Volltext Seite (XML)
-Z6-A » -S K SH KM I L-L« L - § LI s»Z3 K L T Kl «I tz«r stch «der ein Jahrhundert lang im Besitz der Familie Menzner befand. Dieser lag in dem weitaus größten, dem «oster Marienstern zuständigen Anteile des Dorfes. Dar Grundstück, welch« Johann Christian Menz- uerim Jahre 1765 aus dem Nachlasse seines Balers Gott- fried Menzner für 1005 Taler gekauft, war fron dienstfrei und u. a. mit der Braugerechtfame im eigenen Malz- und Brauhause, der Befugnis zum Branntweinbren nen und Schenken, sowie d« freien Salzverschleißes aus- aestattet. Im Crbkretscham wurden die Gemeindeversamm lungen beider Gutsherrschaften abgehalten, wenn neue Ge setze und Verordnungen Mr allgemeinen Kenntnis gebracht werden sollten. Natürlich wachten die Inhaber dieses Rich tergutes sorasam darüber, daß ihnen bei Verschrotung und Ausschank ihr« Bier« kein Eintrag geschah. Nun hatte der Besitzer d« vormal» Staupitzschen Anteils von Nieder- und Ooerburkau Karl August von Kyaw (1781 bis 1789), ohne für den Oberdorfschen Anteil mit dem Brau- mckar bmonders belehnt zu fein, den Versuch unternommen, sein auf dem Niederkpss geraut« Bier auch an seine Ober- burkauer Untertanen zum Konsum zu bringen, wahrend letztere doch hem Menmerschen Bierzwanae unterworfen waren. Dagegen ging Johann Christian Menzner klagend »Ar. Auf sein „unaufhörliches Eindringen" mußte sich auch der Fiskus, vertreten durch den kurfürstlichen Kammerpro kurator Behrnauer in Bautzen, wegen Verletzung des Brauurbarmandats von 1675 durch Kyaw der Klage anschlie- ßen. Es entspann sich ein Jahrzehntelang dauernder Rechtsstreit, in welchen auch die Besttznachfolger Kyaws hin eingezogen wurden. Zunächst lautete ein Entscheid dahin, daß Kyaw^ wenn er sein auf dem -Niederhofe gebrautes Bier im Oberdorf verschenken lasse, allerdings ein neues, unbefugtes Echankwesen ausübe. Ungeachtet, daß er sich darauf berief, es rühre dies schon von seinen Besitzvorgän gern her und sei von ihm nicht neu eingeführt, wurde Kyaw am 10. Dezember 1783 zu 100 Dukaten Strafe kostenpflich tig verurteilt. Behufs Milderung rief er die landesherr liche Gnade an, zuinal er nach Innewerden der Unzulässig keit dieselbe sofort obgestellt habe. Der Bautzener Ober amtshauptmann, welchem Berichterstattung über die Sache anbesohlen wurde, hielt Kyaws Unterfangen nicht für rechtswidrig. Aus den Lehnsakten sei ersichtlich, daß früher nur e i n Tut Burkau bestanden habe, von welchem die spä ter getrennten Ober- und Niedervorwerke das Ganze voll ständig machende Telle wären. Wenn solche einzelnen Teile wieder in der Hand eines Besitzers vereinigt würden, wie in vorliegendem Falle, so flössen auch die ehemaligen Rechte wieder zusammen. Es stehe einem mit dem Brau urbar belehnten Basalten auf dem Lande nach Jahrhun dertelang geübtem Oberlausitzer Rechtsgrundsatz frei, sein Bier in jedem ihm beliebigen Winkel („in gnovi^ rwxnlo") seines Gerichtsbezirks verschenken zu lassen, mehr Schank stätten anzulegen oder die bestehenden anderswohin zu ver legen. Hierzu könnte auf einen ähnlichen Streitfall zwischen dem v. Gersdorff auf Milkwitz und dem v. Schack auf Ra dibor verwiesen werden. Dieser Verteidigungspunkt sei vermutlich durch Nachlässigkeit des Rechtsanwalts („ox v8eitatlonv allvoeati") nicht benutzt morden. Dem v. Kyaw wurde darauf 1785 die Einreichung einer nochmaligen Schutzschrift zu neuerlichem Rechtserkenntnis verwilligt. Als man dies dem Kretschamsbesitzer Menzner eröffnete, wandte sich der streitbare Mam. sogleich an den Kurfürsten. „Weit über Menschengedenken hinaus ist in ganz Burkau kein anderes Brau- und Bierschanksurbarium als auf mei nem Erbkretschamsgute etabliert gewesen," stellte er fest. Und weil die von Kyaw angestrebte Bewilligung sein (Menzners) Grundstück gänzlich entwerten würde, bat er um Abweisung des gegnerischen Gesuchs um den Oberbur- kauer Bierschank, welchen Kyaw bereits vor drei Jahren auf dem Försterhause daselbst eingerichtet habe, ohne zu be denken, daß schon früher die betreffende „Kneip- Schenke bey Gelegenheit der darauf atrap- pirten Diebe und Räuber cassiret worden" sei. (Ueber den hier gebrauchten und erstmalig im Jahre 1717 aufgetauchten Namen „Kneipschenke" für ein einsam «legen« Winkelwirtshaus, worin sich Bettler und licht- weues Gesindel aufzuhalten pflegten, vergl. Meiche in den Mitteil. d. sächs. Bolkskundeoereins Vi S. 84 f. Daß Menz- uer diesen Begriffsinhalt mit dem Worte verband, geht noch «ms zwei anderen Stellen seiner Eingabe hervor: „Aus dem Vberbvrkauer Iäoerbaul« well iolckss nab- aw Buick- liea- und die Großmannische Räuberbande daselbst ertappt war ben"; „erwähnt« Jägerhaus, welches eine gute Zuflucht für liederliches Gesindel und Diebshehler sei".) Kyaw reichte die ihm nachgelassene weitere Schutzschrift ein. Nach dem Urteil des Leipziger Schöppenstuhls hatte er darin zwar nichts, was ihm zustatten kommen könnte, voraebracht, doch sei bis auf den von ihm zu erbringenden Berechtigungs nachweis mit Vollziehung noch anzustehen. So flackerte der Prozeß weiter. Das Dresdner Appellationsgericht fällte' einen Entscheid, vor dessen Rechtskräftigwerden Kyaw sein Gut Oberburkau 1788 an Johann Friedrich v. Neit-, schütz veräußerte. Letzterer wurde nunmehr Gegenpart Menzners. Ueber ein Verbot desselben an seine Overbur- kauer Untertanen, ihr benötigtes Bier nicht aus dem Kret scham zu holen, ging Menzner beschwerdeführend vor. Nell schütz unterlag. Kyaw war am 15. Mai 1789 verstorben. Seine Witwe, eine geborne v. Hartia, verkaufte das an sie gefallene Gut Niederburkau am 26. Oktober 1790 an Ehrenfried Wilhelm Günther v. Jagemann, der nunmehr als Beklagter wegen des Bierschanks auf dem Jägerhause ebenfalls in den Prozeß verwickelt wurde. Das' langwierige, seit 1781 beim Oberamt anhängige Verfahren schwebte unentschieden weiter, und Menzners Kampf rich tete sich auch gegen Jagemai.ns Besitznachfolger Karl Friedrich August v. Germar auf Niederburkau (1797—99) und Rudolf Sigismund v. Carlowitz (seit 1800 daselbst). Nicht weniger als ^0 Volumina Akten und 1 Band Kaufverträge bildeten die Begleiter der behörd lichen Hin- und Widerschriften. Welche Mühewaltung der Richter und Anwälte, ein so umfangreiches Material zu prüfen! Endlich erging am 29. Juni 1808 das Urteil, wel ches dem v. Carlowitz drei Viertel von der 100 Dukaten strafe erließ, in billiger Rücksichtnahme darauf, daß er doch eigentlich für di: Taten anderer büße. Doch wurden ihm als dem Unterlegenen die Kosten des Appellationsverfahrens auferlegt. Karl Augu st Menzner aus der Gastwirtsfamilie war schon 1804 durch Erwerbung des Neitschützschen Ober burkau zum Stande eines Rittergutsherrn gelangt. Quellen: Hauptstaatsärchiv Loc. 6543 „Martin. Posteln, Lchenkwirth zu Nieber-Burkau, wegen beschuldigter wißend- sicher Beherbergung und gepflogener Gemeinschaft mit be rüchtigten Dieben betr." 1760. 61. — Loc. 6073 „Den auf dem Iägerhause zu Ober-Bnrkau angelegten Bier-Schank und drsfalsige Differenz zwischen Johann Christian Menznern und dem Besitzer von Nieder-Bmkau betr." 1734 i.) Herr Meister und Frau Meistern» Lausitzer Jnnungswefen in alter Zeit. Von Otto Flösset, Bautzen. Vergilbte Blätter sind's die „General-J n n u n . - Articul", so „Jhro Chur-Fürstl. Durch!, zu Sachßen lud. Dato Dreßden den 8ten Januar 1780" für die „Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande" haben er gehen lassen. Blätter von handfestem Bütten und sauber stem Stich. An 150 Jahre alt, und noch wie respektabel! Ein braves Stück, das alte Handwerkskunst von demselben lobt. Das alte Buch, schlägt man es auf, da sind zu oberst feine Initialen, verstrickt in elegante Schnörkel. Rokoko? Zierliche Tischchen auf graziös geschwungenen Beinen. Knappe Polster mit bunten Seiden über weißen Armleh nen. Reifröcke in tänzelndem Schritt. Kavaliere mit leich tem Degen. Höfisches Menuett. Geschliffenes Parlando von französischem Schnitt. Was lehrt nicht alles solch zier liche Initiale! Französischer Schnitt: Dazu hatte Durch laucht „sothane Reglements" gegeben, daß sie sic „zu jedermanns Nachachtung und Wißenschafft affigieren". Dann kommt zunächst „des Durchlauchtigsten Churfürsten zu Sachßen, und Marggrasens in Ober- und Nieder-Lausitz, der Zeit verordneter Oberamts-Verwalter im Margrafthum Oberlausitz, bestallter Amtshauptmann zu Budißin und Appellations-Rath", der „den Hoch- und Wohlgebohrnen, Ehrwürdigen, Hoch- und Wohledlen, Gestrengen und Besten, auch Edlen und Ehrenvesten, Grafen, Herren, Prä laten, auch denen Ehrbaren und Wohlweisen, Burgemeistern und Rathmannnen deren Städte daselbst, denen von der Ritter- und Landschaft besagten Maragrafthums Ober lausitz" in aller Umständlichkeit der damaligen Zeit und un ter aenauer Einhaltuna der Rangfolge seine „freundlichen