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121 E« MchftsMr Wrzüvler. «ritt 2. LSQS7 Verordnung, die Landestrauer für Te. Majestät weiland König Georg betreffend. Im Hinblick auf das Ableben Sr. Majestät des Königs Georg werden sämtliche Obrigkeiten, die es angeht, hierdurch angewiesen, innerhalb des Bereichs ihrer amtlichen Wirksamkeit dafür Sorge zu tragen, daß die durch das Gesetz vom 2b. April 1904 für den Fall des Ablebens des Königs über die Landestrauer getroffenen Bestimmungen alsbald in Vollzug gesetzt werden. Hierbei wird bestimmt, daß das in § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Trauerläuten von Sonntag, den 16. Oktober bis einschließlich Sonnabend, den 29. Oktober 1904 stattfindet und der in 8 5 des angezogenen Gesetzes vorgesehene Trauergottesdienst am Sonntag, den 28. Oktober IS«», abzuhalten ist. Oeffentliche Musik, sowie öffentliche Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen sind nach 8 3 des Gesetzes bis mit Dienstag, den 18. Oktober ISS», sowie am Tage der Beisetzung, Mittwoch, den IS. Oktober ISS», einzustellen. Dresden, am 1b. Oktober 1904. Die Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts. v Metzsch v Seydewitz Verordnung, den Gebrauch des Trauerpapiers und schwarzer Tiegel betreffend, vom 15. Oktober 1904 Im Anschluß an das Gesetz über die Landestrauer vom 25. April 1904 (Ges - und Verordnungsblatt S. 133) wird hiermit verordnet- was folgt: In allen Fällen der Landestrauer nach dem angezogenen Gesetze haben sich für die Dauer der Zeit,, während deren das Trauerläuten statt findet, die Oberbehörden des schwarzgeränderten Trauerpapiers und alle Behörden des Landes schwarzer Siegel zu bedienen Dresden, den 1b. Oktober 1904. Sämtliche Ministerien. von Metzsch. von Seydewitz Sr. Rüger vr. Otto Frhr von Hause« Blutlaus. Während der Herbst- und Wintermonate wird die Bekämpfung der Blutlaus dadurch begünstigt, daß der blattlose Zustand der Bäume das Erkennen der befallenen Stellen erleichtert. Die Besitzer von Obstbäumen werden erneut auf ihre Verpflichtung zur Vertilgung der BlutlanS hingewiesen und veranlaßt, ungesäumt ihre Bäume zu untersuchen und nötigenfalls die Vertilgungsarbeiten vorzunehmen. Eine Beschreibung des Schädlings und der wirksamsten Bekämpfungsarten ist in den Gemeindeämtern ausgehängt. Auch wird aus das in dem Verlage von C. Heinrich in Dresden erschienene Merkchen -. „Die wichtigsten ObstbaumschSdlinge und die Mittel zu ihrer Vertilgung", bearbeitet von Otto Lämmerhirt (Preis für das Exemplar gebunden 1 Mk) aufmerksam gemacht. Säumige werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Hast bis zu 14 Tagen bestraft, auch wird nach Befinden auf ihre Kosten die Vornahme der Vertilgungsarbeiten durch die Behörde angeordnet werden. Der Herr Bürgermeister zu Schirgiswalde, sowie die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher des Bezirks werden veranlaßt, durch ortsübliche Bekanntmachung auf vorstehende Anordnung noch besonders aufmerksam zu machen, die Vertilgungsarbeiten, soweit tunlich durch Sachverständige, überwachen zu lassen und Säumige der Königlichen Amtshauptmannschaft zur Bestrafung anzuzeigen. Bautzen, am 12. Oktober 1904. Königliche Amtshauptmannschaft. von Kirchbach Vg Es ist ein weiterer Bedarf an Freiwilligen für die Schutztruppe in Südwestafrika eingetreten. Unteroffiziere und Mannschaften aller Waffengattungen, welche sich zum Uebertritt in die südwestafrikanische Schutztruppe bereit erklären, haben sich sofort, spätestens bis 18. dss. Mts. 8 Uhr vorm. beim Hauptmeldeamt Bautzen, alte Kaserne, woselbst alles Weitere zu erfahren ist, zu melden. König!. Bezirks-Kommando Bautzen. Mit dem Ablauf des gegenwärtigen Jahres hat der Abgeordnete hiesiger Stadt zur Bezirksversammlung, Herr Stadtrat a. D. Scheumann, aus letzterer auszuscheidcn. Zur Vornahme der dieserhalb erforderlichen Neuwahl, welche nach 8 10 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden betreffend, vom 21. April 1873 unter Leitung des Bürgermeisters von den Mitgliedern des Stadtrats und von den Stadtverordneten in gemeinsamer Sitzung vorzu nehmen ist, ist Dienstag, Ser 18. Oktober 1904, vormittags 11 Uhr, terminlich anberaumt worden und werden die Mitglieder des Stadtrates und des Stadtverordneten-Kollegiums ersucht, sich zur gedachten Zeit im hiesigen RatSfitzungSzinnner einzufinden und die Wahl vorzunehmen. Bischofswerda, am 15. Oktober 1904. Der Stadtrat. Nr Lange Wgnr. Die iimgodvuSv Ssr UnnsIIst»» wird hierdurch in Erinnerung gebracht. Stadtrat Bischofswerda, am 17. Oktober 1904. »i>. Lauge. Stadtbad zu Bautzen. Badezeiten im Winterhalbjahre (vom 15. Oktober 1904 bis auf weiteres). i. Einfache Wannen- und medizinische Bäder: an Wochentagen von vormittags 10 bis abends 7 Uhr, Donnerstag, Freitag und Sonnabend bis abends 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr vormittags bis 12 Uhr mittags. 2 KohlensäurehaMge Wannenbäder: Montag, Mittwoch, Donnerstag und Sonnabend von 10 Uhr bis 1 Uhr vormittags. 3 Russische Dampfbäder, irisch-römische Bäder und Kaftendampfbäder: a) für Männer: außer Montag und Mittwoch an jedem Wochentage von V,4—7 Uhr nachmittags, Mittwoch bis 8 Uhr nachmittags, b) für Frauen: Dienstag und Freitag von 12 Uhr mittags bis 3 Uhr nachmittags. Die letzte Annahme eines Badegastes bei Wannenbädern erfolgt spätestens V. Stunde, bei den übrigen IV, Stunde vor dem festgesetzten Schlüsse der Badezeit. - - Bautzen, am 12. Oktober 1904. Der Stadlrat. ÜI». Kaeubler, Oberbürgermeister. Str. Di« «r«« auf der Strecke Bischofswerda—Großharrhau zwischen den Stations-Nrn. 634 und 730 sollen im Einzelnen auf 6 Jahre Sonnabend, am W. dss. Mts., barm. 8 Uhr, an der Ostseite des Bahnhofs Bischofswerda beginnend, Wetter verpachtet werden. König!. Eisenbahn - Baninspektion Dresden - N. I. i