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Mesaer G Tageblatt und Anzeiger Meblatt Mld Arychey. Amtsölatt für die KSntgl. AmtShauptmarmschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa» sowie den Gemeinderat Grüba. 80. Donnerstag, 6 April NN 6, abends. 6S. Jahrg. Has Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends V,7 Udr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau» oder bet Abholung am Schalter 1er Kaiser!. Haftanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für di« Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für la« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 48 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., Ortsprec« l5 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» sprechend höher. NachweisungS- und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klag« eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«» und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". 'Rotationsdruck und Verlag: Langert Winterlich Riesa Geschäftsstelle: Goetbestratze KS. Verantwortlich iür Redaktion: Rrtbur Hähnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. 8mkW, die MclW icS AkWnkM KWü. 8 1. Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. das Fleisch von Rindern, Kälbern, Schafen, Schweinen und Ziegen, sowie die zum menschlichen Genuß bestimmten Eingeweideteile dieser Schlachttiere, frisch, gepökelt oder geräuchert, auch in Form von Wurst, Sülzen oder in anderen Zubereitungen. 2. Speck, roh oder geräuchert, und Robfett. 3. Wild mit Ausnahme von Kaninchen und Federwild. 4. Fleisch-, Wild- und Geflügelkonserven. . Nickt unter die Verordnung fallen vom Fleisch losgelöste Knochen. Kälber-, und Mnberfuße. 8 2. Als Verbraucher gelten auch Gast- und Speisewirtschaften und ähnliche Be triebe von Vereinen, WohlfahrtSeinrichtnngen usiv., einschließlich der gemcinnüßig be triebenen, sowie Anstalten, deren Insassen von ihnen vollständig verpflegt werden. Verkäufer. 8 8. Wer gewerbsmäßig Fleisch an Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, seinen Warenbestand vom IS. Avril nach Geschäftsschluß nach näherer Vorschrift des Kommunal verbandes diesem anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, nach näherer Anweisung des Kommunalverbandes über seine Ankäufe von Fleisch zum Verkauf Buch zu führen und über die Zugänge in regelmäßigen Zeitabschnitten Anzeigen zu erstatten. Bei Schlacht tieren ist das Schlachtgewicht der zu menschlichem Genuß bestimmten Teile mit Ausnahme losgelöster Knochen, bei Wild das Gewicht im zcrwirkteu Zustand maßgebend. Das zur Weiterverarbeitung auf Flcischwarcu im eigenem Betrieb bestimmte Fleisch ist in der Anzeige getrennt anzügebcn. Die zuständigen Behörden haben die Anzeige in geeigneter Weise uachzuprüfen. 8 4. Die Abgabe von Fleisch an Verbraucher ist nur gegen Fleischmarken zulässig. Die Verkäufer haben durch Ablieferung der Marren in den vom Kommunalvcrbande fest- zusetzenden Zeitabschnitten nachzuwciscn, daß das Fleisch nur gegen Marken abgegeben ist. Für Schwund und Verderb ist hei Fleisch, das nicht in Büchfen verkauft wird, pon dem nach 8 2 anaemeldeten Bestand ein Abzug nachzulaffen. 8 ö Auch die Abgabe von Fleisch auf dem Wochenmarkt unterliegt dem Marken- zwang. Der Kommunalverband oder die von ihm hiermit beauftragte Behörde haben Vorkehrungen zu treffen, daß im Marktverkebr Fleisch ohne Marken nicht abgegeben wird. 8 6. Die Kommunalverbändc haben für die Ein- und Ausfuhr von Fleisch eine Anzeigepflicht einzuführen. Die Ausfuhr kann beschränkt werden. Soweit der Versand von Fleisch durch gewerbliche Betriebe bisher üblich war, darf der Kommunalverband ihn bis auf weiteres nur im Verhältnis der von der Neichssleischstelle verfügten Herabsetzung der Schlachtungen beschränken. 8 7. Die gewerbsmäßige Abgabe von Fleisch kann von dem örtlich zuständigen Kommunalverband Personen, die vor dem Tag der Bekanntmachung dieser Verordnung gewerbsmäßig ein solches Geschäft nicht betrieben haben, untersagt werden. Sie ist bei Unzuverlässigkeit in der Ausübung des Geschäfts zu untersagen. L. Verbraucher. 8 8. Verbraucher, soweit sie nicht Selbstversorger sind, erhalten zum Ankauf von Fleisch auf ihren Antrag Fleischmarkcn. Bezugsberechtigt ist, wenn die Berechtigten einem Haushalt angehören, der HaushaltuugSvorstand, für die in Anstalten Verpflegten der Anstaltsleiter. Die Fleifchmarken werden nach voraeschriebenem Muster einheitlich in Karten für 8 Wochen, mit auf diese Zeit beschränkter Gültigkeit ausgegeben. Die in 8 2 genannten Verbraucher können statt der Fleischkarten zum Einkauf im Großen Fleischbezugsscheine erhalten. Die Marken werden von dem Kominunalverband ansgegeben und haben freie Gültig keit im Königreiche Sachsen. Bei dauernder oder vorübergehender Acndernng des Auf enthalts werden neue Fleischmarkcn nur auf Abmeldeschein der zuständigen Behörde des bisherigen Aufenthaltsorts ausgegeben. ' 8 9. Die Marken sind, von der Verwendung in Gastwirtschaftsbetrieben (8 2) ab gesehen, nur auf Personen übertragbar, die dem gleichen Haushalt angehören oder in ihm bauernd oder vorübergehend verpflegt werden. Sie sind nur Sperrmarken gegen lieber verbrauch und geben keinen Anspruch auf Bezug von Fleisch. Der Kommunalverband er läßt die näheren Anordnungen über Ort und Zeit der Abgabe. Bis auf weiteres wird die Höchstgrenze auf 600 e Fleisch ohne Knochen und Beilage, Wurst, Speck oder Rohfett ober 750 g Fleisch mit eingewachsencm Knochen oder 900 § Fleisch Einaemeidetetle mit Ausnahme von Herz und Leber für die Person und die Woche festgesetzt. Kinder bis zu 6 Jahren werden nur mit der Hälfte berücksichtigt. Für Kranke können auf amtsärztliches, für die Person ausgestelltes Zeugnis erhöhte Fleischbezugsrechte von der Kreishauptmannschaft oder der von dieser hierzu ermächtigten Behörde gewährt werden. Der Kommunalverband kann, falls aus den zur Verfügung stehenden Vorräten die Nachfrage nicht gedeckt werden kann, anordnen, daß für bestimmte Zeit oder dauernd innerhalb des Bezirks auch beim Verkauf nach auswärts die Menge Fletsch, welche auf die Marken abgegeben werden darf, unter die angegebene Höchstgrenze herabgesetzt wird. 8 10. Gast- und Speiseanstalteu und ähnliche Betriebe von Vereinen, Wohlfahrts einrichtungen usm. erhalten für den Betrieb zunächst Fleischmarken oder Bezugsscheine nach Maßgabe ihres voraussichtlichen Verbrauchs. Sie dürfen Fleisch nur gegen Marken verkaufen oder abgcben. Neber die Verrechnung von Fleischmarken auf fertige Fleisch speise» trifft der Kommunalverband Bestimmungen. Für Nutomatenwirtschaften sind Vorschriften zu erlassen, durch welche sichergestellt wird, daß die Benutzung der Automaten, die Fleischspeisen verabfolgen, nur nach Abgabe der eutsprechenden Fleischmarken möglich ist. Neber die Ausgabe von Fleischmarken an Zureisende, die nicht im Besitz in Sachsen gültiger Fleischmarken oder eines Abmeldescheines sein können, trifft der Kommunalver band nach Bedarf Vorschriften. Die Ausgabe darf nicht für die fleischlosen Tage im Sinne der Bundesrats-Verordnung vom 28. Oktober 1915 erfolgen. 8 11. Verbraucher, welche mit dem Begiun des 17. April 1916 Fleisch im Sinne von ß 1 in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, dies der zuständigen Behörde nach dem Gewicht anzuzeigen. Vorräte, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Transport befinden oder die später von auswärts bezogen werden, sind nach Empfang anzuzeigen. Betragen die Mengen der am 17. April vorhandenen Vorräte in dem Haushalte eines Anzeigepflichtigen nichr mehr als 1,5 auf den Kopf der dem Haushalt angehörigen Personen, so entfällt die Anzeigepflicht. Die anzeigepflichtigen Vorräte sind bei der Ausgabe der Fleischmarken anzurechnen, die Anrechnung kann auf Antrag auf einen längeren Zeitraum verteilt werden; als die jeweilige Markenausgabe umfaßt. 0. Selbstversorger. 8 12. Personen, welche für den Bedarf der eigenen Wirtschaft und ihres Haushalts Rinder, Kälber, Schweine, Schafe oder Ziegen selbst schlachten, gelten, wenn sie die Schlacht- tiett in ihrer Wirtschaft selbst aufgezogen oder mindestens 6 Wochen hindurch gemästet WM- Heute alle iu den Ster« haben (zu vergl. Ziffer 2 der Ministerialverordnung vom 3. Februar 1916, Sächsische Staats» zeitung Nr. 29) als Selbstversorger. Auf Antrag können Gewerbetreibende, tue mit Fleisch im Sinne dieser Verordnung Händeln, sowie Slnstalten des Staates, der Gemeinden, von Stiftungen usw. bei gegebenen Voraussetzungen vom Kommunalverbaude als Selbstver sorger anerkannt werden. . — . Selbstversorger können den Bedarf an Fleisch für sich, die Angehörigen, das Gesinde und Naturalbercchtigtc, die auf Grund ihrer Berechtigung oder als Lohn Anspruch auf Fleischverköstigung haben, aus ihren Hausschlachtungen decken. 8 13. Der Bedarf, zu dessen Deckung Hausschlachtungen nur genehmigt werden dürfen (zu vergl. Absatz 1 der Ausführungsverordnung zur Buudesratsverordnuna über Fleischvcrsorgung vom 1. Avril 1916, — Sächsische Stantszeitnng Nr. 76), ist unter Berück sichtigung des in der Wirtschaft verbrauchten, unter diese Verordnung fallenden Wildes, des aus Notschlachlungen gewonnenen Fleisches, das im eigenen Haushalt des Selbftt versorgers verbraucht wird, sowie vorhandener Fleischvorräte so festzusetzen, daß der nach 8 9 Absatz 2 zuläjsige Verbrauch nicht überschritten wird. Weitcrgchende Ansprüche Natural berechtigter dürfen nicht mehr in Natur erfüllt werden. "such Selbstversorger sind verpflichtet, nach näherer Anweisung der Kommunalver bände dte in der Wirtschaft vorhandenen Fleisclworrätc dec zuständigen Behörde anzuzeigen. 8 14. Selbstversorger erhalten nur Fleischmarkcn zum Bezug solchen Fleisches, das nicht in ihrer Wirtschaft gewonnen ist und nur unter Anrechnung auf die für rhre Wirt schaft zugelassensn Hausschlachtungen und die vorhandenen Fleischvorräte. Die Abgabe von Fleisch durch landwirtschaftliche Selbstversorger an Verbraucher tzu vergl. Ziffer 2 b der Ministerialverordnung vom 21. Februar 1916, Sächsische Staatszeitung Nr. 42) kann namentlich bei Notschlachtungen von der zuständigen Behörde nachgelassen wer den, wenn die entsprechende Zahl von Flcrschmarken von de» Verbrauchern eingezogen wird. 8 15. Das Recht auf Selbstversorgung kann entzogen werden, wenn der Berechtigte sich bei der Ausübung als unzuverlässig erweist. ) o. Verhütung des Verderbs von Fletsch. 8 16. Der Kommunalverband kann vorschreiben, daß der Bedarf an frischem Fleisch sur einen bestimmten Zeitraum von den Verbrauchern einschließlich der im 8 2 genannten Betriebe und Anstalten, im voraus bei einen» Fleischer anzumelden ist und daß die zu- lässigen Schlachtungen »rach Maßgabe dieser Anmeldungen und des Bedarfs für Fleisch verarbeitung beschrankt werden. 8 17. Uebersteigt das Angebot an verkaufsfertigem Fleisch die Lurch Marken gedeckte Nachfrage und kann der Verderb der Waren nicht durch Konservierung abgewendet werden, so ist Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten. Sie kann in diesem Fall den ander- »veiteu Verkauf unter entsprechender Ueberwachung anordnen. Trifft den Verkäufer oder Selbstversorger ein Verschulden, so ist seine Schlachtbestlgnis entsprechend zu beschränken sofern nicht nach 8 6 die weitere Ausübung des Geschäfts zu untersagen oder nach 8 17 das Recht zur Selbstversorgung zu entziehen ist. s N. Schluflbestimmungerr. 8 18. Die nach dieser Verordnung von dem KommunalverbanLe zu erlassenden An ordnungen »verden von dem Vorstand der Behörde erlassen. > 8 19. Die Beamten der Polizei und die von den Kommunalverbändrn beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume derjenigen Personen, welche gewerbS- mäßig Fleisch verabfolgen, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen und die Geschäftsbücher sowie sonstige Geschäftsaufzeichnungen einzuschen. Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunst über ihren Betrieb und insbesondere über die Herkunft des von ihnen fcilgehaltenen Fleisches sowie über Art und Umfang des Absatzes zu erteilen. 8 20. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeiger» von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts verhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu be obachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 21. Das Ministenum des Innern kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen. 8 22. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandclt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. 8 23. Diese Verordnung tritt am 17. April 1916 in Kraft. Dresden, den 3. April 1916. 326 g llv Ul 1636. Ministerium LeS Jnrreru. 26. April 28 " 'nachmittags '/,4 Ühr Die diesjährigen öffentliche», Impfungen des hiesigen JmpfbezirkS (Stadt mn- Rittergnt Riesa mit Vorwerk Göblis) finden wie folgt statt: Impftermin: Nachschautermin: Erstimpfungen: 3. Mai 4. . --- 5. » » nachmittags 4 Uhr; Wiede'4mbsungeu: - . . , 17. Mai 24. Mai (Impflinge der Carola- und Albertschule) 20. „ 27. . (Impflinge Les Realprogym- nasiunls und der Kuaben- , - -- schulen) nachmittags V.4 Uhr uachniittaas 4 Uhr. . Die Erstimpfungen finden im Schützenhause, die Wiederimpfungen in der Carola- schule bez. irr der Knabenschule statt. Tie Eltern, Pfleaeeltern und Vormünder der impfpflichtigen Kinder werden hiermit aufgesordert, die Impflinge zu den festgesetzten Terminen in den genannten Jmpflokalen vorzustcllcn, Befreiungen von den Impfungen sind durch ärztliche Zeugnisse in den Impf terminen nachzuweisen. Für alle in den öffentlichen Impfterminen nicht vorgefteltten Kinder ist der Jmpfnachwcis sofort nach Empfang desselben im Rathause, Zimmer Nr. 2, vorzulegen. Für die Erstimpfungen »verden besondere Vorladungen ergehen. Sollten jedoch i» Niesa »»en zugczogene Personen bis zum letzten Impftermin am 28. April keine Vorladung zur Vorstellung ihrer zum ersten Male impfpflichtigen Kinder erhalten haben, so sind die Kinder zu diesem Termine vorzustellen. Aus einen, Hause, in dem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphterie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, roscnartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen dte Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. Die Impflinge müssen mit rein gewaschenem Körper und in reinlicher Kleidung zur Impfung gebracht werden, andernfalls sie zurückgewiesen werden. Die Impfungen er folgen unentgeltlich. Das Jmpfgesetz voiy 8. April 1874 enthält in 8 14 folgende Bestimmung: Ms M ei» Schlsger. Anfang 8 Uhr. "HU