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18 Nr. 1. „STAHL UND EISEN.“ Juli'1881 c. Schienen im Gewichte von 23—27 kg pro Meter und einer Profilhöhe von 110 mm 2 Schläge mit einem Fallbär von 600 kg aus einer Höhe von 2,5 Meter bei 1 Meter freien Auflagern ohne Bruch. d. Schienen im Gewichte von 20— 24 kg pro Meter und einer Profdhöhe von 100 mm 2 Schläge mit einem Fallbär von 600 kg aus einer Höhe von 2 Meter bei 1 Meter freien Auflagern ohne Bruch. c. Proben für ruhige Belastung. a. Schienen im Gewichte von über 30 kg pro Meter und einer Profilhöhe von ca. 130 mm. Die Schiene soll bei freien Auflagern von 1 Meter mit einem Gewicht von 1 7 500 kg belastet werden und soll dabei die bleibende Durchbiegung nicht über 1/2 mm betragen. b. Für Schienen im Gewichte von 271/2 kg bis 30 kg pro Meter und einer Profilhöhe von ca. 120 mm. Die Schiene soll bei freien Auflagern von 1 Meter mit einem Gewicht von 13 500 kg belastet werden und soll dabei die bleibende Durchbiegung nicht über 1/2 mm betragen. c. Für Schienen im Gewichte von 23—27 kg pro Meter und einer Profilhöhe von 1 10 mm. Die Schiene soll bei freien Auflagern von 1 Meter mit einem Gewicht von 11 500 kg belastet werden und soll dabei die bleibende Durchbiegung nicht über 1’2 mm betragen. d. Für Schienen im Gewichte von 20 — 24 kg pro Meter und einer Profilhöhe von 100 mm. Die Schiene soll bei freien Auflagern von 1 Meter mit einem Gewicht von 10 000 kg belastet werden und soll dabei die bleibende Durchbiegung nicht über 1/2 mm betragen. d. Biegeproben. Die Schienen sollen sich bei 1 Meter freien Auflagern ohne zu brechen 50 mm über Kopf und Fuss durchbiegen lassen. B. Proben mit herausgearbeiteten Stücken. a. Zerreissproben. Unter der Voraussetzung, dass entweder die Contraction oder die Dehnung, keinesfalls aber beide als Factoren für die Beurtheilung des Materials angesehen werden, empfiehlt die Commission die folgenden Proben: Stäbe von 200 mm Länge und 20 mm Durchmesser sollen mindestens eine Festigkeit von 50 kg pro qmm, eine Contraction von 20% oder eine Dehnung von 12 % ausweisen. Zu den übrigen Bedingungen für Lieferung von Schienen bemerkt die Commission das Folgende: 1. Eine Gewichtstoleranz von 3 % H und 2 % — muss gestattet sein; auch erscheint es billig, dass 2 % von dem etwaigen Mehrgewicht der Gesammt- lieferung bezahlt werden muss. 2. Bezüglich der zuzulassenden Maximallängen für Schienen wird bemerkt, dass die Einrichtungen der meisten Walzwerke ein vortheilhaftes Arbeiten bei Schienen von mehr als 9 Meter Länge nicht zulassen. Auch wächst die Gefahr, dass die Schiene beim Transport verbogen, geknickt etc. wird, mit zunehmender Länge, und wird deshalb die Länge von 9 Meter als Maximalmass empfohlen. 3. An Schienen mit geringerem, als dem normalen Längenmass, müssen mindestens 5 00 der Lieferung zugelassen werden, und sollen unter geringeren Längen nur solche verstanden werden, welche um mindestens 1 Meter kürzer sind als die normalen Schienen. 4. Die Garantiedauer ist für Schienen auf 5 Jahre festzusetzen, und zwar beginnend mit dem 1. Januar des der Lieferung folgenden Jahres.