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Sonnabend, den 8. Oktober I9V4 und zwar die d) für den o) für die Vg. rir Amtsblatt der Kgl. AmtshaiiPtmannschast, der Kgl. Schulinspcktwn u. des Kgl. Hauptzollsmtcs zn Bautzes, sowie des Kgl. Amtsgerichts imd des StadtroteS W Bischosswerda. Amtshauptmannschaft, vo« Mrchbach 8 s. Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgcwerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handels^ 1) diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2) die im Gcnosscnschastsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handelsgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von ß 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (G.- u. V.-B. S. 353 slg.j, 3) die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen, insgesamt, sofern sic nach §8 17 6 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 M. eingeschätzt sind, 4) der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungcn. Bezüglich der näheren Bestimmungen über Zugehörigkeit, Vertretung und Ausschluß wird auf die unten abgedruckten 88 9, 10 und 11 des Gesetzes vom 4. August 1900 verwiesen, wobei darauf aufmerksam gemacht wird, daß es bei der Stimmberechtigung aus das Geschlecht und die Staats angehörigkeit nicht ankommt, und daß Personen unter 21 Jahren die zur Ausführung des Stimmrechts erforderliche Geschäftsfähigkeit nicht besitzen. Wählbar zu Wahlmännern sind nur diejenigen stimmberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche das LS. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind. Ave Stimmberechtigten werden hierdurch zur Beteiligung an dieser Wahl mit dem Bemerken aufgesordert, daß jeder Stimmzettel aus den Amtsgerichtsbezirkcn Bautzen und Schirgiswalde mit den Namen von 2 wahlfähigen Personen, jeder Stimmzettel auS dem Amts- gerichtsbezirke Bischofswerda aber mit den Namen von 3 wahlfähigen Personen zu versehen ist und daß die Stimmzettel persönlich abzugeben sind. Auf erfordern ist die Berechtigung zur Teilnahme au der Wahl «achzuweife«. Bautzen, am 29. September 1904. Königliche stattzufindcn. Zur Teilnahme an den Urwahlcn sind berechtigt: Dies« Zeitschrift erscheint vSchentlich drei Mal, MieasMg», Lome«««»* und Goemaben»», und kostest rinlchlieblich der Sonnabends erscheinenden „belle- trlWfch«, B-Ua,-* vierteljährlich Mark t.SO Pj. Nummer der Zeitung-Preislist« 6SS7. Inserat«, welch« in diesem Blatte dir weiteste Verbreitung linden, werden bi» Montag, Mittwoch und Freitag früh v Uhr angenommen und kostet dir viergespalten» Torpuszeil« lv Pfg., unter „Eingesandt* 20 Ps. Geringster Ausrratrnbetrag »0 Ps. — Einzelne Nummer 1V Pf. HVukI«» tür ckiv H«iiei«l8lr«iiii»vr Litt«« Zur Vornahme der diesjährigen Urwahlen für die Handelskammer Zittau sind nach Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Bautzen vom 12. September dieses Jahres aus der Wahlabteiluug 2, bestehend aus den Amtsgerichtsbezirken Bautzen (mit Ausnahme der Stadt Bautzen) und Schirgiswalde, zusammen 2 Wahlmänner lind L. ans der Wahlabteilung 3, bestehend ans dem Amtsgerichtsbezirk Bischofswerda, 3 Wahlmänncr zu wählen. Diese Wahlen haben Dienstag, den 2S Oktober 1994, vormittags von Id bis 12 Uhr, <>) für S-r«f»rechft-tte «r. »X. Bestellungen werden bei allen Pofianstaltrn des deutschen Reiches , für BiichosSwrrda und Umgegend bet unsere» Zeitungsboten, sowie in der Exped. d. Bl. angrnomm«. NettttNttdfSnfAigfter Jahrgang. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des gesctzbuchs und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 "genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammcr an. 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1) für juristische Personen durch einkn ihrer aesetzlichen Vertreter; 2) für staatliche oder Gemeindebetrirbe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3) für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonder bestellten Bevollmächtigten; 4) für Personen, die im Sinne deS Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben KamnierVtzirke mehrfach auSüben. 8 11- Von der Ausübung deS Wahlrechts sind ausydschlossin: 1) diejenigen Personen, welche aus den ltn 8 SS Absatz 1 unter s bis x der Revidierten Städteordnung beziehentlich aus den im H 35 Absatz 1 unter » bis § der Revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung deS Stimmrecht» bei Gemeinde« wählen ausgeschlossen sind; , . ... 2) Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung de» Konkursverfahren» wegen ungtnügeUder Konkursmasse avgrlehnt worden ist, so lange sie m dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. er sächsische FrMer, Bezirksauzeiger für Bischofswerda, Stolpe» und Umgegend. Orte: Wchrsdorf, Steinigtwolmsdorf und Weifa im Erbgericht zu Wehrsdorf, Ort Sohlaud an der Spree im Erbgericht zu Sohlaud a. d. Spree, übrigen Orte des Amtsgerichtsbezirkes Schirgiswalde, sowie für die sämtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Bautzen im Sitzungszimmer der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Bautzen, <l) für die Orte: Oberneukirch aller Anteile, Niederneukirch und Ringenhain beider Anteile in der Bahnhofswirtschaft z« Oberneukirch und «) für die Stadt Bischofswerda und die übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Bischofswerda im Gasthof „zum Engel" in Bischofswerda