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No. 11. 1893/94. XI. Jahrgang. ,,ELEKTROTECHNISCHE RUNDSCHAU.“ 100 das Yertragsverhältnis am 1. Juli 1894 und währt bis dahin 1899. Erfolgt nicht ein halbes Jahr vor Ablauf des Vertrages eine Kündigung, so verlängert sich seine Gültigkeit um jedesmal zwei Jahre. § 8. Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Vertrage ist der jedesmalige Vorsitzende des Vorstandes des Verbandes der Elektrotechniker Deutschlands, zur Zeit der Königlich Preußische Geheime Regierungs-Rat, Prof. Dr. Slaby zu Charlottenburg befugt. Der Vertrag mit Herrn Gisbert Kapp ist mit 19 gegen 8 Stimmen und der mit Herrn Springer ohne Widerspruch angenommen worden. Die Abhaltung einer außerordentlichen Jahresversammlung ist nicht für notwendig erachtet, vielmehr beschlossen worden, den Vertrag mit Kapp der ordentlichen Jahres versammlung vorzulegen. Herr Dr. Roß ist von neuem für die Dauer seiner ursprünglichen Wahl periode in den Vorstand gewählt. III. Zwischem dem Berliner Elektrotechnischen Verein und dem Verband der Elektrotechniker Deutschlands ist folgende Vereinbarung getroffen worden : 1. Der Elektrotechnische Vei’ein erklärt sein Einverständniß mit dem Ein tritt des Herrn Gisbert Kapp in die Redaktion der Elektrotechnischen Zeitschrift, sowie mit dem Vertrage zwischen dem Verbände und der Ver lagsbuchhandlung Julius Springer, letzteres mit den aus dem nachfolgen den sich ergebenden Modifikationen. 2. Der Elektrotechnische Verein erhöht den Jahresbeitrag seiner außerhalb Berlins und Umgegend wohnenden Mitglieder auf mindestens 15 Mk. 3. er zahlt dem Verband für jedes in Deutschland wohnende Mitglied jähr lich 3,75 Mk. 4. er erlangt das Recht, alle oder einzelne seiner in Deutschland wohnenden Mitglieder als Verbandsmitglieder anzumelden, wodurch dieselben die Rechte der Verbandsmitglieder erlangen, ohne zur Zahlung des Mitglie derbeitrages verpflichtet zu sein. 5. Der Elektrotechnische Verein verständigt sich mit der Verlagsbuchhand lung über den zweiten Redakteur. Die Geschäftsordnung für die Redaktion, falls eine solche überhaupt für notlnvendig erachtet wird, unterliegt der Genehmigung der Vorstände des Verbands und des Elektrotechnischen Vereins. Bei Differenzen innerhalb der Redaktion, welche von der Verlagsbuch handlung nicht beigelegt werden können, entscheiden die ersten Vor sitzenden des Vereins und Verbands oder an Stelle derselben von dem betr. Vorstande bestimmte Stellvertreter gemeinschaftlich. 6. Die Mitgliedschaft zum Verband kann auch erlangt werden durch den Erwerb der Mitgliedschaft von Vereinen, welche ein diesbezügliches Ab kommen mit dem Verband treffen. Dpi Jahresbeitrag in solchen Vereinen muß einschließlich des an den Verband abzuführenden Verbandsbeitrags und einschließlich des für die Verbandszeitschrift, mindestens 20 Mark für jedes Mitglied betragen. 7. Der Jahresbeitrag beträgt für Verbandsmitglieder, welche die Mitglied schaft nicht durch einen der in diesem Abkommen bezeichneten Vereine erlangen, mindestens 30 Mark. 8. Der Elektrotechnisshe Verein und der Verband werden die erforderlichen Satzungsänderungen und Beschlüsse thunlichst bald fassen. 9. Das Abkommen soll zunächst auf die Zeit bis 1. Juli 1899 getroffen wer den, möglichst bald in Wirksamkeit treten, und sich um jedesmal zwei Jahre verlängern, wenn es nicht ein halbes Jahr vorher gekündigt wird. Kleine Mitteilungen. Rundschreiben der Elektrotechnischen Gesellschaft zu Frankfurt a. M. an die Elektrotechnischen Gesellschaften und Vereine in Deutschland. Sehr geehrte Herren! Das jüngste Rundschreiben des Münchener Elektro technischen Vereins hat die Unterzeichnete Gesellschaft zu dem Entschlüsse gebracht, den verschiedenen Elektrotechnischen Vereinen und Gesellschaften Deutschlands den Vorschlag eines engeren An- einanderschließens zu machen. Da erfahrungsgemäß nur allgemein formulierte Vorschläge schwer zum Ziele führen und Misverständnisse veranlassen, so haben wir es unternommen, dem unsrigen sofort eine konkrete Form zu geben, aus welcher besser wie aus langen Auseinandersetzungen zu ersehen ist, was wir wollen. Wir gestatten uns, Ihnen diese konkreten Vorschläge hiermit zur gefälligen Kenntnisnahme, Prüfung und Beschlußfassung zu über reichen mit dem Bemerken jedoch, daß wir den von uns vorgelegten Entwurf keineswegs für vollkommen halten, vielmehr die Herren Kollegen in den anderen Vereinen bitten müssen, ihrerseits gütigst daran mitarbeiten zu wollen, daß die definitiven Abmachungen zu größerer Vollkommenheit gebracht werden. Wie Sie aus unserem Entwürfe zu ersehen belieben, haben wir es unterlassen, die Bildung einer Zentralstelle in Vorschlag zu brin gen. Es geschah dies um unseren Vorschlag der gemeinsamen Arbeit nicht Misdeutungen auszusetzen und zugleich um dieser Vereinigung ihren föderativen Charakter zu wahren. Indem wir Sie bitten, unsern Vorschlag in geneigte Erwägung j ziehen und uns und den übrigen Vereinen Ihre Stellungnahme zu demselben gütigst mitteilen zu wollen, empfehlen wir uns Ihnen. Hochachtungsvoll Die Elektrotechnische Gesellschaft zu Frankfurt a. M. Entwurf einer Vereinbarung. Die einzelnen elektrotechnischen Vereine und Gesellschaften ' treffen untereinander folgende Vereinbarung: 1. Die Mitgliedschaft zu einem Vereine berechtigt bei vorüber gehender Anwesenheit auch zum Besuche der Sitzungen eines andern j Vereins und zur Benutzung von dessen Bibliothek. 2. Mitglieder eines Vereins sind, falls sie während des Vereins- jahrs wegen Verzugs einem der andern Vereine beitreten, für die Zeit, für welche sie den Mitgliedsbeitrag im früheren Verein bezahlt haben, von der Zahlung des Mitgliederbeitrags für den neuen Verein befreit, auch sind sie alsdann der Zahlung eines Eintrittsgeldes, wo | solches besteht, enthoben. 3. Die Vereine tauschen untereinander die Tagesordnungen ihrer jeweiligen Sitzungen aus, sie geben einander Kenntnis von den von ihnen gefaßten Beschlüssen wesentlicher Art und halten einander über den Bestand ihrer Vorstände auf dem Laufenden. 4. Desgleichen findet ein Austausch der Statuten, des Mit gliederverzeichnisses und des Bibliothek-Katalogs, soweit solche im Druck vorliegen, sowie auch sonstiger von ihnen veranlaßter ge druckter Publikationen statt. Sind letztere periodischer Natur, so steht den Mitgliedern der anderen Vereine das Bezugsrecht zu gleichen Preisen zu. 5. Auf Antrag eines Vereins setzen die übrigen Vereine die Diskussion über ein von dem Antragsteller bezeichnetes, bestimmtes Thema von allgemeinem elektrotechnischem oder elektrisch wirt schaftlichem Interesse auf die Tagesordnung möglichst der' nächsten Sitzung und teilen das Ergebnis der Diskussion einander mit. War das Thema bereits Gegenstand der Diskussion in einem Vereine, so kann für diesen die nochmalige Diskussion in Wegfall kommen, doch soll der betreffende Verein den die früher stattgehabte Diskussion betreffenden Teil seines Protokolls den andern Vereinen mitteilen. 6. Anträge eines Vereins, welche eine Petition an die Behörden oder sonstige gemeinsame Schritte oder Kundgebungen betreffen, setzen die andern Vereine zur Beschlußfassung über die Stellung nahme auf die Tagesordnung möglichst der nächsten ordentlichen Sitzung, doch bleibt es den Vorständen der einzelnen Vereine un benommen, dieserhalb auch eine außerordentliche Sitzung anzu beraumen. 7. Petitionen oder sonstige gemeinsame Kundgebungen sind von sämtlichen Vereinen, die sich daran zu beteiligen beschlossen haben, | zu vollziehen und zwar nach alphabetischer Reihenfolge, von dem Buchstaben derjenigen Stadt an beginnend, in welcher die letzte | Delegierten-Versammlung stattgefunden hat. 8. Alljährlich einmal versammeln sich Delegierte der einzelnen < Vereine an dem Sitze eines Vereins zum Meinungsaustausch über I Gegenstände von gemeinsamen Interesse. Hierbei werden bindende Beschlüsse nicht gefaßt, vielmehr wird das Ergebnis der Beratung f von den einzelnen Delegierten lediglich ad referendum genommen. 9. Die Versammlung findet abwechselnd an den Sitzen der verschiedenen Vereine statt und zwar nach alphabetischer Reihenfolge. Von dem ersten Turnus sind Frankfurt a. M., Berlin und Köln aus geschlossen; weil dort bereits in den letzten Jahren Versammlungen ähnlicher Art stattgefunden haben. 10. Der Verein an dessen Sitz die Delegierten-Versammlung stattfindet, hat für ein geeignetes Versammlungslokal zu sorgen und nach eingeholtem Einverständnis der übrigen Vereine das allgemeine Programm für die Beratungen zu entwerfen. Weitere Verpflichtungen hat derselbe nicht, namentlich ist demselben untersagt, ein mit Kosten für den betreffenden Verein verbundenes Vergnügungsprogramm auf zustellen oder andere pekuniäre Aufwendungen für den Aufenthalt der Delegierten zu machen. 11. Kein Verein ist an die Beschlüsse der übrigen Vereine, selbst wenn solche mit Majorität gefaßt wurden, gebunden, wie überhaupt ! der freien Entschließung der einzelnen Vereine durch die vorstehende Vereinbarung keine Schranken gesetzt werden sollen. Elektrizitätswerk; Nürnberg. Die von Herrn Oskar von Miller im Aufträge der städtischen Behörden ausgearbeiteten Pro jekte für eine elektrische Zentrale liegen, wie der ,,Frank. Kur.“ mitteilt, nunmehr vor. Es sind drei Projekte: 1) Wechsel strom - Anlage mit Transformatoren, 2) Gleichstrom - Anlage mit Wechselstrom - Gleichstrom-Umformern, 3) Gleichstrom - Anlage mit direkter Stromzuführung. Anlagen nach diesen Systemen sind in verschiedenen Städten schon seit längerer Zeit in tadellosem Betriebe, j so daß die technische Ausführbarkeit und Betriebssicherheit für alle j Systeme nicht nur durch theoretische Berechnungen, sondern auch durch praktische Erfahrungen erwiesen ist. Das Gutachten führt aus, daß zwar Gleich- und Wechselstrom für den Konsumenten gleich wert voll seien, daß jedoch in jedem Falle geprüft werden müsse, nach welchem System der Strom billiger geliefert werden könne, da dies nicht für alle Städte gleich sei, sondern von dem Umfang der Stadt, von der Dichte des Konsums, von der Lage der Zentrale und von