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DIE COLDITZER STADTORDNUNG VON 1431 Arno Lange Als 1430, etwa im Januar, die Hussiten oder Hussen, wie man sie damals nannte, Colditz heimsuchten, mag auch manches alte Aktenstück für immer verlorengegangen sein. Sehr bald, spätestens 1431, legten nun die Stadtväter ein neues Stadtbuch für die Aufzeichnung von allerhand rechtlichen Angelegenheiten an. Es hat sich bis heute erhalten und befindet sich als Abgabe des Colditzer Amtsgerichts seit 1880 im Landes hauptarchiv Dresden, jetzt als Gerichtsbuch Colditz 945 bezeichnet. Der mit rotem, mit der Zeit verblichenem Leder überzogene solide Holz deckelband ist auf beiden Außenseiten mit je 5 derben, gebuckelten Messingknöpfen beschlagen. Die z. T. etwas bunt durcheinander gehen den Einträge reichen von 1431 bis 1526. Gleich am Anfang — damit hatte man es am eiligsten - sind in ver hältnismäßig leicht lesbarer, sauberer Schrift der Zeit die sogen. „Will küren“ ') eingetragen, in ihrer Gesamtheit etwa einer Stadtordnung oder — wie man früher sagte - Statuten der Stadt entsprechend. Wenigstens die Bestimmungen über die Wahl des Stadtregiments stam men zweifellos spätestens aus dem 14. Jahrhundert, vielleicht aber aus noch früherer Zeit. Einzelne Bestimmungen dürften erst nach 1404 ein gefügt sein, nach dem Jahre, in dem Wilhelm der Einäugige die Herr schaft Colditz von den Herren v. Colditz kaufte und ein „Amt Colditz" begründete. Einige Absätze wurden nach 1431 gestrichen. Verglichen mit gegenwärtigen Maßstäben ist die vorliegende Stadt ordnung ziemlich knapp, enthält aber fast alles, was der Stadt bevölkerung damals von Bedeutung war. Wir finden als Wichtigstes Bestimmungen über die Wahl des Stadtregiments, bestehend aus Bürgermeister(n) und „Ratsmannen“ (später hießen sie „Kumpane" des Bürgermeisters, gelegentlich auch „Eidgenossen", heute ja Stadträte). Bürgermeister konnte jeder Bürger werden. Der aus der Reformations geschichte bekannte Alexius Crosner, Colditzer Kind, schreibt 1514 an den Kurfürsten Friedrich d. Weisen „das itziger czeit zcu Coldicz zcwene Becken mit Namen kommer vnnd Zceczsch Burger maystere seynn. So der dritt Burgermayster auch ayn Beck gewesen, newlich (= neulich) verstorben usw." (Zit. nach Vetter NSA 38, S. 217). Das Amt des Bürger meisters war im wesentlichen Ehrenamt und als solches nicht gerade begehrt. - Ferner sind aufgezeichnet Bestimmungen über Erbfragen und eine Darlegung über den Umfang der Stadtgerichtsbarkeit mit einer Art von Gebührenordnung. Die Stadt hatte ursprünglich nur die sogen. Niedergerichte. Die „Obergerichte" über Verbrechen, die mit