Volltext Seite (XML)
in de« lommen ten er All. » Herr sherige sgericht lur An hiesigen lkasfrert Betrag oon für eld zur Hungen iswahl- bcssere ranken- datz je i nach neuer g und sind, indung ed ge- l Ein- nn bic- zember n woh- esdens, im Ee- i aller glaubt, lche in chaften id und /en. öffent- ch der König- au der o weit henden mittag )t aus s, vor au ab- ' Lots te nicht i Ziel unter rn ihn Kreis- crb. vester- bricht. Pflege o st e n einen rrener weil ei. — lalau- ht ein Haden iontor ichung rsonal igung, > igc csonal e das 6ahn- Laun- Zer- n Jn- bliche >ch ür- vutde iedoch »Ligkr - IN,!) / tun iiiscum M-irk, üntrin Mark. > n d , > lio » Sonn, miagj,. r Uhr. i: an »tagci, Uhr. nthält ilacku). i von i bis ' von achte-, r. rühera 'stlag^ ibeukz - Zu Zeit (beim mfatzt ßnika. »lacht- dtt>, em I la 'S ru '-r La U4. ogo. Im der» tRjff I iv Lerpziger Tageblatt. L. Vellage. Sonnadenü, 3. Januar 1914 Betriebseinkommen im Sinne des § 1 des Wehrbeitragsgesetzes gilt das auf Grund der Landeseinkommenstcuer zuletzt, vor, oder gleichzeitig mit der Veranlagung des Wehr beitrages festgestcllte steuerpflichtige Einkommen. Eine besondere Berechnung und Deklaration des Einkommens zwecks Veranlagung zum Wchrbeitrag findet nicht statt, vielmehr ist der Berechnung des Wehrbeitragcs vom Einkommen die Einschätzung zur landesrechtlichen Einkommensteuer zugrundezulezen, und zwar die auf das Jahr 1914, wenn, wie in Sachsen die Veranlagung des „beitragspflichtigen" Einkommens mit dem „steuerpflichtigen" gleichzeitig durchgeführt wird. Wo dies nicht zutrifft, ist die letzte (im Jahre 1913) vorgenommene Veranlagung zur Einkommensteuer matzgebend. (Vgl. 8 31 d. WG., 8 41 d. Ausf.-Best. d. Bundesrats und 8 20 d. Sachs. Ausf.-Best.) Daher kommen auch hier die landes rechtlichen Bestimmungen über die Berechnung des Einkommens aus Handel und Gewerbe in Betracht, das bei Handel- und Gewerbetreibenden, die den Vorschriften des HEB. entsprechende Bücher führen, nach den Grundsätzen zu berechnen ist, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das HEB. bestimmt sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaus- mannns entsprechen. (Vgl. 8 13 d. Prcutz., 8 21, Abs. 2, Ziff. 4 d. Sachs., 8 21, Ziff. 3 d. Anh. Ein kommensteuergesetzes üsw.) Von der Bewertung der Inventur und Bilanz handelt zunächst der 8 40 des HEB., der allgemein Bewertungsgrundsätze für die nach 8 39 HEB. aufzu stellende Vermögensbilanz enthält, dahin gehend, datz sämtliche Dermögensgcgenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen sind, der ihnen in dem Zeitpunkte beizmegcn ist, für den die Aus stellung stattfindet. Die Vermögcnsbilanz hat den Zweck, den dcrmaligen Vcrmögensbestand und den durch Vergleichung mit dem Vermögensbcstande bei Beginn des Geschäftsjahres sich ergebenden Ver mögensgewinn oder Vermögensverlusr zahlenmäßig Larzustellen. (Vgl. Wächter S. EStG. 8 21. Anm. 15.) lust des oerslossenon Geschäftsjahres nachzuweisen. Deshalb kommt hier die Vorschrift des 840 HEB. nur mit der Maßgabe zur Anwendung, datz höchstens zum Anschaffung-.- oder Herstellungs preis, also nicht über die sogenannten Selbstlosen bewertet werden darf, so datz der Lurch alljährliche Schatzung zu ermittelnde und daher von den Ziffern der Buchführung vollständig mrabhängrge Zeitwert des tz .in HEB- nur dann anzusetzen ist, wenn er niedriger ist als jener. Die nach 8 261 HEB. auszvstellcnde Ersolgsberechnung, auch Betriebs bilanz genannt, die auf dem System der stabilen Konten beruht, im Gegensatz zur Vcrmögensbilanz, mit ihrer selbständigen Vewcrtungsmethode, wird in erster Linie von dem Begriffe des Preises, nicht — wie die Vcrmögensbilanz — von dem des Wortes be herrscht (vgl. v. Wilmowski, Pr. EStG. 07. Seite 81). Nun gilt aber der 8 261 HEB. nicht allgemein, sondern nur als Sondervorschrift für Aktiengesellschaf ten und Kommandstgesellschaften auf Aktien, und es Hat die steuerliche Rechtsprechung in Ermangelung besondere-: Bewertungsoorschristen bei Berechnung des Reingewinnes der Einzelkaufleute, offenen Han delsgesellschaften usw. den allgemeinen Bewertungs grundsatz des 8 40 HEB. für anwendbar erklärt, den Wertsbegriff selbst aber dahin ausgelezt, datz dar unter nicht; anderes verstanden werden könne, als der objektive Verkaufswert (Urt. d. sächs. OVE., Jahrb. 1, S. 343). Nach Urteilen des Preussischen Obcrverwaltungsgerichts ist für die Berechnung des geschäftlichen Einkommens der Ecschäftsoer- autzerungswert maßgebend (vgl. die bei Dr. R. Fischer: lieber die Grundlagen der Bilanzwerte, Seite 28, angezogenen Entscheidungen). Diese Aus- lsgungen sind vielfach bekämpft worden. Auch das Reichsgericht hat, allerdings in Strafsachen, den 8 40 HEB. dahin ausgelegt, datz unter den in die Bilanz einzustellenden Werten, soweit es sich namentlich um Warenbestände handle, die unter der Voraussetzung des Fortbestandes des Geschäfts zur Veräutzerung be stimmt seien, nur der Anschaffung«;- oder Herstellungs- Inventurbewertung und Wehrbeitrag. Don Carl Born, Bücherrevisor, Leipzig. Mit dem Jahresschlutz macht sich wiederum für eine Reihe von Firmen die Inventaraufnahme und Bilanzaufstellung nötig, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderiahr zusammenfällt. Ist es schon an sich an gebracht, bei dieser Gelegenheit Unklarheiten und Zweifel für die Bewertung der einzelnen Inventar stücke za beseitigen, so w.rd für dieses Jahr noch ein besonderer Anlatz hierzu geboten durch das Inkraft treten des neuen Wehrbeitragsgesetzes, das zur Deckung der Kosten zur Wehrvorlage die Erhebung eines einmaligen außerordentlichen Beitrages vom Vermögen sowohl als auch vom Einkommen anordnet. Vom Vermögen kommen hierbei 3 Arten in Betracht: Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapitalvermögen. Entsprechend der Uebrrschrift dieses Artikels soll in den nachfolgenden Ausführungen nur die Berechnung des Betriebsvermögens und des Ein kommens daraus einer Betrachtung unterzogen werden. Als Preßstimmen. Eine frohe Friedenssehnsucht atmet der Neujahrs aufsatz der „W »ener Neuen Freien Press e": „Wir haben die Ueberzeugung, datz die Mensch heit einer längeren, gesegneten Friedenszeit ent gegengehe. Nur unberechenbare Zufälle, die über die Völker wie Heimsuchungen kommen, können in der jetzigen Stimmung den Ausbruch eines Krieges hcrbeiführen. Der Wille war nie mehr auf den Frieden gerichtet als jetzt, und der Abscheu vor den Kreueln und Schlächtereien ist so grotz und die Müdigkeit so niedcrzwingend, datz die noch auf lodernden Streitigkeiten nach einigem Zischen und Flackern geschlichtet werden. Der Ekel vor den Metzeleien ist beinahe unüberwindlich geworden, und nur die Verteidigung würde den Krieg in den Augen der Völker rechtfertigen. Der Friede war jedoch für die Arbeit stets, was der Tau für die Blüten auf dem Felde und im Garten ist: alles gedeiht und reift zur Frucht. Aber der innere Friede? Darauf antworten wir: Männer? Nur das und nichts anderes ist nötig, denn die Völker dieser Monarchie sind wund gerieben und mürbe und haben die tiefste Sehnsucht nach Ruhe. Männer, nichts als das: Männer, die mit Herz und Hand dabei sind und nicht bloß vom Herbst bis zum Winter und von Neujahr Lis Ostern sich sortschleppen wollen. Männer, deren Politik nicht 'fortwährend die höfischen Treffer hat. sondern aus Notwendigkeiten heraus bleibenden Schöpfungen dient. Die Krise der Verfassung ist be seitigt, der Missbrauch Les 8 14 zurückgeschlagen und das öffentliche Gewissen aufgerüttelt. Wir können von dem Frohmut nicht lassen, der in Oesterreich selten die Wahrheit der Stunde, aber die letzte Wahrheit ist. Nicht blotz wirtschaftlich, sondern auch geistig ist Oesterreich das Land des unterschätzten Reichtums und der eingebildeten Armut. Die Be stimmung wird das deutsche Volk durch Recht und Freiheit noch zu hohen Zielen leiten. Aber wir müssen uns wi-der den Gütern zuwenden, die noch alle Völker zur Kultur und zum Wohlstände empor gehoben haben. Möge aus dieser Veredlung der Politik -er Mann erstehen, der die herrlichen An lagen Les Volkes zu Werkzeugen der Verständigung macht. Wir haben alle unter der Vergangenheit ge litten. Geben wir uns die Hände und versuchen wir, uns gegenseitig zu verstehen. Friede diesem Lande, Milderung der LebenSbürdc für jeden ein zelnen, ein Schimmer des Glückes für arm und reich, Brot und Obdach für die Dürftigen, Lobn für die Arbeit, Fortschritt in allen Schichten der Gesellschaft. Damit begrüßen wir das neue Jahr." In einer Zuschrift aus nichtparlamentarischcn Kreisen an die „Kölnische Volkszeitung" wird das Thema „Parlament und Wählerschaft" be handelt. Wir finden die folgenden beachtenswerten Stellen: „So ist denn Las Mandat des Abgeordneten mit einem grotzen Opfer an Gesundheit und für diejenigen, welche im Erwerbsleben stehen, auch durchweg mit grotzer pekuniärer Einbutze verbunden. Trotzdem glaubt der Wsiihlcr von dem Abgeordneten, dem er seine Stimme gegeben hat. alles mögliche beanspru chen zu können. So verlangt jeder Wühler, der eine Angelegenheit in irgendeinem Ministerium zu er ledigen hat, datz der Abgeordnete seines Wahlbezirks sich Lieser Sache annimmt. Infolgedessen sind die Abgeordneten gezwungen, ost stundenlang in den Ministerien zu antichambrieren. Mir wurde vor einigen Wochen noch von einem Abgeordneten erzählt, datz er zu der letzten Tagung des Reichstages mit 37 Aufträgen nach Berlin gekommen sei. Aber nicht nur der einzelne Wähler tritt mit allen möglichen ForLvrungen an die Abgeordneten heran, sondern auch ganze Stände verlangen eine Vertretung ihrer Interessen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, weil dasselbe als unberechtigt erscheint, oScr bleibt den Bemühungen der Abgeordneten der Erfolg ver sagt, dann wird sofort über die ganze Partei der Stab gebrochen. Nicht unerwähnt darf auch bleiben, daß die Abgeordneten mit allen möglichen Anfragen behelligt werden. Datz eine Freimarke für Rückant wort beigelegt wird, kommt selten genug vor. Der Abgeordnete mutz neben seiner Mühewaltung auch noch die Portokosten tragen. Und bei einzelnen be ¬ llt. 4. Moryeu*Llosgsbe. Sette 9. und als solche einheitlich zu bewerten sind. Wenn auch unter Umständen eine Mehrheit oon Linzelgegen- ständen mit dem Werte den sie als wirtschaftliche Einheit besitzen, beitragspflichtig ist, wird es doch nicht zu umgehen sein, den laufenden Wert der einzel nen Gegenstände selbst festzustellen, schon um zu ermit teln, ob die Summe dieser Einzelwerte höher ist, als der Wert der Gegenstände als wirtschaftliche E-nheit. Aber es ist bei der Bewertung der zur Veräutzerung bestimmten Gegenstände nicht der Verkaufspreis, den sie als einzelne Gegenstände bei einer im Geschäfts betriebe erfolgenden Veräutzerung etwa erzielen, son dern nur der Verkaufswert, der Lei einer Veräutze rung des Geschäfts in Rechnung gestellt würde, zu grunde zu legen, denn es soll nicht der bei dem Ein- zelverkauf etwa zu erwartende Gewinn zur Beitrags leistung -erangezogen weisen, sondern nur das gegen wärtige Vermögen als solches. (Vgl. Zimmermann: Der Wehrbeitrag. § 16, Anm. 7.) Schließlich sei noch erwähnt, daß die im 8 1k Abf. 2 d. WE. enthaltene Bestimmung, oon dem Kurse der mit Dioidendenscheincn gehandelten Wert papiere einen Gewinnbetrag in Abzug bringen zu können, auf solche Wertpapiere, die Bestandteil eines Betriebsvermögens sind, keine Anwendung findet. (Vgl. 8 38 Abs. 2 d. AusfBest.) sonders in Anspruch genommenen Abgeordneten sind dieselben durchaus nicht gering. Aus bester Quelle erfuhr ich, da ich zahlreiche Beziehungen zu Abge ordneten aller Fraktionen habe, daß die Portoaus- lagen fast täglich auf 2 -tl geschützt werden könnten. Eine sehr unangenehme Inanspruchnahme des Ab geordneten besteht noch darin, datz derselbe für alle möglichen Personen sich verwenden soll, um den selben eine Existenz zu verschaffen. Es ist dieses eine meistens mit großen Mühen verbundene, nicht selten auch recht undankbare Aufgabe. Trotz dieser mannigfachen, mit dem Abgeordneten mandat in keiner Beziehung stehenden Anforderungen erachten es die Abgeordneten als ein nobile okkieium, die Wünsche ihrer Wähler zu erfüllen und deren Interessen nach Kräften zu vertreten. Man mutz aber einsehen, Latz diese Ausnutzung der Abgeord neten im persönlichen Interesse einen Mißbrauch dar- stellt, welcher notwendig die Volksvertretung als Ganzes schädigen mutz. Wieviel an diesen Mißständen die Abgeordneten selbst schuld sind, wieviel hiervon auf das Konto unseres äußeren Parteigetriebes ge setzt werden mutz, soll hier nicht untersucht werden. Mir kam es nur darauf an. nach-zuweisen, datz in dem Verhältnis zwischen Reichstag und Wählerschaft sich Mißstände entwickelt haben. An erster Stelle sind die Anforderungen d<r Wähler an ihren Abgeord neten zu weitgehend unL häufig unvereinbar mit dessen politischer Tätigkeit. Der Reichstagsabgeord nete soll nicht Vertreter der Privatinteresscn von Einzelpersonen und Einzelgruppen sein, sondern er ist nach der Verfassung Vertreter des gesamten Volkes und hat seine Tätigkeit nur auszuüben im Interesse des Reiches und der gesamten Nation. Was die An griffe auf die Volksvertretung als Ganzes betrifft, so ist die heutige Zusammensetzung des Reichstages gewiß keine ideale, und unser gesamtes politisches Parteileben gibt sicherlich zu manchen und schweren Ausstellungen berechtigte Veranlassung: jeder, der auf politische Mündigkeit Anspruch erhebt, sollte sich aber angelegen sein lassen, die Achtung vor der Volksvertretung zu erhalten und zu heben, und keine unberechtigten Anforderungen an dieselbe zu stellen. Zum Schlüsse ihres Jahresrückblickes rügen L»ic „Münchner Neuesten Nachrichten": „Die internationale weltpolitische Lage bietet am Schlüsse des Jahres 1913 ein wesentlich anderes Bilo als an seinem Beginn. Der gegen Oesterreich-Ungarn angelegte und damit dem Frie den unter den Großmächten gefährliche Balkan bund ist gesprengt. Heftiger als je ist nach der De mütigung Bulgariens üer Hatz zwischen Bulgaren und Griechen aufgeflammt. Nach dem Bukarester Frieden ist der Nitz zwischen den noch vor einem Jahre brüderlich Verbündeten unüberbrückbar. Der Türkei ist auf europäischem Boden Adrianopcl, der beste, rein türkische Teil Thraziens und Konstanti nopel verblieben, so daß sie immer noch die Meer engen beherrscht und. nachdem sich ihre Feinde auf dem Balkan für lange entzweit haben, zwar kleiner aber gesicherter dasteht als vor dem Kriege. Die aggressiven Tendenzen, die sich in russischen und fran zösischen Kreisen der T r i p e l c n t e n t c bemerkbar machten, haben nach dem Zusammenbruch des Balkan- Lundes erheblich nachgelassen und sind während der Krise durch die friedliebende Haltung Großbritanniens, das sich sichtlich freundschaft licher als seit Jahren zu Deutschland verhält, oft stark gesümpft worden. Fe st er als je ist der Dreibund gefügt, der, wie jede echte Freundschaft und Interessen gemeinschaft, in der Gefahr näher aneinander ge rückt ist. und jedem, der ihm deck Herd zu stören drohte, in einiger Wucht zur Abwehr entschlossen, gegcnübertrat. An dieser Geschlossenheit allein prallten alle Versuche ab, den Weltkrieg zu ent fachen. Die Einigkeit und Stärke ist cs, die Achtung erzwingt und — wo nötig — heilsame Furcht ein floßt. Noch sind weltpolitische Fragen ersten Ranges zu lösen. Durch die bevorstehende Reformierung und Erschließung der asiatischen Türkei treibt der ganze große Komplex der rleinasiatisch-inesopotami- schen Fragen, an L-encn Deutschland in hervor ragendem Maße beteiligt ist, der Entscheidung zu. Die Verhandlungen, die zwischen der Türkei, Deutsch land, England, Frankreich und Rußland geführt werden — demnächst wird sich auch Italien, das eine Konzession in Syrien beansprucht, anschlictzen — sind noch nicht spruchreif. Die deutsche Diplo matie, die rn der Führung der notwendig geworde nen großzügigen deutschen Weltpolitik viel zu wünschen übrig ließ, wird hier und in den kaum weniger wichtigen Afrika-Verhandlungen mit England zeigen können, ob sic ihren Aufgaben ge wachsen ist: den« machtvoll ausschreitenden deutschen Volke als ebenbürtiger Schrittmacher in der Arena der Welt politik zu dienen. Dem Können gehört die Welt. linier Volk hat diesem Können seinen von vielen Nationen angestauntcn und beneideten Auf schwung zu verdanken. Aber kein Können kann er starken und sich erweitern ohne ein starkes Wollen. Die Nation mutz auch von ihren offiziellen Führern im Getriebe der Welt oenjelben starken Willen zur Mehrung von Ansehen, Macht und Einfluß verlangen, der sic auszeichnet, und dem sie ihre Stellung in der ersten Reihe der Kulturvölker verdankt. Sie mutz sich auf stete, weitsichtige und ent- fchlutzfähige Führung verlassen kön- n en. Möge dem so sein. Das ist der Wunsch, mit dem wir ins neue Jahr hinüberschreiten." preis verstanden werden könne (RG. Str. Bd. 38, Seite 1). Es kann indessen dahingestellt bleiben, welche Aus legung die zutreffendere ist, denn m. E. kommt es weniger auf die Auslegung des 8 40 HEB. an, als vielmehr auf die Frage, ob derselbe richtig an gewandt worden ist. Diese Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Das Sächsische Oberoerwaltungsgericht hat die Anwen dung Les 8 40 HEB. aus der .zwingenden Natur der Vorschriften des Handelsgesetzbuches, zu denen auch diejenigen des 8 40, Abs. 1 gehörten, abgeleitet, da sich danach ein kaufmännischer Gebrauch mit bindender Kraft überhaupt nicht entwickeln könne. Wenn Las auch an sich handelsrechtlich richtig sein mag, so darf doch anderseits nicht übersehen werden, daß steuerrechtlich ein solcher Handelsbrauch aus drücklich anerkannt ist und daß cs demnach zweifellos gesetzmäßig ist, wenn derselbe zur Anwendung rommt. Da das Handelsgesetzbuch außer der im 8 261 aufgestellten Bilanzoorschrift keine weiteren Grundsätze für die Berechnung des Reingewinnes enthält, io wird man nicht umhin können, entweder die Bewertungsgrundsätze des 8 261 HEB. analog auf Einzelkaufleute, offene Handelsgesellschaften usw. anzuwenden, dder deren Reingewinn nach solchen Grundsätzen zu berechnen, wie sie sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. Dieser Handelsbrauch steht mit dem Bewertungsgrundsatz des 8 261 HEB. in vollem Einklänge, so daß bei Be rechnung des Geschäftsgewinnes nicht über den Selbstkostenpreis hinaus bewertet werden darf. Wollte man übrigens den Reingewinn gemäß 8 40 HGB. nach dem Verkaufswert berechnen, so würde sich, wenn dieser höher als der Selbstkosten preis ist, buchmäßig ein Gewinn ergeben, der in Wirklichkeit noch nicht erzielt ist. Das würde gegen die Absicht und den Zweck des Einkommensteuer gesetzes verstoßen, da das, was noch nicht erzielt ist, auch nicht vereinnahmt und demgemäß den steuer pflichtigen Jahreseinkünften nicht hinzugerechnet werden kann. Im Steuergesetz selbst wird ausdrück lich hcroorgehoben. datz eine bei Berechnung des Jahreseinkommens sich ergebende Kapitalvermehrung Lem Gewinne nur hinzuzurechnen ist, soweit sie aus dem Geschäfts betriebe selb st— nicht aus dem Geschäftsvermögen herrührt (8 21, Ziff. 1 d. S. EStG.). Aus dem Geschäftsbetriebe selbst aber kann doch nur das herrühren, was durch fortgesetzt auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erzielt wird. Wertsteigerungen, die einzelne Vermögens gegenstände, wie z. B. Grundstücke, im Laufe der Zeit von selbst erfahren, können deshalb nicht als Ee- schäftsgewinn angesehen werden, weil sie noch nicht realisiert und auch nicht aus der gewerblichen Tätig keit des Unternehmers herrühren, vielmehr durch außerhalb des Geschäftsbetriebes liegende Umstände hcrvorgerufen sind. Nach alledem wird zur Genüge nachgewiesen sein, datz für die Anwendung des 8 40 HEB. bei Berech nung des Eeschäftsgewinnes kein Raum ist, und datz cs den Landeseinkommensteuergesetzen allenthalben entspricht, wenn die Berechnung nach den oben dar gelegten Grundsäken der Betriebsbilanz oder nach -en in demselben Rahmen sich bewegenden Grund sätzen des allgemeinen Handelsbrauchs erfolgt. Anders verhält es sich dagegen mit der Be wertung des Betriebsvermögens. Dasselbe unterliegt zunächst schon einer besonderen Feststellung und Deklaration, im Gegensatz zum wehrbeitrags pflichtigen Einkommen, für das weder das eine, noch das andere erfordert wird. Die Ermittelung des Betriebsvermögens bat,nach dem Stande vom 31. De zember 1913 zu erfolgest. Detrlöben mit ordnungs mäßiger Buchführung und regelmäßig jährlichen Ab schlüßen, die ihrer Dermögenserklärung den Achchluä vom 31. Dezember 1913 zugrunde legen, kann nach näherer Bestimmung der obersten Üandesfinanz- behörde die Frist zur Abgabe der Vermögenserklä- rung bis zum 15. April 1914 verlängert werden. Es kann aber auch unbe'chadct der Nachprüfung nach 8 41 d. WG. bei solchen Betrieben das darin angelegte Vermögen nach dem Stande und Werte am Schlüße des letzten Wirtschafts- oder Rechnungsjahres fest gestellt werden. Als im Betriebe angelegt gilt das jenige Vermögen, auf das sich die Buchführung er streckt. (8 15 d. G. 88 13, 22, 23 d. AusfB.) Da die Jahresabschlüsse die Ermittelung des ge schäftlichen Reingewinnes zum Gegenstände haben, und deshalb auf ganz anderen, aus den Konten der Buchführung hcrgeleitctcn Wcrtsziffern beruhen, so macht sich überall da. wo hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden der Bewertungsvorschrift des 8 16 d. WG. nicht allent halben entsprochen wird, eine Berichtigung der Bilanz durch Ausstellung einer besonderen Steuerbilanz notwendig. Da die Feststellung des Vermögens zwecks Veranlagung zum Wehrbeitrag in keinerlei organischem Zusammenhänge mit der Buchführung des Betriebes steht, diesclve also auch nicht in die Bücher zu übertragen werden braucht, so würde sich m. E. die Stcuerbilanz am besten auf die Weise Her stellen lassen, daß an der Hand der letzten Jahres bilanz ein besonderes Verzeichnis der einzelnen Ver- möacnsgegenstände und der Schulden angefert gt und Lei jedem einzelnen Posten der Wert angeseht wird, der für die Veranlagung zum Wehrbeitrag vom Ge setz vorgeschrieben ist. Das ist der Verkaufs- oder Ver'chrswsrt. der durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Be schaffenheit des Gegenstandes ohne Rücksicht auf un gewöhnliche, oder lediglich versönliche Verhältnisse zu erzielen ist. (ß 22 d. AusfB ) Ein Vermözensbestandte'il. dessen Wert jm ganzen zu ermitteln ist. umfaßt alle Gegenstände, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander stehen. l8 22 d. ABft Das würde bei den ein'elnen Gegen ständen des Betriebsvermögens -»utrefren, die zu sammen eine wirtschaftliche Einheit bilden, ru beäsutvnü ermässigten Preisen rn erwerben. 8kistiit4ekken, strunestunircleek«», Linrelns Höbst SS- Lein ülllt-ßtsek! 8t »s„ cm vm LM cm 185/80 l!XH9O 190/9 > 19 /.0 »Uv lilostslls okuo L.US- nibms veit keradxe etrt. s vis Sebriiult«, zVasest- tzommosteu, Stklkle, kickst» bestellten I unter ?reis. angestaubt, Aullckelcoralionev etc. Ittr «!>* stes krllk-reu ^Verles. küstallbstten lnvouturpreis Itt.AV tov^nturpicis 18.— ck: S2.— »8.- kinäsrbsttsn ! 140/70 em mit stopp, gpiraldosten, verstellbarem Xopk- tzeil, 2 weiten abklappbar, Invcnturprei-s U,rtz 20 — IS.»« 17.W !8?° SiniIel'deN-8»i'<!ii>sn urill kettimrkloiiiungsn l u.,k 3.— L— 1.-. vinri^e 6siv§enkeit ävs «lattrvs 8t6in6r8 ?ÄrLil1i68d6tt6lft ! krstü bis.4(46 —,jet?t —,8V.—,12.—,8. deär. katia uost c nkurbic, lrll er dis 48.—, jetrt »8.—, 27. I einfarbig u. delructzt. Latin mck tziein. t- eblera trill er bis .cki 27—. vt/.t .ckl Itt.—. 8.— mit k'ussbrstt . . . mit reübor Ke-s-Verr. . . . klessiimböttstells 190-^90 cm genau vis Lddilst .'M »».— > c nturui!', ir>>er vis —, »« — , »>.» »luu-rvu , krem Mr SKM K-me nun ?6l6?88l?3888 4Ü, pl., I., II., III