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12 Nr. 1. STAHL UNI) EISEN.“ Juli 1881. neben der Querschnittsverminderung auch noch diese Verlängerung auf eine gewisse ursprüngliche Länge (25 cm) geniessen. Man hoffte dabei auch, einen Zusammenhang zwischen den beiden so gefundenen Zahlen entdecken zu können. Aber diese Hoffnung hat sich nicht bestätigt, aus leicht begreiflichen Gründen, weil eben diese beiden Eigenschaften, die Zähigkeit und Gleichförmigkeit, von vornherein gar nichts miteinander zu thun haben.“ Wenn ich mit Herrn Prof. Bauschinger darüber ganz einer Ansicht bin, dass es sehr schwer ist, dem Begriff der Zähigkeit mit Zahlen näherzutreten, so ist mir doch seine Schlussfolgerung, durch welche er auf den Werth der Contraction gegenüber der Dehnung kommt, absolut unver ständlich; speciell wird ein Jeder zugeben müssen, dass eine gute Zähigkeit ohne entsprechende Gleichförmigkeit des Materials nicht zu erreichen ist. Die Bahnverwaltungen schreiben ausserdem bei den von ihnen eingeführten Bedin gungen für Prüfung des Materials durch Zerreissproben eine Minimal-Festigkeit und Minimal-Gontraction vor; verlangen jedoch, dass die Summe beider erreichten Zahlen um 5 — 15 höher ist, wie die Summe der vorgeschriebenen Minimal-Zahlen. Hierzu bemerkt die Commission, dass, wenn ein bestimmtes Mass von Festigkeit und Contraction oder Dehnung für einen vorliegenden Zweck als ausreichend befunden wird, auch die Summe beider Zahlen dafür genügen muss und dass daher kein Grund gefunden werden kann, diese Zahl um 5 —15, entsprechend einem Procentsatz von 10—20, zu erhöhen. Um einigermassen sicher zu gehen, dass das Material den vorgeschriebenen Bedingungen für Zerreissproben genügt, bleibt dem Fabricanten so wie so nichts übrig, als eine Qualität zur Ablieferung zu bringen, welche um einige Procente mehr Festigkeit und Coniiaction oder Dehnung aufweist, als gefordert ist, und werden durch derartige Vorschriften die Anforderungen durchaus zwecklos bis zum Unerreich baren gesteigert. Ebenso unzulässig erscheint der Commission die Verwerfung des Materials, wenn sich Fehler auf der Bruchfläche der Zerreissproben finden, im Uebrigen dasselbe aber den gestellten Anforderungen bezüglich Festigkeit und Contraction oder Dehnung genügt. Nach Ansicht der Commission dürfte im Gegentheil das Material als ein besonders gutes zu bezeichnen sein, wenn dasselbe trotz solcher Fehler, welche häufig lediglich durch nicht sachgemässe Zurichtung der Proben entstehen, den vorgeschriebenen Bedin gungen genügt. Wie < ben nachgewiesen wurde, haben die Materialprüfungen, speciell die Zerreiss proben, bei sorgfältigster Fabrication und bei Verwendung des besten Rohmaterials bisher noch die widersprechendsten Resultate ergeben, selbst wenn das zu den Proben verwandte Material von ein und derselben Charge oder Schmelzung, ja sogar von einem und demselben Stücke herrührt. Die Bemühungen, in dieser Beziehung grössere Sicherheit zu erzielen, werden durch die Vornahme der Material-Prüfungen in den Eise.nbahnwerkslätlen oder in öffent lichen Prüfungsanstalten sehr erschwert. Nachgewiesenermassen wird auf die Zurichtung der Proben seilens der Bahn verwaltungen nicht die Sorgfalt verwandt, welche speciell bei den Zerreissproben zur Erlangung zuverlässiger Resultate unbedingt erforderlich ist; mindestens fehlt für diesen wichtigen Gegenstand jede einheitliche Vorschrift, und ist diesem Umstand unzweifelhaft ein grosser Theil der vielfach constatirten Widersprüche zuzuschreiben. Der Fabricant wird hierdurch in seinen Beobachtungen und Combinationen irre geleitet und in der Erreichung der angestrebten Sicherheit behindert. Ausserdem riskirt derselbe bei Vornahme der Materialprüfung am Ablieferungsort die volle Fracht für Hin- und Rücktransport seiner Waare, ein Risico, welches ihm angesichts der oben angedeuteten Umstände billigerweise nicht zugemuthet werden sollte. Einheitliche Vorschriften für die Einrichtung der zur Vornahme von Qualitätsproben bestimmten Apparate, sowie eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende, vielleicht officielle Revision derselben, würde den Eisenbahn-Verwaltungen jede denkbare Sicherheit für exacte Ausführung der Proben bieten, und wird jeder Fabricant gern bereit sein, sich derartigen Vorschriften zu unterziehen. Speciell für Zerreiss- und Biegeproben empfiehlt daher die Commission die obligatorische Einführung der nachstehenden Vorschriften: 1. Das für die Versuche bestimmte Stück soll kalt durch Heraushobeln oder Heraus bohren aus dem zu untersuchenden Fabricat gewonnen werden. 2. Das ausgeschnittene Stück wird, sofern ein Geraderichten desselben nöthig ist, in einem mässig erwärmten Flammofen allmählich bis zu der für das Material