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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts and des Raths der Stadl Leipzig. M A09« Sonntag dm 5. November. 1865, Bekanntmachung. Der am L Movember d. I. fällige vierte Termin der Grundsteuer ist nach der zum Gesetze vom 23. August vor. Jahres erlassenen Ausführung-- Verordnung vom 24. August desselben Jahres mit zwei Pfennigen von der Steuer- Einheit zu entrichten, und werden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgefordert, ihre Steuerbeiträge nebst den städtischen Gefällen an 1,i Pf. von der Steuer-Einheit von diesem Tage ab und spätesten» binnen 14 Tagen nach demselben an die Stadt-Steuer-Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlich vor geschriebenen Maßregeln gegen die Restanten eintreten müsse». Leipzig, den 28. October 1865. Der -Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taube. — Bekanntmachung. Mit Bezugnahme auf §. 1 der Instruction vom 7. Juli d. I. für die Ausführung von Wasserrohrleitungen und Wasseranlagen in Privatgrundstücken machen wir hiermit bekannt, daß sich Herr Kupferschmiedemeister William Lösch, Promenadenstraße Nr. 12, als Waffertechniker angemeldet und den Besitz der erforderlichen Vorrichtungen nachgewiesen hat. Leipzig, den 1. November 1865. Der Math der Stadt Leipzig. Vr. Koch. vr. Landgraff. OeffeMche Sitzung der Stadtverordneten Mittwoch den 8. November d. I. «beudS '/,7 Uhr. Die Tagesordnung wird noch veröffentlicht werden. Verhandlungen der Stadtverordneten . am 1. November d. I. (Auf Grund des Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete das von Herrn Bassenge vorgetragen« Gutachten des Finanzausschusses über die Deckung nicht budgetirter Beiwilligungen. Der Rath hat hierüber folgende Zuschrift an das Collegium gerichtet: In Ihrem den diesjährigen Haushaltsplan betreffenden Communicate erklären Sie, daß Sie im Budget nicht vorgesehene Verwilligunge« künftighin nur dann aussprechen würden, wenn zugleich die Deckung des erforderlichen Aufwandes nachaewiesen sei, und beantragen in Ihrem Rückschreiben vom 9. d. MtS. bei Verwilliguug der zum Bau des neuen Gasometers nöthizen Kosten, daß wir Ihnen vor Beginn der Arbeiten über die DeckangSmittel weitere Mittheilung zußehen lassen. Wenn wir nun diesem letzteren Anträge in Berücksichtigung dessen, daß eS sich hier um eine in §. 27 der Städteordnuug ge dachte, einer gesonderten Verwaltung unterliegende Einrichtung und um eine einfache Mittheilung, nicht aber um einen, nur durch Vorlegung von Rechnungen und Belegen zu führenden Nachweis handelt, zu entsprechen gern bereit sind und Ihnen hier mit erklären, daß wir die Kosten des Gasometerbaues theils aus dem Betrieb-Überschuss« de-Jahres 1864, theils darlehnsweise an dern Amortisationsfonds der Anstalt entnehmen werden, so können wir andererseits Ihnen die Berechtigung, Verwilligunge« außer von der Ueberzeugung der Nothwendigkeit oder Räthlichkeit der Verwendung auch noch von einem Ihnen in jedem einzelnen Falle noch vorher beizubringenden Nachweise der vorhandenen Deckung ab hängig zu wachen, nicht nur nicht anerkennen, sondern müssen auch ein solches Verfahren als ein m t den städtischen Interessen unvereinbares und in seinen Folgen für die öffentliche Wohlfahrt höchst bedenkliches bezeichnen. Die nöthigen Bedürfnisse der Stadtgemeinde können nur ent weder au- den Nutzungen des Stamlyverwögdn- und den städtischen Steirern (Stadtcaffe) oder au- dem ßtammvermögen selbst, oder endlich durch Aufnahme von -Capitalien bestritten werden. Soll das Stammvermögen hierzu in Anspruch genommen, oder sollen Capitalien, durch welche die Schuldenlast der Stadt vermehrt wird, ausgenommen werden, so bedarf eS nach den Bestimmungen in §. 33 38. 186. der Städteordnung Ihrer Zu stimmung, mithin unsererseits, wenn wir die Verwilligung der zur Bestreitung eine- Bedürfnisse- «forderliche» Kosten von Ihnen srbitlen, auch zugleich der Angabe dessen, daß wir da- Stamm vermögen hierzu za verwenden oder Capitalien, durch welche die Schuldenlast vermehrt wird, aufzunehmen beabsichtigen. Da wir in diesen beiden Fällen also Ihrer Zustimmung nicht nur zur Verwendung selbst, sondern auch zur Art des DeckungS- mittelS bedürfen, so haben wir eS seither stets Ihnen mitgetheilt, wenn wir in dem einen oder andern Falle dies oder jenes Deckung-mittel in Anspruch nehmen wollten; in beiden Fällen aber wird es unnöthig, resp. unthunlich sein, die Deckung de- zu bestreitenden Aufwandes " ' " für reitenden Aufwandes nachzuweisen. Da- dritte, durch die Sladteordyunz (tz. 28) zur Verwendung städtische Zwecke ausdrücklich angewiesene Deckung-mittel, die Nutzungen des Stammvermögens und, wenn solche zur Bestreitung der Bedürfnisse nicht ausreichen, die städtischen Steuern und be ziehentlich die auS dem Vorjahr« etwa verbliebenen Caffenüberschüffe. unterliegt unserer Verwaltung allein und nur Ihrer Eontrole, welche in den tzH. 223 ff. der Städteordnung geregelt ist; wir find für die gesetzmäßige Verwendung dieser Gelder verantwortlich und werden dieser Verantwortlichkeit selbst durch Ihre vor- oder nach her uns ertheilte Zustimmung nicht enthoben (§. 30. 31. 115». 180. und 32. der Städteordnung). Besteht nun die uns obliegende Verwaltung des Stammver mögens namentlich in der Einziehung von dessen Nutzungen und Bestreitung der von Ihnen, sei es im Haushaltsplan« oder auch besonder- gebilligten Ausgaben (Verwilllgungen) und soll Ihre Mitwirkung bei dieser Verwaltung nach §. 31 der Siädteordnung um in den in diesem Gesetze ausdrücklich benannten Fällen statt- finden, so werden wir auch außer den bereit- erwähnten Fällen der Verwendung des Stammvermögens und der Aufnahme von Capitalien, durch welche die Schuldenlast der Stadt vermehrt wird, nur dann in die Lage kommen, wegen der Deckung-mittel mit Ihnen zu communieiren, wenn eS stch um die Beschaffung der selben , nicht aber wenn eS stch um ihren Nachweis handelt (§. 186 unter d und §. 222 der Städteordnung), zumal da die Veraus gabung von Geldern Sache der Ausführung und nicht der Con trol«,, jene aber Ihrem Geschäftskreise nach §. 176 der Städte- ordnuvg entzogen ist und wir nach § 115 ee. desselben Gesetze- nur in den unter » bis k angegebenen Fällen mit Ihnen uns m« Vernehmen zu setzen, sonst aber in allen Ihrer Conirole. und Zustimmung nicht üntenvorfenen Angelegenheiten uns jeder un- nöthigen Corinnunication zu enthalten habe». Entbehren wir nun nach diesen klaren gesetzlichen Vorschriften beiderseits der Berichtigung,< zum Zwecke des Nachweises der Deckung de- zu städtischen Zwecken erforderlichen Aufwandes in jedem emzelnen Falle besonders miteinander zu communieiren und tritt diese Berechtigung und beziehentlich Verpflichtung »m dann