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Nichtamtlicher Teil. 285. 7. Dezember 1912 sollen als Schleuderei angesehen werden. § 12 wird unverändert angenommen, ebenso 8 13 nach Streichung des Wortes »geflissent lich«. 8 14 wird von der Firma Stiefbold L Co. zurückgezogen. §8 15 und 16, die nunmehr §8 14 und 15 werden, gelangen unverän dert zur Annahme. Auf Antrag des Vorstands wird mit Rücksicht auf die vor liegende Anmeldung des Ersten Vorsitzenden der Kunsthändler-Gilde zur Mitgliedschaft eine Änderung des 8 3 der Satzungen vorge nommen und hinter die Worte »sowie Behörden, welche das Kunst interesse zu fördern berufen sind«, die Worte: »und Vereine, welche ähnliche Ziele wie die Kunstverleger-Vereinigung verfolgen,« ein gefügt. Darauf erfolgt die einstimmige Aufnahme der Deutschen Kunsthändler-Gilde, deren jeweiliger Vertretung durch ein Vor standsmitglied das Recht zur Abgabe einer Stimme zustehen soll. Die Resolution betreffend die von einzelnen Warenhäusern verlangten Extrabedingungen gelangt in folgender Form zur An nahme: »Die außerordentliche Hauptversammlung der Vereinigung der Kunstverleger vom 21. November 1912 spricht ihr Bedauern über den einzelnen ihrer Mitglieder von verschiedenen Warenhäusern zur Annahme vorgelegten Revers aus und erklärt einstimmig, daß sämtliche Mitglieder über die Lieferungsbedingungen der Vereinigung hinausgehende Sondervorteile keinem Warenhause einräumen werden«. Punkt e dieser Anträge »Annahme einheitlicher Bezeichnungen für die im Kunsthandel vorkommenden Vervielfältigungstechniken« kann der vorgerückten Zeit wegen nicht ausführlich besprochen werden, obwohl anerkannt wird, daß eine Einheitlichkeit der Be zeichnungen erstrebenswert ist. Dagegen wird zu Punkt 6 beschlossen, aus Grund der An kündigung von Prämienblättern durch die Firma Ullstein L Co. den Vorstand zu beauftragen, geeignete Schritte hiergegen zu unter nehmen. Alsdann gelangen drei schriftlich eingelaufene Anträge, zwei seitens der Firma Grauert L Zink und einer der Firma Ludwig Möller, zur Besprechung, über die aber laut 8 6 der Satzungen ein Beschluß nicht gefaßt werden kann. Schluß der Versammlung 10 Uhr. KunsthaUe P. H. Beyer L Sohn, Leipzig. Die Dezember- ausstcllung ist am 2. Dezember eröffnet worden. Professor Angelo Jank-München und Professor E. Lieber mann- München bringen größere Gemäldesammlungen: ferner sind aus gestellt: Gemälde von A. Helberger, A. Hengeler, E. Erler, H. Ha mann, R. G. Fischer, Palmis usw., sowie englische Aquarelle von Paterson-Glasgow und Haite-London, ferner Aquarelle von Ad. Noether-Dresden nnd Käthi Baur-Leipzig. In der graphischen Ab teilung ist eine Anzahl Original-Radierungen ausgestellt. Künstlerkammern. — In der deutschen Kttnstlerschaft sind augenblicklich Erwägungen an der Tagesordnung, die auf die Forde rung von Künstlerkammern Hinzielen, in einer Form, wie sie die Ärzte, die Landwirtschaft, die Rechtsanwälte bereits besitzen und wie sie auch von den Musikern und, wenigstens teilweise, von den Architekten gewünscht werden. Mit Zustimmung des Hauptaus schusses der Allgemeinen deutschen Kunstgenossenschaft wird jetzt ein Aufsatz von Robert Richter über das Thema der Künstler kammern in der »Werkstatt der Kunst« veröffentlicht. Eine Reihe von Aufgaben wird für solche Kammern in Anspruch genommen. Da ist die Stellung von Gutachtern und das Abgeben von Gut achten für Behörden und in Fragen der Gesetzgebung, die Stellung von Anträgen politischer und landschaftlicher Natur an Behörden, über Urheberschutz, Erhöhung der staatlichen, für die Kunst verfüg baren Mittel, Gesuche um stärkere Beteiligung der bildenden Künst ler bei Staatsbauten im allgemeinen und in besonderen Fällen usw. Fragen des Ansstellungswesens, Feststellung der Grundsätze bei Wettbewerben und Höhe der Wettbewerbe, Mitteilung der Auf träge, die Behörden u. a. zu vergeben haben, durch die Kammern und durch diese an die Künstler, also eine Art Arbeitsnachweis, kämen hinzu. Die Kammern könnten die Vermittlung zwischen Künstlern und Auftraggebern in Streitfällen übernehmen, könnten Patente für die Leiter von Privatkunstschulen und deren angestellte Lehrer übernehmen, Patente, die von einer gewissen Ausbildung und Leistungsfähigkeit abhängig gemacht würden, könnten Kranken-, Pensions-, Unfall- und Darlehnskassen etnrichten, gemeinsamen Materialienbezug und in Verbindung damit Speüitionseinrich- tungen übernehmen und könnten schließlich als Ehrengerichte tätig sein. Die Frage der Künstlerkammern ist öffentlich bisher noch nicht erörtert worden, wird nach diesem ersten Anstoß nun wohl aber in lebhaften Fluß kommen. Die Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigen tums, die am 2. Juni 1911 in Washington revidiert worden ist, nnd der Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der genannten Übereinkunft sind dem Reichstage zugegangen. In der Überein kunft sind eine Reihe von Fragen neu geregelt worden, so das Prioritätsrecht bei Anmeldung von Patenten, die Frage der Un abhängigkeit der Patente, die Frage der Verbandsmarken und der Ursprungsbezeichnungen. Der Entwurf zur Ausführung dieser Über einkunft zieht aus den Beschlüssen der Konferenz die gesetzgeberischen Konsequenzen. Es handelt sich hier im wesentlichen um vier Fra gen: 1. die Beseitigung der Voraussetzung von Wohnsitz oder Nie derlassung für den Genuß der Schutzrechte: 2. die Geltendmachung des Prioritätsrechts für Patent-, Muster- und Zeichenanmeldungen: 3. die Wappen- und Hoheitszeichen im Warenzeichenrechte und 4. den Schutz der Berbandszeichen. Die Washingtoner Akte muß bis zum 1. April 1913 ratifiziert sein, sie bedarf vorher der Ge nehmigung des Reichstages. Bis zu diesem Zeitpunkte soll auch die deutsche Gesetzgebung mit den neuen Bestimmungen des internatio nalen Rechtes in Übereinstimmung gebracht werden. Beitritt der Niederlande zur revidierten Berner internatio nalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. November 1908. — Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. November 1912 ist nach einer Mitteilung der Schweizerischen Regierung das Königreich der Niederlande, und zwar vorläufig ohne seine Kolonien, der am 13. November 1908 zu Berlin geschloffenen revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst beigetreten. Als Tag des Beitritts ist der 1. November 1912 festgesetzt. Der Beitritt ist unter nachstehenden, in Gemäßheit von Artikel 25 Abs. 3 der Übereinkunft gemachten Vorbehalten erklärt worden: 1. Was das ausschließliche Recht der Urheber betrifft, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten, so erklärt die Niederländische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 8 der vorerwähnten Übereinkunft beizutreten, durch die Bestimmungen des Artikels 5 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, wie er durch Artikel 1 Nr. III der am 4. Mai 1896 in Paris Unterzeichneten Zusatzakte abgeändert worden ist, gebunden bleibt. 2. Was den Abdruck von Artikeln aus Zeitungen und perio dischen Zeitschriften betrifft, so erklärt die Niederländische Regierung, daß sie, anstatt dem Artikel 9 der revidierten Übereinkunft vom 13. November 1908 beizutreten, durch Artikel 7 der Berner Über einkunft vom 9. September 1886, wie er durch Artikel 1 Nr. IV der am 4. Mai 1896 in Paris Unterzeichneten Zusatzakte abgeändert worden ist, gebunden bleibt. 3. Was das Recht der öffentlichen Ausführung von Über setzungen dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke betrifft, so erklärt die Niederländische Regierung, daß sie, anstatt dem Ar tikel 11 Absatz 2 der revidierten Übereinkunft vom 13. November 1908 beizutreten, durch Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 gebunden bleibt. (Reichs-Gesetzblatt.) Die diesjährige Generalversammlung des Deutschen Bauern bundes findet am 15. Dezember in Osnabrück statt, und zwar mit folgender Tagesordnung: 1. Eröffnung durch den Vorsitzenden, Hofbesitzer Wachhorst de Wente. 2. Bericht des Geschäftsführers Ilr. Böhme. 3. Bericht der Kassen-Prüfungs-Kommission. 4. An sprache des Reichstags- und Landtagsabgeordneten Hofbesitzers Wamhoff. 5. Ansprache des Landwirts Harde-Neutecklenburg über das Thema: »Die Ostmarkenfrage«. 6. Freie Aussprache. Plakatwettbewerb. — In dem Plakatwettbewerb, den die Internationale Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik Leipzig 1914 veranstaltet hat, hat das Preisgericht folgende Entscheidung gefällt: Der erste Preis in Höhe von 1500 ist Herrn Erich Schilling-Suhl i. Thür, für »G. u. B. Leipzig 1914« Anerkannt