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II- Nachtrag zu dem Regulative über die Erhebung von Besitz veränderungsabgaben in der Stadt Zschopau vom 1. Juli 1904. 8 9 Absatz 3 des Regulativs erhält folgende Fassung: Durch Erhebung eines Widerspruchs oder Ein wendung eines Rechtsmittels wird die Einziehung des nach den vorhergehenden Bestimmungen fälligen Abgabenbetrags, vorbehältlich der etwaigen späteren Ausgleichung, nicht aufgehalten. Zschopau, am 20. Noveinber 1909. Der Stadtrat. (D. 8 ) Vr. Schneider, Bürgermeister. Die Stadtverordneten. (1^. 8.) Sühnet, I. Vorsteher.