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..-st 36. 14. Februar 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1941 Ruprecht. Erst im April 1812, im Alter von 83 Jahren, zog sich der unermüdliche Mann zum Ruhestände zurück. Das Geschäft überließ er seinem Sohne Carl August Adolph Ruprecht und seinem Schwiegersöhne Justus Friedrich Danckwerts, die es sogleich durch eine Sortimentsbuchhandlung erweiterten, einen in der Folge zu großer Bedeutung entwickelten Betrieb, der als »Akademische Buchhandlung« bis Ende 1873 im Besitze der Firma Bandenhoeck L Ruprecht geblieben ist. Justus Friedrich Danckwerts starb am 20. August 1842. Am I. Januar 1844 übernahm der überlebende Gesellschafter Carl August Adolph Ruprecht das Geschäft als alleiniger Inhaber. Als Teilhaber trat ihm am 1. Januar 1848 sein Sohn Carl Johann Friedrich Wilhelm Ruprecht zur Seite, und nach dem Tode des Vaters (21. Mai 1861) übernahm er am 1. Januar 1862 den Alleinbesitz der blühenden, zu sehr bedeutendem Umfange und hohem Ansehen erwachsenen Handlung. Seine lebhafte, willenskräftige, hochehrenwerte Persönlichkeit lebt im treuen Gedächtnis vieler der älteren Kollegen. In späteren Jahren sah sich Carl Ruprecht durch andauernde Kränklichkeit zur Einschränkung seiner Geschäfte genötigt. So entäußerte er sich Ende 1873 des umfang- und besonders arbeits reichen Sortimentsbetriebes, der »Akademischen Buchhandlung«, die am 1. Januar 1874 an Gustav Haessel aus Leipzig (Gründer der angesehenen St. Petersburger Firma seines Namens, später- langjähriger Inhaber von Voß' Sortiment in Leipzig) und 1879 an Georg Calvör überging. Für den seiner persönlichen Be tätigung und Pflege vorbehaltenen großen Verlag nahm er am 1. Januar 1887 seine beiden Söhne Gustav Ruprecht und vr. Wilhelm Ruprecht als Teilhaber auf. Im 77. Lebens jahre starb er am 8. Januar 1898. Seine Nachfolger im Besitz der Firma sind die vorgenannten Söhne und langjährigen Teilhaber, die Herren Gustav und vr. Wilhelm Ruprecht, letzterer den Kollegen auch durch seine hingebende Mitarbeit in Ausschüssen und im Vorstande des Börsenvereins persönlich aufs beste bekannt. In der Leitung des großen Geschäfts sind sie durch ihren langjährigen und bewährten Mitarbeiter und Prokuristen Emil Arnold, der dem Geschäft feit mehr als 40 Jahren angehört, treu unterstützt. Die große wissenschaftliche Bedeutung des alten Verlages ist dem Buchhandel bekannt. Aus beinahe zwei Jahrhunderten hat er Namen von bestem Klange und größter Bedeutung mit ge wichtigen, zum Teil sehr umfangreichen Werken bei sich vereinigt. Nicht unerwähnt aber bleibe beim heutigen Anlaß die umfassende gebieten der wissenschaftlichen Literatur, die ihrer eigenen Arbeit und Anregung zu verdanken ist und mit der sie der Wissenschaft und dem Buchhandel wertvolle Dienste geleistet hat. Nachträglich sprechen wir dem hochangesehenen Hause und allen ihm Angehörigen beim heutigen ehrenvollen Anlaß unsere aufrichtigen guten Wünsche und freundschaftlichen Grüße aus. Red. * Lieferung an nichlangcschlossene Warenhäuser nsw. — In der Zeitschrift des Vereins der Deutschen Musikalienhändler »Musikhandel und Musikpflege« Nr. 6/6 vom 10. Februar 1910 findet sich die folgende Mahnung: »Infolge der Vorschläge über Satzungsänderungen des Börsen vereins möchte ich die Frage aufwerfen: Was ist »beschränkter Rabatt«? »Für den Musikalienhandel existiert eine Definition der Be zeichnung »größere Partien« in den Verkaufsbestimmungen § 3 Absatz 2. »Es würde wesentlich sein, auch für den »beschränkten Rabatt« eine Grenze nach oben fellzusetzen, da Musikalien durchweg mit viel höherem Rabatt als Bücher geliefert werden und z B. eine Nabattbeschränkung von 5 Prozent für Schleuderen nicht sehr fühlbar sein würde. Der Verleger würde aber den Bestimmungen der Satzungen genügt haben. —g « * Verlegung des Epiphaniasfestes. (Vgl. 1909 Nr. 276 d. Bl.) — Nachdem in der sächsischen II. Ständekammer der dort gestellte Antrag auf Beseitigung des verkehrsstörenden Epiphanias festes (Hohen Neujahrs, 6. Januar) bzw. seine Verlegung auf den Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. folgenden Sonntag wesentlich durch die Gegnerschaft der sozial demokratischen Abgeordneten abgelehnt worden war, ist es von Bedeutung, daß dieser Tage von einer Versammlung der Gruppe Alt-Leipzig des Evangelischen Arbeitervereins folgende Er klärung angenommen wurde: »Zur Verlegung des Epiphaniasfestes steht die Versammlung der Gruppe Alt-Leipzig des Evangelischen Arbeitervereins auf dem Standpunkt, daß die bisherige Feier der wirtschaftlichen Entwicklung im Wege steht. Die Mitglieder sind der Meinung, daß durch die Verlegung des Festes auf den nächstfolgenden Sonntag kirchliche Interessen nicht geschädigt werden. Wenn die Mitglieder für die Aufhebung der jetzigen Feier eintreten, so hoffen sie anderseits, daß die Arbeitgeber bei Bewilligungen von Erholungsurlaub immer mehr Entgegenkommen zeigen.« * Steckbrief. — Das Deutsche Fahndungsblatt Stück 3314 vom 11. Februar 1910 veröffentlicht folgenden Steckbrief: »Gegen den Buchhändler Fritz Sachs aus Budapest ist die Untersuchungshaft wegen Vergehens gegen § 184 Ziffer 1 St.-G.-B. verhängt. Verhaftung, Ablieferung in das nächste Gerichtsgefängnis und Mitteilung, Hl. 34/09. »Rostock (Mecklbg.), 28. Januar 1910. (gez.) Der Erste Staatsanwalt.« Großbritannien. Vorschriften über Angaben in den Einfuhr- und Ausfuhranlneidungen. — In der zollamtlichen Bekanntmachung vom 24. Dezember 1903 war zunächst nur für die Einklarierung von Einfuhr- und Durchfuhrgütern vorge- fchrieben, daß dabei den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs neben den unmittelbaren Verschiffungshäfen oder -ländern sollten. Eine ähnliche, jedoch weitergehende Vorschrift ist nunmehr in den »Uevenus ^.et« vom 3. Dezember 1909 ausgenommen worden, wo in Abschnitt 1, ß 4, bestimmt wird, daß die Angaben, welche den Zollbehörden schon nach dem Zollgesetze (OasroinZ 0on8oli- ckation ^ed) vom Jahre 1876 sowohl über Ein- als über Ausfuhr güter von den Beteiligten gemacht werden müssen, von der Zoll- Verwaltung nach deren Ermessen auch noch für andere solche Güter betreffende Einzelheiten gefordert werden können, wozu bei Einfuhrgütern besonders die Namhaftmachung des ursprünglichen Versendungsplatzes und bei Ausfuhrgütern die Namhaft machung des endgültigen Bestimmungsorts gerechnet werden soll. Zugleich wird bestimmt, daß die Zollverwaltung, sofern es ihr erforderlich erscheint, auch noch die Beibringung von Beweisen für die ihr gemachten Angaben verlangen kann. Im Zusammenhänge mit § 4 kommt auch noch § 1 des neuen Gesetzes in Betracht, worin vorgeschrieben ist, daß die Zollbehörden jederzeit innerhalb der nächsten 12 Monate nach der Einreichung der Ein-und Ausklarierungsanmeldung die Vorlegung der auf die Güter bezüglichen Rechnungen, Ladepapiere oder sonstigen Ur kunden von den betreffenden Einführern oder Ausführern oder von deren Agenten verlangen können. Die Vorschriften des § 4 sowie diejenigen des tz 1 des neuen Gesetzes sind augenscheinlich dazu bestimmt, eine Verbesserung der britischen Handelsstatistik in die Wege zu leiten und namentlich zu ermöglichen, daß bei Ein- und Ausfuhr des Vereinigten König reichs die wirklichen Herkunfts- und Bestimmungsländer der Waren von etwaigen bloßen Verschiffungsländern unterschieden werden können. (Bericht des kaiserlichen Generalkonsulats in London.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) * Zur Berliner Revision (1908) der Berner Literar- konvention. — Der Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, wie er aus der im Oktober und November 1908 in Berlin versammelten internationalen Konferenz hervor gegangen ist, ist im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 36 vom 11. Februar 1910 veröffentlicht worden. Der Entwurf bringt die Änderungen und Ergänzungen unseres inneren Rechts, die erforderlich sind, um die neue inter nationale Übereinkunft, die auf der Berliner Konferenz im 252