Volltext Seite (XML)
Zeit nicht weniger eine Vertretung der Provinz, als sie solche jetzt entbehren mag, wo die neue Gestaltung der Staaten - Verhältnisse von Niemand vorausgesagt werden kann. Wohl keine Provinz, welche eine Vertretung besessen, hat sich derselben ohne Nachtheil beraubt gesehen; und während bcr den neueren Staaten - Entwickelungen über die Ccntralisation geklagt wird, hat das freie Volksleben in England sich eben nur aus der eignen Vertretung, eigenen Gesetzgebung, selbst eigenen Besteuerung der einzelnen Grafschaften entwickelt; und besieht diese Art der Vertretung neben der Gesammt-Vertretung und Regierung des ganzen Landes; und eben darin erblickt man die gerühmte Selbst-Regierung des Volks. Die Erhaltung der ständischen Vertretung und Verwaltung mußte aus ob stehenden Gründen das Augenmerk der Stände der Provinz sein, und aus diesen Gründen haben dieselben die gedachten Entschädigungs-Gelder als Communal-Gut des Landkreises in Anspruch genommen; und sind diese Gelder in dem deöfalls abgeschlossenen Vertrage von der Regierung und der allgemeinen Stände-Versamm- lung dem Landkreise als Communal-Gut desselben ausdrücklich zugesprochen worden. Fußend auf dieses rechtliche Verhältniß, und auf die politische Nothwendigkeit der Erhaltung dieser Fonds für die Interessen des Landkreises, fußend selbst auf den gerechten Wunsch der Land-Gemeinden nach einer zweckmäßigem Vertretung haben die Stände des Landkreises sich außer Stande gesehen, auf den Wunsch der Gemeinden nach einer Vertheilung der Entschädigungs-Gelder einzugehen. Budissin, den 11. Mai 1848. Der verordnen Landes-Aelteste des König!. Sächs. Markgrafthums Oderlausitz. von Thtelau.