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117 L« sächsische «rMhter. «ette L. 1»»4. Alle stimmberechtigten Gewerbetreibenden werden hierdurch zur Beteiligung an dieser Wahl mit dem Bemerken aufgefordert, daß die Wahlmänner aus dem Kreise der Handwerker nur von den Handwerkern und die Wahlmänner aus dem Kreise der Nichthandwerker nur von den Nichthandwerkern zu wählen sind Die Stimmzettel aus den Amtsgerichtsbezirken Bautzen und Bischofswerda sind deshalb mit 2, aus dem Amts« gerichtsbezirk Schirgiswalde dagegen mit einem Namen wahlfähiger Personen zu versehen und zu der bezeichneten Zeit im Wahllokale persönlich abzugeben. Auf Erfordern ist die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl uachzuweisen. Bautzen, am 29. September 1904. Königliche A m t s h a u p t m a n n s ch a f t. von Kirchbach. Vg. 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handels gesetzbuchs und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt fein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel anSgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1) für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2) für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden, durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3) für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4) für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach auSüben. 8 11- Von der Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1) diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter a bis § der Revidierten Slädteordnung beziehentlich auS den im 8 35 Absatz 1 unter a bis g' der Revidierten Landgcmeiüdeordnung angegebenen Gründen von Ausübung deS Stimmrecht-) bei Gemenrde- wahlen ausgeschlossen sind; 2) Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnr worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. Wegen Reinigung der Amtsräume werden Montag und Dienstag, Sen 17. uns 18 dieses Monats, nur dringliche Angelegenheiten erledigt. Bautzen, am 1. Oktober 1904. K ö it i g l i ch e A m t s h a u p t m a n n s ch a f t. ' von Kirchbach Sch. An Stelle des Gerichtsschöppen Friedrich August Berge hier ist heute der Privatmann Friedrich Max Pilz in Bischofswerda als Gerichts schöppe in Pflicht genommen worden. Bischofswerda, am 4. Oktober 1904. Das Königliche Amtsgerich t. Während des mit dem 1. Oktober av. begonnenen Winterhalbjahres ist die Geschäftszeit für den Handelsgewerbebetrieb an den Sorm- und Festtagen wie folgt festgestellt: 1) für den Handel mit Delikatessen, Butter, Eiern, Grünwaren von 8 bis 9 und von '/»ll bis ^.12 Uhr vormittags, sowie von 2 bis 5 Uhr nachmittags; 2) für den Verkauf von Fleisch und Fleischwaren seitens der Fleischer von bis '/.,9 und von 11 bis 12 Uhr vormittag-), sowie von 5 bis 8 Uhr nachmittags; 3) für den Verkauf von Milch und Sahne von 7 bis 9 Uhr vormittags, von 11 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags und von 6 bis 7 Uhr nachmittags; 4) für den Handel mit anderen Eßwaren, Konditoreiwaren, Kolonialwaren, Tabak, Zigarren, Heizung-)- und Bcleuchtungsmaterialien von 8 bis 9 Uhr, VrH bis V,12 Uhr vormittags und von 2 bis 5 Uhr nachmittags : 5) für den Detailhandel mit den übrigen nicht unter 1 bis 4 ausgeführten Waren von V-11 Uhr vormittag-) bis V,1 Uhr nachmittags und von 2 bis 5 Uhr nachmittags. Für die dem Weihnachtsfest vorangehenden vier Sonntage — 27. November, 4., 11. und 18. Dezember — wird in Gemäßheit von 8 1056 der Reichsgewerbeordnung eine Verlängerung der sonst nachmittags 5 Uhr schließenden Geschäftszeit im Handelsgewerbebetrieb bis 9 Uhr abends gestattet, auch darf zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsgottesdienst der Handelsgewerbebetrieb, insoweit dies möglich ist, um eine Stunde verlängert werden, wohingegen am I. Weihnachtsfeiertag jeder Handelsgewerbebetrieb, außerdem aber an den beiden Buhtage» und am Totenkestsonntaze der Handel mit den unter s aufgeführten Waren gänzlich zu ruhen hat Zuwiderhandlungen werden auf Grund 8 146 a oer Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark beziehentlich entsprechender Haft geahndet. Bischofswerda, am 3. Oktober 1904. ' Der Stadtrat. »r. Lange Lhm. Nachdem das Verzeichnis der im Bezirke der hiesigen Stadt wohnhaften Personen, welche nach Maßgabe der sud A beigefügten Bestimmungen der 88 31 bis 34, 84 und 85 des Gerichtsverfassungsgesetzes und 8 24 des Gesetzes, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetze.) ent haltend, vom 1. März 1879, zu dem Schöffenamte und dem Geschworenenamte berufen werden können (Urliste), aufgestellt worden ist, liegt dasselbe vom 10. bis 17. Oktober dieses Jahres in der hiesigen Rats- und Polizei-Expedition, Zimmer Rr. 8, in den gewöhnlichen Exveditionsstunden zu Jedermanns Einsicht aus, was mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht wird, daß während dieser Zeit gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste» beim unterzeichneten Stadtrat schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden kann Bischofswerda, am 7. Oktober 1904 Der Stadtrat. »r Lange. Lhm. T 88 31 bis 34, 84 und 85 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes und 8 24 des Gesetzes vom 1. März 1879 lauten: 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt, dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben, 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zurzeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2) Personen, welche zurzeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben, 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben, 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind, 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen-ferner nicht berufen werden: 1) Minister, 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädte, 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, 5) richterliche Beamte und Bkamte der Staatsanwaltschaft, 6) gerichtliche und polizeiliche Bollstreckungsbeamtc, 7) Religionsdiener, 8) Volksschullehrec, 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ber- waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen, ß 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich al- Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt AnwenduM. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eine» Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) Die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien, 2) Der Präsident des LanbeSkonsistoriumS, 3) Der Generaldirektor der Staatsbahnen, 4) Die Kreis- und Amtshauptleute, 5) Die Vorstände der Sicher« heitSpolWbrhörden der Städte, welch« von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. ...: " - — ---