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stellung des Druckwerkes eintritt, wiederholt sich die Her stellung des versprochenen Werkes nur scheinbar, denn das aufgetragene Werk ist bereits vorhanden, der herbei zuführende Erfolg durch die Fertigstellung des Satzes zur vollendeten Tatsache geworden. Während zuerst geistige und künstlerische Werktätigkeit, aus der das Werk mit Hilfe der Technik hervorging, notwendig war zur Entstehung, dreht es sich bei der Vervielfältigung des gewonnenen Druckwerkes um eine Dienstleistung andrer Art, als die jenige ist, die zur Herstellung des Werkes ursprünglich not wendig war. Es handelt sich jetzt um eine lediglich mecha nische und handwerksmäßige Arbeitsverrichtung; es handelt sich nicht mehr um besondere Kenntnisse und Kalkulationen, sondern nur noch um den -Druck«. Was jetzt hergestellt wird, sind lediglich Abzüge, die als Druckerzeugnisse, nicht aber als Werk im engern Sinne, als schöpferisches Produkt des Werkübernehmers in Betracht kommen, der seine erfinde rische Technik und seine kunstgewerblichen Kenntnisse nun nicht mehr walten zu lassen braucht. Diese Ausführungen sollen dazu beitragen, die Werl tätigkeit des Druckers in ihrer zweifachen Richtung (Werl- Entstehung und Werk-Vervielfältigung) zu veranschaulichen und für die rechtliche Beurteilung die richtigen Grundlagen gewinnen helfen. Gerade weil man den Drucker in der Regel nur als den Vervielfältiger des Werkes bezeichnet, während er in erster Linie -Werkhersteller«, mitunter sogar in dieser Eigenschaft Kunstgewerbetreibender und dem schaffenden Künstler nahe verwandt ist, hat man seine Stel lung bei der Drucklegung von Werken bis in die neueste Zeit nicht immer erkannt und unterschätzt, es auch bis heute nicht für nötig gehalten, eine besondere gesetzliche Regelung rücksichtlich seines Verhältnisses zum Auftraggeber und zum Werke eintreten zu lassen, ähnlich wie dies bei Bestimmung des Verhältnisses des Urhebers und Verlegers zum Werke seit 1870 und neuerdings seit 1901/1902 geschehen ist. Nichtsdestoweniger bleibt aber bei dem ganzen Verhältnis, um das es sich hier handelt, und bei dem so verschieden artige Interessen mitspielen, auch rechtlich der Drucker mit dem Urheber und Verleger der Dritte im Bunde, dessen Stellung einer gleich sorgfältigen Regelung bedürftig er scheint, wenn wir ihn nicht gemeinhin unter die »Werk meister« zählen und seine Leistungen als einfache Werk lieserungen außer Zusammenhang mit dem eigenartigen Urheber- und Verlagsverhältnis stehend erklären wollen. Nach dem heutigen Stande unsrer Schutzgesetzgebung für Schrift- und Druckwerke bleibt uns allerdings nur das letztere übrig. Wir können heute den Drucker rechtlich nur unter die -Werkunternehmer- allgemein einreihen*) und den Druckübernahme-Vertrag als nichts andres denn als einen -Werkvertrag« im Sinne von tz 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnen. Für die Besonderheiten, die dieser Werkvertrag an sich und im Verhältnis zu den hierbei be teiligten Dritten bietet, gibt es bis jetzt noch keine beson deren gesetzlichen Vorschriften. Es muß mithin insoweit das Fehlende durch die richterliche Würdigung und die Be rücksichtigung der -Verkehrssitte«, der Gewohnheiten und Gebräuche im Druckgewerbe (Z 346 H.-G.-B) ersetzt werden. Vom Werkverträge handeln die W 631—651 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese wären mithin auch auf das Druckübernahmegeschäft entsprechend anzuwenden, wenn zwischen dem Druckübernehmer und seinem Besteller ein Streit über die Erfüllung des Druckgeschäfts entsteht, zum *) Vergl. aber jetzt den inzwischen erschienenen Entwurf eines Kunstwerkschutzgesetzes, an welchem auch der Drucker, wenn seine Erzeugnisse zugleich eigenartig, neu und von künstlerischem Werte sind, künftig als Schutzberechtigter beteiligt ist. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel 71. Jahrgang. Beispiel, wenn bei Beginn oder während der Herstellung des Werkes eine Verzögerung entsteht, oder nicht »fertige- Arbeit geliefert wird, oder mangelhaft geliefert wird oder das Manuskript durch Zufall untergeht, usw. Der Werkvertrag soll indes nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine verschiedene rechtliche Beurteilung (vgl. Z 651) finden, je nachdem das zu schaffende Werk aus Stoffen ge fertigt wird, die der -Besteller» beschafft oder aus Stoffen, die der -Unternehmer« beistellt. Im ersten Fall soll er als reines -Werkverding« (Dienstmiete) gelten und sollen auf das Geschäft die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz buchs über den Werkvertrag ausschließlich Anwendung finden. Beschafft dagegen der Werkunternehmer auch den Stoff für das Werk, so sollen nach ß 851 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den -Kauf« Anwendung finden, und wenn der Vertrag für Hinen oder beide Teile sich als »Handelsgeschäft- darstellt, so kommen die Grund sätze über den »Handelskauf- (Z 373 H.G.B) auf das Ge schäft zur Anwendung. Ist jedoch, im Falle der Unternehmer den Stoff zum Werke liefert, das herzustellende Werk keine vertretbare Sache, die sich nicht beliebig durch eine andere gleicher Art und Gattung ersetzen läßt, wie dies z. B. bei einer nach einem bestimmten Manuskript herzustellenden Druckschrift der Fall ist, so soll ein sogenannter gemischter Werkvertrag, d. h. kein reiner Kauf und auch kein reines Werkverding vorliegen, und es sollen auf ein solches Geschäft einesteils die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Kauf und bezw. des Handelsgesetzbuchs über den Handelskauf (Z 381 H.G.B), andernteils aber die über den Werkvertrag (mit Ausnahme des dem Werkunternehmer in Z 647 des Bürger lichen Gesetzbuchs zugesprochenen Pfand- und Zurückbehaltungs rechts) Platz greifen. Letzteres nämlich — also nach Werk vertragsrecht ist in diesem Falle zu urteilen — bei Fragen betreffend die Übergabe des Werkes, den Übergang des Eigen tums am Werke auf den Besteller, die Abnahme und Be zahlung des Werkes, den Übergang der Gefahr des Werkes auf den Besteller, die Haftung für Mängel des Werkes und die zugesicherten Eigenschaften einschließlich der Klagoerjährung, die Rückgängigmachung der Vertrags oder eine Herabsetzung der Vergütung für das mangelhafte Werk, die Haftung wegen Schadenersatzes wegen nicht vertragsmäßiger Her stellung des Werkes. Wir stoßen hier gleich auf Schwierigkeiten, denn dis Frage nach der rechtlichen Natur des Druckübernahme-Ver trags wird durch die Bestimmungen von Z 651 des Bürger lichen Gesetzbuchs und S 381 des Handels-Gesetzbuchs in ihrer Beantwortung nicht leichter lösbar. Der Stoff zum Werks, das der Drucker als -Unter nehmer- herstellt, wird nämlich weder ausschließlich von diesem, noch ausschließlich vom Besteller geliefert. Beide Vertragsteile teilen sich vielmehr hier in die Stofflieferung. Der Verleger oder Verfasser oder ein Dritter liefert die Unterlage für das Werk, nämlich das Manuskript, ähnlich wie der, der ein Haus auf seinem Grund und Boden von einem Dritten Herstellen läßt, als notwendige Unterlage für den Bau den Grund und Boden liefert. Der Drucker da gegen — dem Baumeister vergleichbar — liefert in der Regel die Mittel zur Herstellung des äußeren Werkes, näm lich das Papier, auf dem gedruckt wird, die Druckerschwärze, oft auch den Einband. Es sind dies zur Herstellung des Druckwerkes nicht minder wesentliche Stoffe. Immerhin sind sie nicht so wesentlich wie die vom Besteller des Druckwerks beizu liefernde Unterlage, das Manuskript, die Zeichnung, Ab- 850