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bildung rc., ohne die das Werk von keinem Dritten in seiner individuellen Erscheinung herstellbar wäre. Wir können daher bei der Frage: ob es sich bei der Druckherstellung um einen reinen Werkvertrag oder um einen Kaufvertrag oder um einen sogenannten gemischten Werk vertrag (halb Kauf, halb Werkverdingung) handele, uns unbedenklich für das erstere entscheiden und den Drucküber- nahme-Vertrag im allgemeinen als einen Vertrag ansehen, in dem sich die Übernahme der Herstellung eines neuen Werks unter Beschaffung eines vom »Besteller- zu liefern den Grundstoffs, der allerdings hier nicht mit verarbeitet wird, verkörpert. Die vom Drucker zu beschaffenden Stoffe für das Werk (Druckerschwärze, Papier, Einband und Maschinen) sind im Verhältnis zu dem als Unterlage für das Werk dienenden Manuskript nur als »Zutaten- und nicht als Hauptsache anzusehen, die dem Werke zu seiner Entstehung nur verhelfen. Aus diese Weise gelangen wir zu dem Ergebnis, daß der Druckübernahmevertrag ein reiner Werkvertrag ist, aus den nicht die Bestimmungen über den Kauf, sondern aus schließlich die besonder» Bestimmungen über den Werkvertrag, wie sie in Z 631—651 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an gegeben sind und, soweit einer der vertragschließenden Teile als »Kaufmann- bei dem Geschäft zu gelten hat, die allgemeinen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in § 343—372, nicht aber die besondern Bestimmungen über den »Handelskauf« (8 373—381 H.G.B.) Anwendung finden. Diese Auffassung erhält, so bestritten die Frage nach der rechtlichen Beurteilung und Natur gewisser Werkverträge zufolge der Bestimmungen von H 351 des Bürgerlichen Ge setzbuchs und S 381 des Handelsgesetzbuchs auch heute sein mag, und so sehr auch einige Rechtsgelehrte zu der Ansicht neigen, Verträge, bei denen der Unternehmer Stoff zum Werke beiliefert, als »Kaufgeschäfte- oder als gemischte Werkverträge zu erklären, durch Absatz 2 H 651 des Bürger lichen Gesetzbuchs eine Stütze. Dort heißt es: »Verpflichtet sich der Unternehmer nur zu Be schaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen, so finden ausschließlich die Vorschriften Uber den Werkvertrag Anwendung- Druckerschwärze, Papier und Einband, die dem Besteller gewöhnlich in Rechnung gestellt werden, können unbedenklich als vom Drucker für die Herstellung eventuell zu beschaffende notwendige »Zutaten« angesehen werden, denn aus ihnen allein läßt sich kein Buch, kein Druckwerk Herstellen. Immerhin muß zugegeben werden, daß die Einreihung des Druckübernahme-Vertrages unter den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der eigenartigen Verwendung, die das als Stoff für die Herstellung vom Besteller beizu liefernde Manuskript rc. hierbei findet, nicht ohne eine etwas gekünstelte Anwendung des Begriffes »Stoffbeschaffung zu dem herzustellenden Werke- vor sich geht. Allein natürlich be sehen, entspricht das im Gesetzbuch besonders geregelte Werk vertragsverhältnis immer noch eher dem bei der Drucküber- nahme und Druckherstellung beiderseits zum Ausdruck ge langenden Vertragswillen und dem zu erreichenden Beftim- mungszweck und halten wir es für weit weniger natürlich, hier von einem Kauf zu reden und die Grundsätze vom Kauf und Verkauf von Waren auf Drucker und Verleger oder Drucker und Verfasser zur Anwendung zu bringen. Hat ja doch das Reichsgericht auch den -Faktor« in der Druckerei als »Werkmeister« erklärt, wgs mit dem Begriff Werkvertrag übereinstimmt. Besser allerdings wäre es, und ! mit Rücksicht auf manche Streitfragen, die sich bei Einweihung des Druck übernahmevertrags unter die Werkverträge nicht vermeiden lassen, geradezu wünschenswert, wenn ähnlich dem Verlags übernahmeoertrag auch der Druckübernahmevertrag und die an ihn sich knüpfenden Interessen durch eine besondere ge setzliche Regelung eine festere Basis im einzelnen erhielten. In einer Zeit, in der die Druckerschwärze mit jedem Tag mehr an Bedeutung gewinnt und die Herstellung von Druckwerken den verschiedensten Zwecken dient, das Druck gewerbe selbst dem Handel, der Kunst, der Wissenschaft, der Volkswirtschaft und Kultur hervorragende Dienste leistet, ja sich unmittelbar in den Dienst des Verkehrs stellt und Träger und Vermittler des Verkehrs ganzer Länder ge worden ist, sollte man an einem Gesetz über die »Presse-, das die öffentlich-rechtliche Seite des Druckwesens regelt, es sich in Deutschland nicht mehr genügen lassen, sondern auch die privatrechtlichen Beziehungen des Druckwesens zwischen Hersteller, Besteller und dritten Personen (Sorti mentern, Kommissionären, Kolporteuren von Druckschriften) zu ihrem natürlichen Ausbau und in ein festeres Gefüge bringen. Dem Urheberschutz und dem Gesetz über den Verlags vertrag dürfte als nahe verwandt auch eine gesetzliche Rege lung des Druckübernahmevertrags bald Nachfolgen. III. Erfüllung des Druckübernahmevertrags. Wir wollen einmal die einzelnen gesetzlichen Bestim mungen über den Werkvertrag durchgehen und sehen, wie sie sich auf den Druckübernahmevertrag anwenden lassen. Vor allem ist charakteristisch, daß auch der Drucker nicht Arbeit, sondern fertige Arbeit, ähnlich wie der Baumeister ein selbständiges Erzeugnis seiner Technik, zu liefern hat. Erst wenn dies geschehen, hat er den Vertrag erfüllt, und erst dann hat nach erfolgter Abnahme des Werkes der Drucker auf die Vergütung Anspruch. Wird vor der Ab nahme vom Besteller eine Teilvergütung geleistet, so ist diese als ein Vorschuß und nicht als eine teilweise Bezahlung des Werkes anzusehen. Wichtig ist 8 632 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der zugunsten desjenigen, der einen Druckauftrag ohne Fest setzung der Vergütung übernimmt, eine stillschweigende Ver einbarung mit dem Besteller gesetzlich dahin unterstellt, daß das Werk zu den bestehenden Taxen (Druckertarif) anzu fertigen sei. Charakteristisch für den Druckübernahmevertrag ist hier ferner, daß der Rücktritt des Bestellers nicht zulässig ist, wenn das Druckwerk die zugesicherten Eigenschaften nicht besitzt oder wenn es Mängel zeigt, die seinen Wert oder seine Gebrauchsfähigkeit mindern oder ganz aufheben. Hier muß zunächst der Besteller des Druckwerks den Drucker zur Beseitigung des Mangels auffordern und ihm eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen (Z 643 B G.B.). Erst wenn diese Frist fruchtlos abgelaufen ist, kann der Besteller, wenn er bei Setzung der Frist dies angekündigt hat, den Rücktritt vom Vertrage erklären oder Minderung der für das Werk zu leistenden Vergütung verlangen. Das Recht auf eine angemessene Nachfrist, das der Drucker hat, entfällt nur dann, wenn der im Druckwerk bestehende Mangel nicht zu beseitigen ist oder die Beseitigung vom Drucker verweigert wird, oder wenn die sofortige Geltendmachung des Rück tritts oder der Preisherabsetzung für das Werk im besonderen Interesse des Bestellers liegt, z. B. wenn die spätere Liefe rung eines tadellosen Werkes für den Besteller keinen Wert mehr Hut. Wahlweise ist dem Besteller auch ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegeben, der ihm aus der nicht ver tragsmäßigen bezw. Nicht-Erfüllung des Druckauftrages er wächst, vorausgesetzt daß der Mangel am Werke auf ein Verschulden des Druckers oder seiner Leute zurückzuführen ist. Für die Geltendmachung des Anspruches auf Rückgängig-