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Nr. 3 Nr. 4 dem von und Zweipfennigstücke zu 2 Pf. Reichsmünze. Einpfennigstücke - 1 - - der EinsechStelthalerstücke zu 50 Pf. Reichsmünze. der hessischen 4-Thalerstücke zu 1 Mark 50 Pf. Reichsmünze, Werthverhältnisse: " ' 1 Nr. «Ls————2— '? Amtliche MskiaMuHMtlchungen. VekannMuchultg, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener tzänbe^Ätkbkr- und Kupfermünzen. Auf Grund de» Artikels 8 des MünzgesetzrSvom 9. Juli 1873 (ReichS-Gesetzbl. S. 233> hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 8 1- Bom 1. März 1878 ab gelten nicht ferner ql» gesetzliches Zahlungsmittel: 1) die EinsechStelthalerstücke deutschen Geprägt» 2) die H-, und H-Thalerstücke landgräflich hessischen und curhessischen GeprägeS; 3) die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennigstücke und die auf Grunp der Zehn- oder Zwölftheilung des Groschens geprägten Einpfennigstücke (z-, und Groschenstücke); 4) die nach dem Markshstem ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke mecklenburgische» Gepräges. Es ist daher vom I. März 1878 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Casfrn Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 8 2. Die im Umlaufe befindlichen Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Landescassen, die im Umlaufe befindlichen, unter 8 1, Ziffer 2 bis 4 aufgeführten Münzen in der gleichen Zeit von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Cassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in 8 3 angegebenen Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als aM Mch Reichs- oder Landesmünzen umgewechsclt. Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Cassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 8 3. Die Einlösung der in 8 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Zu 8' Zu 8 der daselbst bezeichneten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke zu resp. 5, 2, 1 Pf. Reichsmünze. 8 4. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet auf durchlöcherte, und ander» als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Müuzstücke kein« Anwendung. .. Berlin, den 22. Februar 1878. Der Reichskanzler. von Bismarck Zu Ausführung der Bestimmungen der vorstehenden, durch das Reichsgesetzblatt vom Jahre 1878, Seite 3 publicirten Bekanntmachung des Herrn Reichskanzler», nach welcher vom 1. März dieses Jahres ab die darin benannten Münzen außer Cur» gesetzt werden, wird hiermit bekannt gemacht, daß in der Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 die gedachten Münzen von der Finanzhauptcasse zu Dresden, der LotteriedarlehtiScasse zu Leipzig und von sämmtlichcn Forstrentämtern, Bezirkssteuereinnahmen, Haupt- Zoll- und Häupt-Steuer-Aemtern, Nebenzollämtern, Unterstellerämtern und Zoll- und Steuer-Recepturen, sowie von der Schlachtsteuereinnahme am Centralschlachthofe in Neustadt-Dresden nach dem gesetzlichen Perths* Verhältnisse, sowohl in Zahlungen angenommen, als auch gegen Reichs- oder Lande-münzen umgewechsel twerde», Dresden, am 26. Februar 1878. F i n a n z - M i n i st e r i u m. Für den Minister: von Thümmel.