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2980 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel- Nichtamtlicher Teil. 56, 8. März 1S12 »Im Anschluß an mein Schreiben vom beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, daß das »blinde» Dispo nieren den Tatbestand des Betrugsparagraphen — Z 263 des Reichsstrasgesetzbuches — erfüllen kann, wenn es sich um solche Fälle handelt, wo die Absicht besteht, den Verleger über den feststehenden Verkauf eines ä oouä, bezogenen Werkes an das Publikum zu täuschen, um zur vorge schriebenen Frist nicht zahlen zu müssen. Der Vermögens- Vorteil auf der Seite des Täuschenden, der sich aus irgend welchen Gründen länger im Besitz des zu zahlenden Be trags erhalten will, ist gegeben. Andererseits liegt auch eine Vermögensschädigung des Verlegers vor, dem zum mindesten der Zinscngenuß des zu zahlenden Betrages entgeht. Einen Verstoß gegen Z 263 St.-G.-Bs. wird man nur dann annehmen dürfen, wenn tatsächlich eine Täuschung vorliegt, wenn also der beteiligte Verleger zunächst sicher auf Remission des bezogenen Werkes oder Zahlung des Betrags dafür rechnet und Disponenden nur gestatten würde bei tatsächlich nicht erfolgtem Verkauf des Konditionsgutes durch den Sortimenter. Wenn mehrfach darauf Bezug genommen wird, daß das »blinde» Dis ponieren vielfach üblich sei, ja sich sogar ein allgemeiner und rechtlich beachtlicher Brauch entwickelt haben soll, so kann ich letzterem aus obigen Gründen nicht zustimmen. Ein derartiger, auf vorsätzlicher Täuschung des Verlegers beruhender Brauch könnte meines Erachtens nur als ein Mißbrauch angesehen werden und niemals Rechtsschutz genießen. Nur wenn die Zustimmung des Verlegers vom Sortimenter mit Bestimmtheit vorausgesetzt werden darf, dann kann von einer Täuschung des Verlegers nicht mehr die Rede sein und entfällt damit auch ein rechtswidriges Handeln des Sortimenters.» Indem ich dieses Gutachten hier bekanntgebe, bitte ich alle diejenigen Herren Kollegen, die es angeht, sich wenigstens einmal klar zu machen, daß das blinde Disponieren im Grunde doch keine so ganz harmlose Sache ist, und vor allem: daß es unrecht ist, den Verleger in dieser Weise zu schädigen, nicht einmal, sondern fortgesetzt. Das Sortiment bringt so oft seine Wünsche beim Verleger vor und macht dort seine und die gemeinsamen Interessen geltend; hier ist dem Sortiment Gelegenheit geboten, nun auch einmal einen Mißstand abzuftellen, der nicht nur gesetzlich verboten, sondern auch in seiner ökonomischen Gesamlwirkung für den deutschen Buchhandel vielleicht schwerer ins Gewicht fällt, als die Rabattsrage und ähnliches. Inwieweit etwa der Sortimenter die Zustimmung des Verlegers zum Blinddisponieren voraussetzen darf, »mit Bestimmtheit» voraussetzen darf, das wird jeder selber fühlen. Es kann sich hier nur um Fälle handeln, wo der Sortimenter zu dem Glauben berechtigt ist, daß er ein ihm bei der Remission fehlendes Buch nicht verkauft hat, daß es verräumt ist oder noch zur Ansicht aussteht. Keineswegs aber in solchen Fällen, wo das Buch tatsächlich verkauft ist, der Sortimenter aber sein Geld dafür vom Käufer noch nicht bekommen hat. Robert Lutz. Übersetzungen aus dem Deutschen in die dänische, englische, französische, holländische, italienische, norwegische, schwedische und spanische Sprache. Mitgeteilt von Hermann Mühlbrecht in Berlin. 1909, 2. Halbjahr. (1909, 1. Halbjahr siehe BB. 1909, 303 und 304.) (Fortsetzung zu Nr 53, 64 u. 55 d. Bl.) x/en§') 4 ^ 50 L,. L 6vb. 3 .tt. (19 jauvisr.) Iu-18 j6su8, 342 p. 3 kr. 50 o. 8°. 450. I.. 5. . 8o ( . 6). üoußdtou Mkklm 6o. o. 46 p. 0. d., z 2. ^?1l^83 8 o- 1 t ^r'edr'eL, T'au/, ckVü derRüs^e rn /ün/ I^Mer'ken. 3. ^ukl. (Rerkr'n 7999, Z'. Rare^.) *§ 5 ust. 75 L,.' ' ^ ^ ^ 8 ^ ^ Fröner.) 7 ^ 50 Zsd. 9 d. Fröner.) 10 .tt; xsd. 12 6od. 4 80 H. ^ ^ ^ Asb. 12 3 kr. 50 o. ' ' 1 ' p 6 ßsb. 6 50 H. k'ranZ vau Rrlsvoort. Rotterdam, O. Lolis. 8". (VIII, 252 dir.) 1 kl. 50 o.; ßsd. 1 kl. 90 o. Krewel/ L K.) 6 utt 40 H. V*Im' Z^ki^Oz^kl. b kaASAeLekisc^r/t.) 8 .tt; Zsd. 8 80 H. Odvvald, VV.. 'I'ds kundamoutal prmdplss ok odsmiZtrzk: an int^)- x.V dl r 2.25! ^ . 8 . '