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79, 8, April 1910. Nichtamtlicher Teil. «iirlenbl-ll I. d. Dtschn. Buch-anda. 4205 ä) Beschädigte und ganz oder zum Teil ausgeschnittene Exemplare brauchen vom Verleger nicht zuriickgenommen zu werden. Ist aber nur der Umschlag beschädigt, so kann er die Rücknahme nicht verweigern. Bestimmungen über Abrechnung und Bezahlung. Artikel 15. a) Der Verleger bestimmt die Art und Werse, in der die Abrechnung sür das von ihm Gelieferte erfolgen soll. b) Er ist verpflichtet, dem Sortimenter über das von ihm während des Kalenderjahres Gelieferte eine Rechnung zuzustellen. Bis zum völligen Abschluß derselben kann der Sortimenter einen Rechnungsauszug beanspruchen. Be merkungen mit Bezug auf diesen müssen binnen 14 Tagen nach Empfang eingesandt werden. v) Die Bezahlung der verkauften Kommissionsexemplare erfolgt stets nach Schluß des laufenden Kalenderjahres, spätestens bis zum 1. Juni des folgenden Jahres. ä) Die Erhebungskosten fallen dem Verleger zur Last, abgesehen von Betlägen unter einem Gulden, wenn der Sortimenter es versäumt hat, der Aufforderung des Ver legers, den Betrag eventuell unter Abzug der Kosten einzusenden, binnen Monatsfrist nachzukommen. Diese dürfen in solchem Falle nicht mehr als 5 Cents betragen. e) Wenn die Annahme eines Wechsels oder irgend eines andern Handelspapiers seitens des Sortimentes ohne triftigen Grund verweigert wird, so fallen die erneuten Erhebungs kosten ihm zur Last. Artikel 16. Wenn ein Sortimenter sein Geschäft veräußert, so bleibt er für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten haftbar, bis er eine dem Verleger zusagende anderweitige Regelung getroffen hat. Übergangsbestimmung. Artikel 17. Nach Annahme dieser Ordnung tritt diese am 1. Januar 1910 in Krast. . Also bestimmt in der Generalversammlung vom 15. Juli 1909. IV. Bestellhaus für den Buchhandel. Artikel 1. Das Roetelbuis van äeu Loelrbanäel bezweckt die Empfang nahme, Verteilung und Versendung von Paketen (Ballen) im Dienste der Buchhändler und der Inhaber verwandter Ge schäftsbetriebe, die sich mit Genehmigung der Kommissare der Bestcllanstalt als Kommittenten angeschlossen haben. Artikel 2. ->) Die Verwaltung der Bestellanstalt liegt in den Händen von sieben Kommissaren, von denen sechs durch die Generalversammlung gewählt werden und einer durch den Vorstand aus seiner Mitte. d) Mindestens fünf Kommissare müssen in Amsterdam wohnen. c) Die von der Generalversammlung gewählten Kom missare behalten sechs Jahre lang ihren Sitz; am Schluß jeden Jahres tritt einer von ihnen der Reihensolge nach aus. Artikel 3. a) Die Kommissare ernennen aus den in Amsterdam wohnenden Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Sekretär. b) Die Kommissare berufen Versammlungen ein, so oft der Vorsitzende und zwei von ihnen dieses für notwendig erachten; die Beschlußfassung erfolgt durch Stimmenmehrheit. Ein Beschluß ist nur dann gültig, wenn mindestens vier Kommissare anwesend sind. Börsenblatt flir den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. Artikel 4. Die Kommissare bestimmen ihre Tätigkeit durch ein aus führliches Reglement. Artikel 5. a) Unter der Aufsicht der Kommissare arbeitet ein Direktor, dessen Tätigkeit von den Kommissaren bestimmt wird. b) Ernennung, Entlassung und Besoldung des Direktors erfolgen durch den Vorstand auf Vorschlag der Kommissare. o) Die Kommissare sind befugt, bei Vorliegen triftiger Gründe den Direktor zu suspendieren, und sind dann ver pflichtet, während dieser Zeit sein Amt zu versehen. Sie geben unter Angabe der Gründe binnen 24 Stunden schrift lich Mitteilung von der Suspendierung an den Vorstand und an den Suspendierten. Innerhalb vier Wochen nach Empfang dieses Berichts hebt der Vorstand diese Suspen dierung auf oder entläßt den Direktor unter Vorbehalt seiner Regrcßpflicht. Artikel 6. a) Die Gehilfen und Arbeiter der Bestellanstalt werden unter Zustimmung der Kommissare von dem Direktor angestellt. b) Die Besoldung der Gehilfen wird von den Kommissaren festgesetzt. e) Arbeitseinteilung und Arbeitslohn werden durch ein besonderes Reglement von den Kommissaren und unter Zu stimmung von Direktor und Mitarbeitern festgesetzt. ä) Die Eintreibung von Strafen und die Dienst entlassungen liegen in Händen des Direktors, für welchen die Kommissare unter Vorbehalt die Berufungsinstanz bilden. Artikel 7. Das Bestellhaus ist täglich geöffnet außer an Sonn tagen und allgemein anerkannten christlichen Feiertagen. Beginn und Schlußzeit werden nach Beratung mit dem Direktor von den Kommissaren festgesetzt. Artikel 8. a) Der Tarif sür die Vergütung, die das Bestellhaus zu fordern hat, und die Bedingungen für die Inanspruchnahme seiner Dienste werden von den Kommissaren entworfen und von einer kombinierten Versammlung festgesetzt, bei der die Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig als Kommissare fungieren, eine Summe haben. b) Dieser Tarif muß so aufgestellt werden, daß ein an gemessener Gewinn erzielt wird und daß Nichtmitglicder mindestens 16 ^ mehr bezahlen, als Mitglieder. o) Vorausbezahlung der von diesem Tarif geforderten Beträge kann ganz oder teilweise von allen Kommittenten gefordert werden. ä) Der Tarif darf jedes Jahr, muß aber alle drei Jahre revidiert werden. Artikel 9. Die Geschäftbücher des Bestellhauses werden den Be stimmungen der Kommissare gemäß eingerichtet und geführt. Artikel 10. Jährlich wird eine vollständige Liste der Kommittenten desj Bestellhauses aufgestellt, die dann im Bericht der Generalversammlung hinter der Mitgliederliste des Vereins zum Abdruck gelangt. Den Kommittenten, die nicht Mit glieder sind, werden hiervon Abzüge übersandt. Monatlich wird im Vereinsorgan über Veränderungen und über Ein tritt neuer Mitglieder berichtet. Artikel 11. a) Kommittenten des Bestellhauses müssen, sofern sie der Vereeniging ter bevoräering van <le belangen äes Boelc- lumäel« nicht als Mitglieder angehören, eine vom Vorstand 542