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18» 7». Jahr« Gßin. Fragebogen gewiffenhast und mit sorgfältiger Ueberlegung 3000 Einwohnern zugelassene Ausnahme erstreckt sich nicht auSstillen wird. Die Frage» find aut das jLr die Heeres- quf 2^ sondern nur 1 Pfund Obst. Es dürfen demnach in Das Einsanimeln von Preißelbeeren in, Bezirke der Königlichen Amtshauptmann schaft mit Ausnahme der Staatsforstreviere ist vom 18. August 1V1V ab gestattet. Beim Esnsammelu alles Beerenobstcs ist die Verwendung von Kämmen auch ferner- Zln verboten. Im übrigen etwaigen besonderen Anordnungen der Waldbesitzer genau rachzuaehen. Grotzenhain, am 6. August 1917. 2509 a L Königliche Amtsbauptinannschast. Betriebszählung angeordnet. Die Zählung wird sich über das ganze Deutsche Reich erstrecken und um die Zeit des 15. August stattfinden. Ich setze voraus, dgtz die Vorsteher sämtlicher Kommunalverbände ihre ganze Kraft und Auto rität einsetzen werden, um dieser hochwichtigen Zählung zu einem vollen Erfolge zu verhelfen. Ich erivarte, dah die Stadt- und Gemeindeverwaltungen ihre statistischen Acmter, ihre Beamten und Lehrer durch verständnisvolle opferfreu dige Mitarbeit mir die erforderlichen Unterlagen verschaffen werden. Ich vertraue aber auch, daß jeder deutsche Ge werbetreibende, gleichviel ob Fabriken, selbständiger Meister, Kaufmann, Hausgewerbetreibender usw., die geliefert«» Fragebogen gewissenhaft und mit sorgfältiger Ueberlegung Grummetversteigermlg im Stavtpark D»e diesjährige Grummetnutznng im hiesigen Stadtparke soll Dienstag, den 7. August 1017, nachmittags 1 Uhr, gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden. Die Ablehnung aller Angebote bleibt vorbehalten. Treffpunkt: Festplatz. Der Rat der Stadt Riesa, am 3. August 191«. Verwaltung notwendigste beschränkt morden. Soll das Werk gelingen, so müssen freiwillige Kräfte Mitwirken, um die gewerblichen Betriebe aller Art aufzusuchen, für die richtige Ausfüllung der Fragebogen zu sorgen. An alle Männer und Frauen alt und jung ergeht deshalb die Auf forderung: Wer immer mit der Feder umzugehen weiß und einen Tag erübrigen kann, leiste den, Vaterlands den wich tigen Dienst und stelle sich der Gemeindeverwaltung als Zähler zur Verfügung. ' , —MI. Obstabgabc. In die veröffentlichte Notiz, betreffend die neue Lbsternte, Hot sich ein Fehler eingeschli cken. Die für Gemeindemitglieder in Gemeinden unter Montag, 6. August 1917, alnuvs. E« Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede» L« avrnds V,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag». BezugstzreUb' gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei Kau« oder bei Abholung am Schalter SL der -aiserl. Postanstalten vierteljährlich 2,SV Mark, monatlich 88 Pf. Anzeige» für die Nummer de« Llusgabttage« sind bi» 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr fiir da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis fiir die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., Ortsorer« 18 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- 2 s sprechend höher, Nachweisung«- und BermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Drucketei, der Lieferanten oder der Brförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder au, Rückzahlung de« Bezugspreises. 8^ Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: btoethestratze LV. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Brot- und Mehlversorgrlng. Für die Zeit vom 13. August bis mit 30. September 1917 werden für de» Bezirk der Königliche Amtshauptmannschaft Großenhain einschließlich der revidierten Städte Broßenhain und Riesa über die Brot- und Mehlversorgung folgende Vorschriften erlassen. -1. Versorgungsberechtigte Bevölkerung. I. Brotgrundrationen. ES erhalten für dieso^Zeit aus je 1 Woche Kinder unter 1 Jahre 1 Pfund Brot, „ von 1—6 Jahren 3 „ alle übrigen Personen 4 und außerdem für jede 4 wöchige Brotkartenreihe 100 gr Mehl, demnach auf je 4 Wochen u°d i M-L alle übrigen Personen 4 „ ( „ 16 „ ) I über ioo er. II. Brotzulagen. ch Auf bei der Gemeindebehörde zu stellenden Antrag erhalten 1 Pfund Brot wöchent- 1. schwerarbeitende über 14 Jähre alte Personen beiderlei Geschlechts und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens. Wer als Schwerarbeiter im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wird „och bekanntgevben. 2. werdende und stlllendrMtttter und zwar erstere vom 5. Monat der Schwanger- schäft an, die letzteren auf die ganze Dauer der Stillzeit. Auf Erfordern der Gemeindebehörde ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen. Schwangere Frauen, die zu den Schwerarbeitern gehören, erhalten daneben auch die Schwerarbeiterzulage. 3. alle jugendlichen Personen vom vollendeten IS. bis einschließlich IV. Lebens jahre, soweit sie nicht bereits als Schwerarbeiter Zusatzkarten erhalten. Maßgebend für die Berechnung des Atters ist in allen Fällen der Montag jeder Woche. Schwerstarbeiter erhalten durch die Betriebe, in denen sie beschäftigt sind, zu der Schwerarbeiterration die gleiche Zulage wie bisher. m. Kriegsgefangenen wird dieselbe Brot- und Mehlmengc gewährt, wie für die Zivilbevölkerung. v. Selbstversorger. I. Als Selbstversorger werden, wie bereits in der Bekanntmachung des Kommunal verbands vom 20. Juli 1917 — Nr. 206 o 1' U 4 — aus, "" nehmer landwirtschaftlicher Betriebe anerkannt, die mit oorräten aus der Ernte 1917 bis zum 13. September 1918 zu ihrer und der Ernährung ihrer WirtschastSangehörigcn ausreichen — denen also für jeden Kopf mindestens 117 1-8 Brotgetreide zur Verfügung stehen — und die in das bei der Königlichen Amtshauptmann schaft etngangene Verzeichnis aufgenommen sind. II. Als Selbstversorger gelten der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes, die Angehörigen seiner Wirtschaft, einschließlich des Gesindes, sowie Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie traft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben. Inhaber von Zehntrechten oder ähnlichen auf öffentlich, rechtlicher Grundlage beruhenden Rechten gelten nicht als Selbstversorger. Kriegsgefangene fallen nicht unter dis Selbstversorgung, für sie sind Brotkarte« zu entnehmen. Ul. Den Selbstversorgern stehen außer den unter I genannten Mengen von Brot getreide aus ihren selbstgeernteten Früchten noch an Gerste und Hafer für die Zeit bis zum 30. Sevtember1917 insgesamt 8 k8 zu. IV. Das Vermahlen des den als Selbstversorger anerkannten Unternehmern land- wirtschaftlicher Betriebe zustehenden Brotgetreides bat zu unterbleiben. Das Letztere ist an de» Kömmunalverband abzuführen , von dem die Selbstversorger gegen Bezugsschein die entsprechende Menge Mehl bez. Kleie erhalten. v. Das zur Ernährung der von dem Selbstversorger zu beköstigenden Personen für die Zeit vom 15. August laufenden Jahres bis 15. September 1918 erforderliche Brot getrewe (insgesamt 117 kg pro Köpf) ist alsbald auszusondern und wie folgt an den Kömmunalverband abzuliefern: Der Bedarf für die Zeit bis 30. September laufende» Jahres einschließlich der für die Zeit vom 1.—15. August dieses Jahres uachzuhewilligenden 19, zusammen also 14'/« 1c« pro Kopf ist spätestens bis 18. August dieses Jahres, der weitere Bedarf für die übrige Versorgungszeit bis 3V. September 18IV. In Fällen, in denen dies nicht.möglich, ist Fristverlängerung bei der Königlichen Amtshauptmannschaft nachzusuchen. / VI. Die Bezugsscheine (Ziffer IV) werden von der Mehlverteilungsstelle im Auf- tr«we des Kömmunalverbands ausgestellt. ES wird jedesmal nur die auf 4 Wochen zu stehende Mehlmenge und die auf disse Zeit entfallende Kleie zugewiesen. Die Bezugs scheine sind bei der Entnahme des Mehles und der Kleie an den Müller abzugeben. Für das Mehl und die Kleie ist nur der Mahllohn zu entrichten. Die Festsetzung desselben bleibt zunächst der freien Vereinbarung überlassen. Die Müller haben die Bezugsscheine in Verwahrung zu nehmen. OertlicheS miS Sächsisches. Riesa, den 6. August 1917. —* Berlustli.ste. Eingegängen ist die am 4. August 1917 ausgeaebene Sächsische Verlmtliste Nr. 432, die in unserer Geschäftsstelle zur Einsichtnahme ausliegt. —* Gewerbliche Betriebszählung. Der Vorsitzende des Kriegsamtes, General Grüner, erläßt folgenden Aufruf: Zur wirtschaftlichen Durchführung des Krieges und sicheren Ueüerleitung unserer Volks wirtschaft in den Frieden sind neue ziffernmäßige An gaben» über den deutschen Gewerbeflettz erforderlich. Ich habe deshalb im Einvernehmen mit dem ReichSamt des Innern'auf Grund des HtlWtenftgesötzeS eine gewerbliche 0119! Ueber das an Selbstversorger abgegebene Mehl und Kleie ist überdies genau Buch zu führen. V ll. Die Selbstversorger sind verpflichtet, bei Stellung des Antrags auf Erteilung von Mehl- und Kleie-Bezugsscheinen — mit Ausnahme des ersten Males — die tatsächlich noch vorhandene Zahl der von ihnen zu beköstigenden Personen anzugeben. Diese An gaben sind von der Gemeindebehörde bestätigen zu lasten. Für eine größere Zahl von Personen, als die bei der erstmaligen Anmeldung angegebenen wird Mehl nicht zu» gewiesen. Für neu hinzutretende, diese Zahl übersteigende Personen, sind Brotmarken bei der Gemeindebehörde zu entnehmen. Sinkt die Zahl durch Abgang von Personen unter die ursprünglich vorhanden ge wesene, so wird dem Selbstversorger für das zu viel gelieferte Getreide nach dem jeweils - geltenden Höchstpreise Entschädigung vom Kommunalverband gewährt. vill. Das kür die Selbstversorger erforderliche Brotgetreide wird den Müllern vom Kommunalverband zugewiesen. . Die Müller dürfen Brotgetreide — Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn — nur im Auftrage des ttommnnalverbands ausmahlen. Es ist also keine Mühle berechtigt, Getreide von Landwirten zum Ansmahlen fürdereo Rechnung anzunehmen. . I. Sämtliche Brot und Mehlmarken haben nur für die auf den einzelnen Marken aufgedruckten Zeiten Gültigkeit. H. Die Ausgabe der Brot- und Mehlmarken für die versorgungsberechtiate Be völkerung erfolgt durch die Gemeindebehörde bez. die von diesen hierzu eingerichteten Stellen. Die Ausgabe hat jeweilig nur für eine Woche zu erfolgen. III. Ueber die Ausgabe der Brot- und Mehlmarken ist nach den vom Kommunal» verband den Gemeindebehörden zugebenden Vordrucken genau Buch zu führen. IV Am Schluffe jeden Monats ist unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Vordrucke über die Zahl der in den vorhergegangenen Wochen ausgeaebenen Brot- und Mehlmarken Anzeige an die Königliche Amtshauptmannschaft (Wirtschaftsstelle) zu er statten. Hierüber ergeht noch besondere Verfügung an die Gemeindebehörden. v. Ersatz für in Verlust geratene Brot- und Mehlmarken wird nicht gewährt. Die Marken sind daher ans daS sorgfältigste aufzubewabrey. v. Ausmahlverhältnis. Brotgetreide ist bis auf weiteres wie bisher zu 94°/, auszumahlen. L. Backvorschritten. I. Bis auf weiteres dürfen 3-, 4-, und 6-Pfund Brote gebacken werden. II. Das Mischungsverhältnis verbleibt bei 80 Teilen 94°/,iges Roggenmehl und 20 Teilen 94°/,iges Weizenmehl. Zur Bereitung von 1 i>8 Einheitsbrot oder WeizenbDt dürfen höchsten- VS5 g» Mehl twrwcndet werden. Dieses UmrechuungsverhSltnis ist unter allen Umstände» einzuhalteu. Etwaigen Ueberverbrauch wird seitens des Kömmunalverbands unnach sichtlich mit Schließung der betreffenden Betriebe entgegengetreten werden. III. Die Herstellung von Weizenkleingebäck ist nicht gestattet. Es dürfen wie bisher noch Weizenbrote zu 350 Gramm bergestellt werde«. r. Brot- und Mehrpreise. Der Brot- und der Kleinhandelspreis für Mehl für die Zeit vom 13. August 1917 an wird noch bekanntgegeben. 0. Entwertung der Brot- und Mehlmarken. aesübrt ist. nur dieieniaen Unter-^ Bäcker, Müller und Händler haben die bei ihnen eingehenden und belieferten Brot- t ihren selbsterbauten Getreide- ' und Mehlmarken Wittels durchstreichens mit Tinte oder Buntstift so zu entwerten, daß - ... eine Wiederbenutzung der Marken unmöglich ist. Fiir nicht entwertete Marken wird Mehl nicht zugewiesen. Dif Gemeindebehörden bezw. die von diesen hiermit beauftragten Stellen haben vor Ausstellung der Bescheinigung über abgelieferte Brotmarken sich zu überzeugen, ob die Entwertung erfolgt ist und haben nicht entwertete Karten und Marken zurück^'weisen. Diese Bekanntmachung tritt am 13. August 1917 in Kraft. Im übrigen behalten die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 2. September 1915, soweit sie nicht durch vorstehende Anordnungen aufgehoben sind, bis auf weiteres Geltung. . 1. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die vorliegende Bekanntmachung werden auf Grund des 8 79 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Insbesondere macht sich derjenige strafbar, der sich auf irgendwelche Weis- Brotmarken beschafft oder einem anderen dabei behilflich ist. Großenhain, am 3. August 1917. / 1786 s 1^ ll 4. Der Komumnalverband Mittelsachsen für den Kommunalverband Großenhain. Dbftkernsirmmlmlg. Unter Bezugnahme aus unsere« Aufruf zur Obstker»sammlung geben wir bekannt, daß auch die Sammlung von Ätaziensamen sehr erwünscht ist. « Die Sammelstellen werden sm das Kilogramm Akaziensamcn «ohne Schoten) 70 Pf. vergüten. Der Rat der Stadt Riesa, «m 6. August 1917. - K. Riesaer O Tageblatt ««d Anzeiger Medlalt «md Züyrtzer). .Ak». Amtsblatt >r für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dc - sowie den Gememderat Grüda.