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Die gleichmäßigere Vertheilung dieser Assecuranz-Beiträge ist aber um deswillen nicht zulässig gewesen, weil die Verpflichtung auf einem Privat-Rechtötitel beruht, und den Ständen des Landkreises nicht zusieht, denselben aufzuheben oder zu ändern; sondern jede Gemeinde nur die Quote zu entrichten verbunden ist, welche sie früher entrichtet hat. Aus diesem Grunde haben die Stände schon länger ihr Augenmerk auf Ansammlung von Capital bei der Landkreiö-Casse gerichtet, um, so bald dies andauernd geschehen könnte, eine Uebertragung dieser Abgabe für die Gemeinden eintreten zu lassen. Die Stände des Landkreises haben nunmehro, da die Einführung der neuen Gerichts-Verfassung mit Ehesten zu erwarten steht, beschlossen, zeitweilig von Er hebung der Criminal-Lassen-Beiträge abzusehen, und dieselben successtv aus den Mitteln der Landkreie-Casse übertragen zu lassen; indem die Patrimonial-Gerichts- Jnhaber vor der Hand die Vorschüsse für diese Casse aus eignen Mitteln zu bestreiten haben werden, und nur deren Restitution successiv aus der Landkreis-Casse zu erwarten haben sollen; eine Maßregel, die, so erleichternd sie für den kleineren Grundbesitz wirkt, um so größere Opfer des großen Grundbesitzes erheischt, als derselbe durch die jetzigen Verhältnisse auf eine außerordentliche Weise belastet wird. rr,Ä 2. Die gewünschte Vertretung des bäuerlichen Grundbesitzes nach Höhe 10 Personen betreffend, so hat es den Ständen von Land und Städten erscheinen wollen, als wenn durch diesen Antrag der Zweck einer reellen Theilnahme der Land- Gemeinden an dem hiesigen Provinzial-Landtage nicht erzielt werden würde; indem es ihnen und namentlich den Ständen des Landkreises nur wünschenewerth erscheinen konnte, die Land-Gemeinden recht zahlreich vertreten zu sehen. Die Stände von Land und Städten haben daher beschlossen, daß jeder Landstadt zustchen solle, Einen Vertreter, und den Land-Gemeinden der land- und siadt- mitleidenden Dorfschaften, 50 Vertreter auf den Provinzial-Landtag zu senden, damit die Gemeinden in den Stand gesetzt werden, diejenige Auskunft, welche sie zu erlangen wünschen, ganz in der Nähe erlangen zu können. Die Absicht geht dahin, je 10 bis höchstens 15 Gemeinden zu einem Wahl bezirke zu vereinigen, und durch die Commun-Vorstände als Wahlmänner den Ver treter auf den Provinzial-Landtag aus dem betreffenden Wahlbezirk wählen zu lassen;