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127 Wir beschränken uns heute auf die Wiedergabe dieser Aussprache. Es geht aus derselben aber doch hervor, daß wir noch sehr weit von einer Bewilligung des staatlichen Befähigungs nachweises für Kesselwärter entfernt sind. Vielleicht dienen diese Zeilen dazu, dieser Frage, welche ein Ziel unseres Bundes bilden, wieder näher zu treten. Wollen wir denselben erringen oder wollen wir es sein lassen wie bisher? Die Kollegen mögen ein mal die Sache prüfen und sich darüber aussprechen. Rechts- und Gesetzeskunde. Entscheidung des Landgerichts lltainr. rä. Lohnbeschlagnahnie durch die Ehefrau des Arbeiters. Ein Arbeiter weigerte sich, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau die ihr zustehenden Alimente zu zahlen. Da er befürchten mußte, die Frau würde seinen Lohn beschlagnahmen, so traf er mit seinem Arbeitgeber, bei dem er schon seit Jahren beschäftigt war, ein Abkommen, nach welchem sich letzterer ver pflichtete, dem Arbeiter jeden Morgen, bevor er mit der Arbeit beginne, seinen Tagelohn pränumerando zu zahlen. Als nun tatsächlich die Ehefrau des Arbeiters den Arbeitslohn ihres Mannes mit Beschlag belegen lassen wollte, machte der Arbeit geber den Einwand, das ursprüngliche Dienstverhältnis sei auf gehoben und der fragliche Arbeiter sei bei ihm nur als Tage löhner tätig, mit dem er an jedem Tage ein neues Arbeitsver hältnis eingehe. — Indessen hat das Landgericht Mainz den Einwand des Arbeitgebers nicht gelten lassen und der klagenden Ehefrau das Recht zur Beschlagnahme des Arbeitslohnes ihres Ehemannes zugesprochen. Bei der Abmachung zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Prinzipal handle es sich ganz zweifel los um eine Verschleierung des Tatbestandes, die lediglich dazu bestimmt sei, die Ansprüche der Ehefrau illusorisch zu machen. Denn trotz der Abmachung sollte das Verhältnis des Arbeiters zu seinem Prinzipal nicht dasjenige eines Tagelöhners, sondern nach wie vor dasjenige eines Arbeiters sein, der sich in einem dauernden Arbeitsverhältnis befand. Der Klägerin stand so nach gemäß der Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes das Recht auf die Beitreibung der ihr zustehenden Ünterhaltungs- beiträge in der Art, wie sie es tat, zu, und die Vollstreckung hatte zu erfolgen nach Maßgabe der Bestimmungen der Zivil prozeßordnung, ohne Rücksicht darauf, daß die Dienste geleistet, der Tag der Lohnzahlung abgelaufen und der Lohn eingefordert war. Die Pfändung umfaßt die zur Zeit der Pfändung aus stehenden wie auch die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge, da ein stetes Arbeitsverhältnis im Sinne des Z 1 des Lohnbeschlagnahmegesetzes hier vorliegt. Auch der Umstand, daß der Arbeitgeber den Lohn im voraus an seinen Arbeiter zahlte, tut nichts zur Sache, denn von dem Augenblick der Pfändung an hat er kein Recht mehr, an den bei ihm Beschäftigten zu zahlen. (Nachdruck verboten.) ßnlsclieidling -es Oberlandesgei'lclils stanlsnulle. rä. Grenzen des Rechts eines von Rrankheit ge nesenen Werkmeisters, die Fortsetzung der Arbeit zu verweigern. Ein mit einem Wochenlohn von 42 Mark an- gestellter Werkmeister hatte sich an einer Maschine eine Hand verletzung zugezogen, die ihn nicht an's Bett fesselte. Der Auf forderung seines Arbeitgebers, soweit als möglich die Arbeit fortzusetzen und insbesondere die Arbeiter zu beaufsichtigen, kam der Werkmeister nicht nach und der Prinzipal glaubte daher be rechtigt zu sein, den Angestellten sofort zu entlassen. Das war Anfang März. Der Werkmeister klagte nun auf Zahlung seines Gehalts bis Ende Juni und das Landgericht erkannte diesen Anspruch auch als berechtigt an. Dieses Urteil wurde am 6. April gefällt und der Fabrikant zahlte demgemäß vorläufig an den Kläger die bis dahin fälligen Wochenlöhne abzüglich des Krankengeldes, das der Werkmeister erhalten hatte. Auch noch Anfang Mai zahlte der Verurteilte seinem Werkmeister, der nun völlig gesund war, das volle Gehalt, gleichzeitig aber schrieb er ihm, er solle, da das Gericht nur die sofortige Ent lassung nicht gebilligt habe, nunmehr sogleich seine Arbeit wieder aufnehmen. Da der Werkmeister dieser Aufforderung, welche noch mehrmals wiederholt wurde, keine Folge leistete, so teilte ihm der Fabrikant mit, er sei nunmehr endgültig entlassen und er werde von ihm — dem früheren Prinzipal — keinen Lohn mehr erhalten. Gleichzeitig legte der Fabrikant Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein mit dem Anträge, es insoweit aufzuheben, als es dem Werkmeister über die bisher an ihn ge zahlten Beträge hinaus noch weitere Wochenlöhne zuspreche. Diesem Anträge hat das Oberlandesgericht Karlsruhe auch statt gegeben. Der Prinzipal war berechtigt, so führte das Gericht aus, von seinem wieder gesund gewordenen Angestellten die Wiederaufnahme der Arbeit zu verlangen; wollte man auch an nehmen, der Werkmeister sei nicht verpflichtet dieser Aufforderung Folge zu leisten, so muß man doch bei gebührender Berück sichtigung der näheren Umstände des vorliegenden Falles zu der Ansicht gelangen, der Werkmeister verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er die Weiterzahlung des Lohnes verlangt, ohne die begründete Aufforderung des Prinzipals zur Weiterarbeit zu beachten. — Der Ausgang dieses Prozesses war noch inso fern für den Werkmeister ungünstig, als ihm, da er in der zweiten Instanz unterlag, die Kosten der Berufung auferlegt wurden, während das Gericht natürlich keinen Anlaß fand, an der Ent scheidung über die Tragung der Kosten der ersten Instanz — die dem Fabrikanten auferlegt worden waren — etwas zu ändern. (Nachdruck verboten.) enllclieidlllig -es lleictisgeluclits. rä. Strafbarkeit der zweimaligen Verwendung von Invalidenversicherungsinarken. Ein Arbeiter hatte aus der einem Verwandten gehörenden alten Quittungskarte, welche — weil nicht rechtzeitig umgetauscht — bereits ungültig geworden war, mit dessen Erlaubnis neun dort eingeklebte Marken, von denen nur eine entwertet war, herausgelöst und sie sämtlich in seine Karte eingeklebt. Diese Manipulation wurde beim Um tausch der Karte von der Behörde bemerkt und der Arbeiter wegen Verstoß gegen Z 187 Abs. 2 des Jnvalidenversicherungs- gesetzes zur Verantwortung gezogen. — Nach diesem Paragraphen macht sich bekanntlich derjenige strafbar, welcher Marken ver wendet, die schon einmal verwendet worden sind. Der Angeklagte erklärte vor Gericht, er sei der Meinung gewesen, daß die Quittungskarte ja doch nicht mehr eingetauscht werden könne und daß daher die Versicherungsmarken völlig unnötig in der Karte klebten. Er habe deshalb geglaubt, annehmen zu dürfen, daß die Marken noch ihren vollen Wert besitzen; daß eine da von bereits entwertet war, habe er nicht gesehen. — Die Straf kammer stellte fest, daß das Verhalten des Angeklagten aller dings objektiv einen Verstoß gegen K 187 Abs. 2 des Jnvaliden- versicherungsgesetzes darstelle, weshalb sie die doppelt verwendeten Marken einzog; im übrigen gelangte sie aber zu einer Frei sprechung des Angeklagten, indem sie den Standpunkt vertrat, der Angeklagte habe sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden und es sei ihm zu glauben, daß er die Marken für gültig gehalten habe. — Gegen dieses Erkenntnis legte der Staats anwalt Revision ein, welcher das Reichsgericht auch Folge gab. Es komme nicht darauf an, so heißt es in den Gründen, ob die Marken entwertet sind oder nicht, und ob vermöge der einmaligen Verwendung der Marken dem Inhaber der Quittungskarte irgendwelche Ansprüche gegen die Versicherungsanstalt zustanden oder nicht, ob die Verwendung jenem Inhaber Nutzen gebracht oder nicht. Ein Verstoß gegen die Strafbestimmung des tz 187, Abs. 2 des Jnvalidenversicherungsgesetzes liegt schon dann vor, wenn jemand eine derartige bereits einmal verwendete Marke nochmals verwendet, wiewohl er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß sie bereits einmal verwendet war. Das aber hat der Angeklagte gewußt und dem gegenüber kommt es gar- nicht darauf an, ob er sich der Rechtswidrigkeit seiner Handlungs weise bewußt war oder nicht. Nur dann hätte der Angeklagte sich nicht strafbar gemacht, wenn ihm nicht bekannt gewesen wäre, daß die fraglichen Marken bereits einmal zur Tilgung schuldiger Versicherungsbeiträge verwendet worden waren. Da von kann aber im vorliegenden Falle keine Rede sein. — Das freisprechende Urteil war daher aufzuheben. (Nachdr. verboten.) Explosionen und Unglücksfälle. Unglücksfall durch Explosion. Man berichtet uns aus Brünn unterm 28. v. M.: In der Maschinenfabrik zu Adamsthal wurde ein Lehrling von einem Monteur in die