8 3. Bei Erwerbung von Grundstücken durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden tritt die Abgabenpflicht mit der Auslassung unerwartet des grundbürgcrlichcn Eintrags des Erwerbers als Eigentümer ein. Für die Abgabe haftet stets der Erwerber, unbeschadet etwaigen gegenteiliger Vereinbarungen mit dem Veräußerer oder dritten Personen über Entrichtung dieser Abgaben. 8 4. Bei Erwerbung von Grundstücken von Todeswcgen gleichviel ob durch gesetzliche Erbfolge, letztwillige Verfügung, oder Erbvertrag tritt die Abgabenpslicht erst ein Jahr nach dem Anfalle ein. Sie tritt nicht ein, wenn der durch Gesetz oder letztwillige Verfügung berufene Erbe oder Ver mächtnisnehmer oder der Vertragserbe die Erbschaft recht zeitig und formrichtig ausschlägt, oder innerhalb Jahres frist von erlangter Kenntnis, von dem Anfalle und dem Grunde der Berufung mi gerechnet, das Grundstück der gestalt veräußert, daß der neue Erwerber abgabenpflichtig geworden ist. 8 5. Die Abgaben sind ferner zu entrichten, wenn durch Eintritt oder Ausscheiden eine Veränderung unter den Ge sellschaftern einer offenen Handels- oder Kommanditgesell schaft stattfindet, die als Eigentümerin eines Grundstückes im Grundbuche eingetragen ist. Die Abgabenpflicht tritt mit dem Einträge im Handelsregister ein. Die Berechnung des auf den einzelnen Gesellschafter fallenden Anteils am Grundstückswerte hat, dafern nicht vom Zahlungspflichtigen oder vom Stadtrate ein anderer Anteil nachgewiescn wird, nach Köpfen zu erfolgen. 8 6. Bei dem Erwerbe durch Zwangsversteigerung tritt die Abgabenpflicht mit der Rechtskraft des Zuschlages ein. 8 7- Die Abgaben sind binnen drei Wochen nach Eintritt der Abgabenpflicht an die Stadtkasse zu entrichten. Nach vergeblichem Ablaufe der Zahlungsfrist erfolgt schriftliche Mahnung unter Einräumung einer weiteren Frist von einer Woche, alsdann aber zwangsweise Einziehung wie bei Gemeindeanlagen. 8 8. (Z 8 abgeändert. Siehe I. Nachtrag.) Als Zeitwert des Grundstückes samt Bestandteilen und