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Regulativ übcr die ßchömig voll MtzmälldmulMöMöm in der Stadt Zschopau. 8 1. Bei allen in der Stadt Zschopau vorkommenden Ver änderungen im Besitze von Grundstücken und von Be rechtigungen, für welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten, sind vom Zeitwerte des Veräußerungs gegenstandes einschließlich seiner Bestandteile (B. G. B. 8 93slg.) und seines gleichzeitig in den Besitz desselben Erwerbers übergehenden Zubehörs (B. G. B. W 97, 98) zu entrichten °/is "Za zur Stadtschuldentilgungskasse, Vis o/o zur Armenkasse, '/is °/o zur Schulkasse, zusammen ^2 °/«. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken bleibt der Wert des Inventars für die Berechnung der Abgaben außer An satz, wenn ein besonderer angemessener Betrag dafür aus geworfen ist. Findet eine Besitzvcräudcrung infolge Mvangsweiser'-, Versteigerung statt, so ist nur die Abgabß-zur ^Stadt- schuldcntilgungskasse und zur Schulknsse ZU' entrichten, während bei den durch Enteignung oder durch Unllegung (8 54flg. des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900) herbeigeführten Besitzveränderungen überhaupt keine Abgaben erhoben werden. . Ist die politische, Kirchen- oder Schulgemeinde dir Er werberin, so fällt die Abgabe weg.