Volltext Seite (XML)
Wasser. — Die Hinterbliebene Witwe strengte nun gegen die Krankenhausverwaltung eine Schadensersatzklage an, mit welcher sie eine dauernde Rente von vierteljährlich 400 Mark verlangte. Indessen ist die Klägerin vom Oberlandesgericht Braunschweig — ebenso wie von der Vorinstanz — mit ihrem Ansprüche abgewiesen worden. Dem Direktorium des Krankenhauses könne kein Vorwurf gemacht werden, da von dem in der Krankenpflege geschulten Wärterpersonal eines großen Krankenhauses verlangt und erwartet werden kann, daß es mit Kranken, die auch an Epilepsie leiden, umzugehen versteht. Für ein etwaiges Verschulden des in Betracht kommenden Assistenzarztes haftet die Verwaltung ebenfalls nicht, da ein Assistenzarzt nicht zu den Willensorganen des fraglichen Krankenhauses gehört und überdies die Kranken hausverwaltung bei der Auswahl und der Anstellung dieses Arztes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. — Richtig ist es ja, daß durch die Annahme eines Arztes zur Be handlung eines Kranken gegen Entgeld vertragsmäßige Ver bindlichkeiten für beide Teile begründet werden. Derselben rechtlichen Beurteilung unterliegt auch der Vertrag mit einem Krankenhause, dessen Unternehmer bezw. dessen Verwaltung bei Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten gemäß § 278 des Bürgerl. Gesetzbuches für jegliches Verschulden des gesamten Personals haftet. Trotzdem kann die Klägerin vertragsmäßige Ansprüche gegen die Krankenhausverwaltung nicht erheben, weil der Vertrag nicht zwischen dem Verstorbenen und der Kranken hausverwaltung, sondern zwischen der letzteren und der Kranken kasse, welcher der Verstorbene angehörte, geschlossen worden ist. Berücksichtigt man diese Sach- und Rechtslage, so wird man nicht annehmen können, daß das einzelne Kassenmitglied nach der Absicht der Kassenorgane selbständige Rechte gegen die Krankenhausverwaltung erwerben sollte. Ebenso wird aber auch die Krankenhausverwaltung den Vertrag nur mit der Kranken kasse schließen wollen, da der Kranke regelmäßig weder gewillt, noch imstande sein wird, die erheblichen Kosten seiner Verpflegung und Behandlung im Krankenhause aus eigenen Mitteln zu be streiten. Da sonach der Verstorbene eigene vertragsmäßige An sprüche gegen die Krankenhausverwaltung nicht erworben hatte, so konnte diese auch nicht aus seine Hinterbliebene Witwe über gehen. (Nachdruck verboten.) enssckeidllng des vbei'landesger'iclils Kiel. rä. Verpflichtung des Arbeitgebers für An meldung des Arbeitnehmers bei der Arankenkasse trotz dessen freiwilliger Mitgliedschaft. Ein Arbeitgeber hatte einen älteren Arbeiter zu dauernder Beschäftigung angenommen. Nennenswerte Arbeit hatte dieser nicht zu verrichten und erhielt daher auch keinen eigentlichen Lohn, dagegen wurde ihm freie Kost gewährt und ein wöchentliches Wohnungsgeld von 3 Mk. gezahlt. Eine Anmeldung zur Krankenkasse hielt der Arbeitgeber nicht für nötig, da er einmal der Meinung war, hier handle es sich nicht um ein eigentliches Arbeitsverhältnis, und da weiter hin der Arbeiter bereits freiwilliges Mitglied der Ortskranken kasse war. Nach einiger Zeit erkrankte der in Beschäftigung ge nommene, seine Arbeitsunfähigkeit dauerte geraume Zeit, und die Krankenkasse forderte schließlich von dem Arbeitgeber des Patienten etwa 300 Mark zurück, die sie dem Erkrankten gezahlt hatte. Das Landgericht, welches sich zuerst mit dem Fall zu be schäftigen hatte, war der Meinung, die Sache habe so zweifelhaft gelegen, daß dem Arbeitgeber die Nichtanmeldung des Arbeiters unmöglich als Verschulden angerechnet werden könne; dagegen hat das Oberlandesgericht Kiel dahin erkannt, daß die Kasse von dem Arbeitgeber den genannten Betrag mit Recht einge fordert habe. Die Vorinstanz habe schon einwandsfrei fest gestellt, daß es sich hier um eine versicherungspflichtige Tätig keit gehandelt habe, der Kläger war also verpflichtet, den Arbeit nehmer bei der Kasse anzumelden. Der Umstand, daß letzterer freiwilliges Mitglied der Kasse war, beseitigte die An meldepflicht nicht, vielmehr erlosch die freiwillige Mit gliedschaft in dem Augenblicke, in dem der Arbeiter in die versicherungspflichtige Beschäftigung trat. — Weiter hin trifft aber den Arbeitgeber bei der Unterlassung der An meldung ein Verschulden. Freilich ist aus dem Gesetz nicht klar ersichtlich, daß auch solche Personen versicherungspflichtig sind, die bereits freiwillig der Ortskrankenkasse angehören, da § 19 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes versicherungspflicht igen Personen ausdrücklich nur das Recht versagt, freiwilliges Mitglied zu werden, nicht zu bleiben, und ein Paragraph des in Betracht kommenden Kassenstatuts die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ausdrücklich nur von dem Beginn der Pflicht zur Mitgliedschaft bei einer anderen Ortskrankenkasse abhängig macht. Es ist aber zu berücksichtigen, daß das Kranken versicherungsgesetz in den hier in Betracht kommenden Bestimm ungen unverändert schon seit dem Jahre 1883 besteht, und daß der Kläger als Arbeitgeber daher mit der praktischen Handhab ung vertraut sein mußte. War er im vorliegenden Falle wegen seiner Anmeldepflicht im Zweifel, so hätte er sich ja im Bureau der Kasse erkundigen können. Darin, daß er dies unterließ, ist eben ein fahrlässiges Verschulden zu erblicken. (Nachdruck verboten.) Gewerblich-Soziales. sr. Arbeiter in der Gewerbeaufsicht. Jüngsthin machte die Erklärung eines Gewerbeaufsichtsbeamten, der sich entschieden gegen eine Beteiligung der Arbeiter an der Fabrik inspektion erklärte, einiges Aufsehen. Der Beamte gab als Grund für seine Ansicht an, daß es dem Arbeiter an der nötigen Einsicht für ein richtiges Urteil über gewerbliche und technische Einrichtungen fehle. Das wäre allerdings richtig, wenn man z. B. einen Buchdrucker ein Hüttenwerk inspizieren ließe. So töricht wird aber kaum irgend jemand sein. Es bedarf kaum der Erklärung, daß die Anhänger der Heranziehung von Arbeitern dies nur in Betrieben geschehen lassen wollen, die die betreffenden Arbeiter-Beamten vermöge ihrer Ausbildung und Sachkenntnis zu beurteilen verstehen, also in Berufen, die dem eigenen Beruf der Aussicht zugelassenen nahe stehen. Es ist außerordentlich erfreulich, von weiteren Fortschritten der Heranziehung von Arbeitern zur Gewerbeaufsicht berichten zu können. Das Großherzogtum Hessen, welches in vieler Hinsicht bereits hohe sozialpolitische Einsicht bekundet hat, hat in fünf Jnspektionsbezirken Arbeiter zu Gehilfen der Aufsichtsbeamten ernannt, nämlich in Darmstadt einen Werkführer, in Offenbach einen Portefeuiller, in Worms einen Kupferschmied, in Gießen einen Obermonteur und in Mainz einen Werkmeister. Gerade für die Detailarbeit bei der Gewerbeaufsicht ist die Mitarbeit von Männern, die selbst aus dem Arbeiterstand hervorgegangen sind, von nicht zu bestreitenden Nutzen. Einzel heiten, die der nicht bis ins Einzelne fachkundige Beamte mit unter gar nicht bemerken kann, finden so die gebührende Be achtung. Auch für die alte Klage, daß den Arbeitern das nötige Vertrauen zu den Inspizierenden häufig fehle, scheint die Be teiligung von Arbeitern der beste Weg zur Abhilfe. Es ist nur dringend zu wünschen, daß die übrigen Bundesstaaten, die sich zum Teil — man denke an den Widerstand gegen Arbeiter- kontrolleure im Bergbau — noch recht ablehnend verhalten, ihre Meinung revidieren und dem Beispiel von Hessen folgen. Zücherschau. Die Flächen und Körperbcrechnungen, zweite Auflage, für Schule und Praxis, mit 45 erläuternden Figuren. Preis 60 Pfg., von A. Kett Verlag Heydemann L Kett in Neustrelitz. Das Büchlein umfaßt die gesamte Algebra, Planimetrie und Stereometrie, leicht verständlich dar gestellt. 45 Figuren erläutern die Darstellung, die Formeln sind systematisch geordnet und aufgelöst. Auslösungen für die Trigonometrie, zweite vermehrte und verbesserte Auflage. Für Schule und Praxis, herauSgegeben von A K. Math. Preis 60 Pfg. Verlag Heydemann L Kett, Neustrelitz. Das Büchlein bringt auf 18 Seiten die Formeln für Trigonometrie und ist für Tech niker bestimmt. Fragen. 150. Ist mechanische „wnrfbeschickung" für Dampfkessel, bei welchen eine große, unregelmäßige Dampfentnahme für Rochzwecke stattfindet, zu empfehlen. Welches ist zu genanntem Zweck das beste System? Ls soll nur klare Steinkohle (sogenannte Waschklarkohle) verfeuert werden. Auch darf in der Dampfspannung keine zu große Schwankung Vorkommen, da von betreffenden Ressel» der Dampf gleichzeitig zur Dampfmaschine ge-