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195 Die Erwerbslosenunterstützung ist in unseren Bundessatzungen unter Z 9 festgelegt worden. Zum besseren Verständnis und um böswilligen Verleumdungen entgegen zu treten, mag dieser § 9 hier folgen: § 9. Erwerbslosenunterstützung. Der Freie Maschinisten- und Heizer-Bund Deutschlands, Sitz in Chemnitz, gewährt seinen Mitgliedern zu den in § 8 seiner Bundessatzunqen enthaltenen Rechten die Erwerbslosen unterstützung. a) Mitgliedern, welche dem Bunde mindestens 52 Wochen angehören und für diese Zeit Beiträge entrichtet haben, kann im Falle der Erwerbslosigkeit auf ihren Antrag vom Tage der Meldung an gerechnet, eine Unterstützung auf 42 Tage gewährt werden und zwar für volle Tage; b) bei Mitgliedern, die die vorgeschriebene Karrenzzeit noch nicht erreicht haben, aber bei Aussperrungen und Streiks erwerbslos werden, tritt die Unterstützung sofort in Kraft und dauert bis zur Beendigung dieser Bewegung. Bei Konkursen und Elementarereignissen tritt die Unterstützung sofort in Kraft und dauert 42 Tage. Dieselbe kann betragen bei einer Dauer der Mitgliedschaft von 52 Wochen pro Woche 8.— Mark 104 „ „ „ 9.— „ 156 „ ., 10.- ,. 208 „ „ 11.- ,. als höchsten Betrag. Die nach § 7 a festgelegten Monatsbeiträge betragen 60 Pfg. Bei Eintritt der Erwerbslosigkeit muß das erwerbslose Mitglied dem Vorsitzenden seines Vereines (Einzelmitglieder dem Bundesbureau), unter Angabe seiner genauen Adresse und Buch nummer schriftlich Mitteilung davon machen und den seinerseits vorhandenen Grund der Erwerbslosigkeit (Emzelmitglieder eine Bescheinigung einer beglaubigten Person) beifügen. Dem Vereins vorsitzenden (bei Einzelmitgliedern dem Bundesbureau) ist von dem Wiederantritt einer Arbeit unbedingt Mitteilung zu machen. Keinen Anspruch auf Erwerbslosenunterstützung haben Mitglieder, welche: o) sich grundlos weigern, eine ihren fachlichen Fähigkeiten entsprechende und zu ortsüblichen Bedingungen angebotene Arbeit anzunehmen oder deren Antritt versäumen (siehe hierzu Stellennachweis der Vereine); ä) mehr als 8 Wochen mit dem Steuerbeitrag restieren; o) durch Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter erwerbs unfähig werden; Jedoch wenn Kranke, durch Unfall und Invaliden nach Wiederherstellung erwerbslos sind, so können dieselben Unterstützungen auf 42 Tage erhalten, d. h. wenn Kranken geld nicht mehr, Unfall- und Invalidenrente noch nicht bezahlt werden; k) durch Verschweigen, daß sie tageweis beschäftigt waren; den sonstigen Bestimmungen des Statuts des Vereins resp. den Satzungen des Bundes zuwiderhandeln und wissentlich falsche Angaben machen, um die Unterstützung zu erlangen. Zur Entscheidung hieraus entstehender Streitigkeiten wählt betreffender Verein eine 3 gliedrige Kommission am Ort, im Bureau der Vorstand und zugezogene Mitglieder aus Buudesvereinen am Sitz des Bundes für Einzelmitglieder und solche Sachen, diein Vereinskommissionen nicht zur Entscheidung kommen. Als Tag des Beginns der Erwerbslosenunterstützung gilt der Tag der Meldung beim Vereinsvorstand, bei Einzelmitgliedern im Bundesbureau. Durch Nachzahlen der Beitragsreste in Höhe von mehr als 8 Wochen kann die Unterstützungsberechtigung nicht erlangt werden. Hat ein Mitglied Erwerbslosenunterstützung für 42 Tage bezogen, so kann diese Unterstützung erst wieder nach Ablauf von 52 Wochen, vom Tage der letzten Zahlung an gerechnet, gezahlt werden, wenn für diese Zeit das Mitglied seine Beiträge voll entrichtet hat, jedoch rückt es in die nächste höhere Bezugsklasse auf. Bei Aussperrungen und Streiks tritt die Unterstützung sofort wieder in Kraft. Erwerbslose Mitglieder, welche Unterstützung beziehen, haben ihre Beiträge während dieser Zeit zu entrichten. Etwaige Beitragsreste bis zu 8 Wochen, sowie der laufende Wochenbeitrag (Monats-) werden der Unterstützung in Abzug gebracht. Am Sitze des Vereins, d. h. am Orte wohnende erwerbs lose Mitglieder haben sich wöchentlich beim Vereinsvorsitzenden oder dazu ernannten Vertrauensmann dreimal zu melden und in ein dort ausliegendes Buch einzuzeichnen, um nachzuweisen, daß sie sich um Arbeit bemüht haben (siehe Stellennachweis), aber noch erwerbslos sind. Vom Orte entfernt, d. h. vom Sitz des Vereins (Einzelmitglieder des Bundes) wohnende Mitglieder haben den Nachweis ihrer Erwerbslosigkeit sich durch eine Vertrauensperson bescheinigen zu lassen und diesen wöchentlich einmal an den Vorsitzenden des Vereins resp. dem Bundesbureau zu senden. Es erübrigt sich nur noch: „Was muß jedes Mitglied hierzu wissen?" Jedes Mitglied des Bundes, welches monatlich 60 Pfg. Bundesbeitrag entrichtet, ist berechtigt, die Erwerbslosen-Unter- stützung in Anspruch zu nehmen, sobalv es erwerbslos geworden ist. Da durch die Erwerbslosen-Unterstützung die bisherige Ausgesperrten-Unterstützung abgelöst wurde, wird erstere schon seit 1. Januar 1907 nach folgender Staffel vom Bunde gewährt, das heißt rückwirkend, bei einer Mitgliedschaft von: 4 Jahren und mehr pro Woche zu 7 Tagen pro Tag Mk. 1.57 und zwar auf die Dauer von 6 Wochen oder 42 Tagen, der Sonntag wird eingerechnet. Auch einzelne Tage werden bezahlt, wenn die Anmeldung rechtzeitig eingegangen ist. Bei neueintretenden Mitgliedern tritt die Staffel nach einjähriger Karenzzeit in Kraft, dieselbe tritt aber sofort in Kraft bei Aussperrungen und Streiks und wird gezahlt, so lange die Bewegung dauert oder der Betreffende wieder in Arbeit tritt, letzteres hebt die Zahlung auf. Mitglieder, welche durch Krankheit erwerbslos geworden sind, d. h. wenn selbige nach ihrer Genesung ihre innegehabte Stelle besetzt finden, sind erwerbslos und erhalten die Unterstützung. Es ist nun eine Hauptbedingung, daß die Mitglieder nicht versäumen, die Beiträge regelmäßig zu bezahlen, denn wer länger als 8 Wochen im Rückstände ist, hat das Recht auf Unter stützung verwirkt. § 9 der Bundessatzungen sagt ausdrücklich, daß durch Nachzahlen die Unterstützungsberechtigung nicht erlangt wird, dies, Mitglieder, wollt Ihr ja beachten! Wo sollte die Bundesleitung auch das Geld zu Unterstützungen hernehmen, wenn die Beiträge nicht regelmäßig eingehen. Invaliden- und Altersrenten-Empfänger sind nicht an die Erwerbslosen-Unterstützung gebunden, sondern können sich frei willig dazu bekennen, und wer sich dazu bekennt, was nur jedem anzuraten ist, hat dann auch alle Rechte. Weiter ist folgendes zu beachten: Wird ein Mitglied erwerbslos, so hat es sich mit seinem Steuerbuch und dem Abgangszeugnis bei seinem Vereins- Vorsitzenden oder dem Vertrauensmann zu geeigneter Zeit, aber noch am selbigen Tage, zu melden, denn der Tag der Meldung ist maßgebend, von diesem wird dann ein von der Bundesleitung ausgegebenes Formular ausgefüllt und an den Bundeskassierer portofrei abgeschickt, dieser sendet darauf ein Berechnungsformular auf 6 Wochen lautend an den Vereinsvorsitzenden oder an den Vertrauensmann zurück, damit ist die Zahlung dokumentiert. Erwünscht ist, daß die Vereinskasse auf die Dauer der Erwerbs losigkeit des Mitgliedes den Geldausleger machen kann, denn sonst müßte bei jeder wöchentlichen Geldsendung zuviel Porto bezahlt werden und beläuft sich dasselbe nach oberflächlicher Schätzung auf über 1000 Mk. pro Jahr. Kollegen, Mitglieder, das sind Gelder, die wir in Anbetracht der guten Sache lieber unseren in Not geratenen Mitgliedern zuwenden wollen. Es sind deshalb an den Berechnungsformularen 6 Stück Wochen quittungen angebogen zu dem Zwecke, daß, wenn der Vereins kassierer eine Wochenzahlung aus der Kasse gemacht hat, er eine