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«^en Ständen von Land und Städten der Königs. Sächs. Oberlausitz find Petitionen verschiedener Lano-Gemeinden zugegangen, und denselben vorgetragen worden, welche dahin gerichtet sind, 1. ) eine Aufhebung der Landes-Criminal-Casse oder eine gleichmäßigere Ver teilung dieser Abgabe, oder eine Uebertragung derselben aus der Land kreis-Casse zu bewirken, 2. ) eine auf io Personen sich belaufende Vertretung der Land-Gemeinden auf dem Provinzial - Landtage zu erlangen, 3) die Oeffentlichkeit der Verhandlung des Landtages zu erzielen, 4) die Veröffentlichung der Rechnungen zu erlangen und 5) eine gleichmäßigere Vertheilung der Landkreis-Cassen-Überschüsse an die Land - Gemeinden, oder eine Vertheilung der wegen der Ausgleichung der Schuld-Verhältnisse von der Staats-Casse erhaltenen Gelder an die Communen zu bewerkstelligen. »Ä. 1. Was nun die Aufhebung der Landeö-Criminal-Casse betrifft, so hängt diese nicht von dem bloßen Beschlüsse der Stände des Landkreises, sondern — laut §. 24. des Criminal-Caffen-Regulativs — auch von der Einwilligung der Regierung unter Errichtung eines allgemeinen Criminal-Gerichtshofee ab; und die Stände des Landkreises wurden dies längst beantragt haben, wenn nicht die Provinz ohne allge meine Abänderung des Gerichtsverfahrens im ganzen Königreich Sachsen dadurch nur noch mehr Kosten sich aufgebürdet haben würde. Die Stände des Landkreises haben aber einen Antrag auf Aufhebung dieser Casse an die Regierung jetzt zu richten beschlossen, unter der Voraussetzung der Uebernahme der Patrimonial-Gerichte auf den Staat.