Abend Erscheinende Nummer bi« vormittag« N Uhr. ' .5 Tr. (1187—88) Bou der unterzeichneten Aircheninspectt'on soll iWMW Bekanntmachu 7. Äpril I8«M, von Bormittags s Uht an sollen im hiefigm Amthause verschiedene Gegenstäude, als mehre Dutzend neue büchse, Flmte, mehre Uhren, Haus- und WirthschastSgeräthe ic., gegen Baarzal für Erstehungslustige mit dem Bemerken hierdurch öffentlich bekannt gemacht wi Einsicht am gewöhnlichen öffentlichen Orte hier angeschlagen worden ist. Grünhain, dew 16. März 1864. Das Königliche Gerichtsamt daselbst, von Scheibner. (1120-22- ' ' L : AufAntrag der B-theiligten fall (1440-41) Kockmendm in dem Kirchenwalde zu ReinSvorf ein geschloffener Holzbestand, chten und diesem enchaltend und forstmLnUisch auf 528 Thlr. 27 Ngr. —» gewürdert, im Ganzen anstehend mit Stock und Reißig an den Meistbietenden öffentlich dMefgevt werdrn. Erstehungslustige werden daher aufgifordert, sich an dem gedachten Tage Nachmittags vor T Uhr jn der MkAüctionS-. locale ausersehenrn Adam Heinze'fchen Gchankwirthschaft zu Rein-dorf an Pöhlau in unmittelbarer Nähe de< zu versteigerndot Holzbestandes einzufinden, und der Nachmittags 2 Uhr beginnenden Versteigerung gewärtig zu sein. Ein Verzeichnt- der zu versteigernden Bäume, svwie die BersteigerunaSbedingungen sind den in dem ob-edächten Aurtiöiifl- locale und der Meierschen Schankwirthschast zu Reinsdorf auShängenden Anschlägen beigefügt. Zwickau und' Wildenfels, am 1L März 1864. Die Königliche Supermtendentur rmd das Königliche Gerichtsamt, als Kirch eninsp ection Nir Reinsdorfs Körner, 8. Meufel. . »»« »ormrttag» » uyr aa, M da» anffehendej zu, de« Halbh-ifengut der Johanne Christliebe verw. Schubert in Stangengrün «HLrigtl Ausspruch» d«S MgezogenM gorstperständigen abzutreiben ist, das stärker« auf dem Stocke, das schwächere ch Stelw g^^soNtzo Wia^dlMg Meistbietend- öffentlich versteigert «erhW, was hierdurch bekanatHe«achk' 7 . e, E - . ES ist zur Kenntniß des unterzeichneten Gertchrsamt- gekommen, daß in dem hiesigen BerwaltMttzSvtzirkS dis ößaÄ Tanzvergnügungen von sehr jungen Leuten beiderlei Geschlechts besucht werden und daß insbesondere Vie jUnginMädchtwUll nach der Consirmation sich fast regelmäßig an den öffentlichen Tanzvergnügungen zu betheiligen pflegen. ' Dieser frühzeitige Besuch der Tanzböden kann voraussichtlich nicht ohne nachtheiligtn Einfluß anf das sittlichv Wshl ded jungen Leute bleiben. . Indem, man daher zunächst die Bestimmung in K. 139 der Armenordnnng, wonach Schulkindem rmd Lehrlkttgett dielAn wesenheit bei öffentlichen Tanzoergnügungkn nicht Kl gestatten ist, in Erinnemng bringt, findet man sich zugleich mit REkficht darauf, daß ein Lehrrwang seit Einführung deö Gewerbegcsetzes vom 15. October 1861 nicht mehr eristtrt, vnanlaß», gen Mädchen vor erfülltem töten und den jungen Mannspersonen vor erfülltem 17ten Lebensjahre den Besuch öffentliHt^Wnz-- Vergnügungen bei Strafe hiermit gänzlich zu untersagen und Vie Schankwirthe für die Einhaltung diese- Verbote- ebmfÄM b«' Strafe verantwortlich zu machen. - > Die Ortsgerichten werden veranlaßt, diese Bekanntmachung in geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und darüber, daß derselben gehörig nachgegangen werde, Obsicht zu führen. Wildenfels, am 21. März 1864. Das Königs Gerichtsamt das. _ W. wie. für die Städträche Aue, Elterlein, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Mchdng, WMH Neustädtel, Gchwarzenderg, Wüdenfel» und Zwönitz. " WM' —