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Nichtamtlicher Teil "Vrr Druckübernshmeverkrag im Verlagsliefrhäft. Von vr. Karl Schaefer. Alle Rechte Vorbehalten. I. Wesen und rechtliche Natur des Druckübernahme- vertrags. Die Herstellung eines Druckwerks kommt in der Regel durch einen Vertrag zustande, der zwischen einem Besteller (Verleger. Urheber) einerseits und einem Druckereibesitzer anderseits geschlossen wird. Dieser Vertrag, bezw. das ihm zu gründe liegende Ge schäft. die Herstellung des Werks, ist ein Handelsgeschäft auf Seite des Verlegers, da es einen Bestandteil seines Verlags betriebs bildet und die Geschäfte der Verleger nach tz 1, Ziffer 8 des Handelsgesetzbuchs als Handelsgeschäfte zu be trachten sind. Auch wenn eine andere Person sich Druck sachen zum Zwecke der gewerblichen Weiteroeräußerung Herstellen läßt, so ist auf ihrer Seite der Druckherstellungs- vertrag ein Handelsgeschäft. Auf Seite des Druckers ist die Übernahme der Drucklegung ein Handelsgeschäft, wenn der Betrieb seiner Druckerei über den Umfang des Handwerks hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn die Druckerei nicht im kleinen betrieben wird, sondern sich mit Herstellung von Druckerzeugnissen größeren Umfangs oder nach Art und Umfang des Betriebes in kaufmännischer Weise befaßt. Es wird deshalb, wenn die Herstellung eines Druck werks zwischen einem Verlage und einer Druckerei vereinbart ist. in der Regel ein zweiseitiges Handelsgeschäft vor liegen. Es gelten alsdann für die Erfüllung des Druck auftrags und die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen die allgemeinen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über Handelsgeschäfte (M 848 —S72 H.G.B.). Schließt ein Urheber (Schriftsteller) oder dritter mit einem Drucker einen Betrag ab. in dem sich letzterer zur Drucklegung des Werks für'XRechnung des Auftraggebers verpflichtet, so liegt in der Regel ein einseitiges Handelsgeschäft auf Seite des Druckers, nicht aber auf Seite des Bestellers vor. es wäre denn dieser selbst zugleich »Kaufmann«. Nichtsdestoweniger gelten auch für ein solches Geschäft, was die gegenseitigen Befugnisse und Verpflichtungen anbelangt, zunäch^ -die all gemeinen Bestimmungen des HandelsgesetzbuchsMber Han delsgeschäfte. denn 8 345 des Handelsgesetzbuchs bestimmt ausdrücklich: »Auf ein Rechtsgeschäft, das für einerü der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist. kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur An wendung. soweit nicht aus den Vorschriften des Handelsgesetz buchs sich ein anderes ergibt.« Gehen Art und Umfang des Betriebs der Druckerei nicht über das Buchdruck-Kleingewerbe hinaus, und ist auch der Druckereibetrieb kein kaufmännisch eingerichteter und der Besteller der Druckschrift kein Kauf mann, so finden auf das Geschäft die allgemeinen Bestim mungen des Handelsgesetzbuchs überhaupt keine Anwendung. Das Handelsgesetzbuch selbst enthält keinerlei besondere Be stimmungen weder über den Verlags übernah me vertrag, noch über den Druckübernahmevertrag. Der Verlags übernahmevertrag ist erst im Jahrs 1SV2 durch besonderes Reichsgesetz (Verlagsrechtsgesetz vom IS. Juni 1SV1) ein heitlich geregelt worden. Über den Druckübernahmcvertrag fehlt es bis heute an einer Regelung des Rechtsverhältnisses. Auch er gehörte, wie der Verlagsübernahmevertrag, genauer betrachtet in das Handelsgesetzbuch, da ja beide Geschäfte in Ziffer 8 und S. tz 1 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs als Handelsgeschäfte spezifischer Art ausdrücklich erwähnt werden, und es läßt sich nicht mit Unrecht behaupten, daß es sich auch bei der Druckllbernahme um ein Geschäft eui gevsris handelt, das ebenso wie die Verlagsübernahme eine besondere Re gelung im Handelsgesetzbuch oder durch ein Reichsspezial gesetz wohl vertrüge. Hier zeigt sich also eine Lücke, die mit der Zeit noch auszufüllen ist. Es treten bei der Drucklegung eines Werkes eine Menge eigenartiger Verhältnisse auf beiden Seiten in die Erscheinung, die zu den verschiedenartigsten Rechtsfragen Veranlassung geben. Da sich jedoch das Handelsgesetzbuch wie gesagt über den Druckübernahmevertrag ausschweigt, so müssen wir in Ermangelung eines Spezialgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch unsre Zuflucht nehmen, denn es gilt seit ISül) die Regel: Es sollen in Handelssachen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anwendung kommen, wenn und insoweit im Handelsgesetzbuch selbst über das betreffende Rechtsverhältnis einschlägige Vor schriften nicht vorhanden sind. Dies trifft für den Druck übernahmeoertrag zu. Daß natürlich die bürgerlichen Vor schriften über den Auftrag oder die Dienstmiete hier nicht ge nügen, weil es sich beim »Druckauftrag« nicht nur um -Arbeits betätigung-. sondern um die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, nämlich die Herstellung eines Sachgegenstandes (Druckerzeugnis) handelt, leuchtet ein. Die Druckübernahme eines Werks, gewöhnlich Druckauftrag genannt, ist nämlich weit mehr als ein bloßer Auftrag. Sie ist ein Vertrag, durch den sich der Drucker verpflichtet, aus einem handschrift lich oder vervielfältigt vorliegenden Manuskript einen andern Sachgegenstand herzustellen mit Hilfe von Druck oder Kunst druck. Es soll ein anderes Erzeugnis mit Hilfe der Technik und der Mechanik hervorgebracht werden, als dasjenige ist. was der Verleger oder der Verfasser vollegt. und es soll dieses neue Erzeugnis zugleich in so und so vielen Exem plaren geliefert werden. Die Werktätigkeit des Buchdruckers ist mithin in erster Linie nicht die — »Vervielfältigung», wie gemeinhin angenommen wird. Der Drucker ist nicht — wie er gewöhnlich schlechthin bezeichnet wird — bloß der -Vervielfältiger« des Werkes, sondern er ist zunächst der Schöpfer und Hersteller eines andern Sachgegenstandes und er hat diesen neuen Sachgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach den Regeln seiner Kunst und Technik so schön und tadellos wie möglich herzustellen. Dies bedarf der Hervorhebung. Erst in zweiter Linie ist er der »Vervielfältiger« des von ihm geschaffenen Werkes, und zwar hier: der rein mechanische Vervielfältiger, denn das Druckwerk, wenn einmal geschaffen, vervielfältigt sich unter Zuhilfenahme von Maschinen und technisch ge schulten Arbeitskräften von selbst. II. Die Arbeitsleistung des Druckers und ihr rechtlicher Charakter. Das erste vollständige tadelfreie Exemplar einer Druckschrift stellt die eigentliche Arbeitsleistung des Druck veranstalters dar und bildet erst den Gegenstand, den zu liefern er übernommen hat. Die von diesem Gegenstand nach Prüfung und Billigung durch den Werkauftraggeber nachträglich vorzu nehmenden Vervielfältigungen bilden zwar auch einen Bestandteil seiner geschäftlichen Verpflichtung, allein sie sind gleichsam nur ein Zubehör zur Hauptsache, die herzustellen war. nämlich des Druckwerkes als solchen. In der mechanischen Vervielfältigung, die nach Her-