Volltext Seite (XML)
WM Mckff HmM, WM, Zicdkckh» md die UmMiki. Amtsblcrtt für die Kgl. AmtshaupünannschafL zu Keinen, das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Nr.17. 18891 Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich I Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Montag und Donnerstags bis Mittags 12 Ubr angenommen. Bekanntmachung, betreffend den Eintritt zum Dienst als dreijährig Freiwilliger oder als vierjährig Freiwilliger. 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum activen Dienst im stehenden Heere oder in der Flotte eintreten, falls er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat. 2. Wer sich freiwillig zu drei- oder vierjährigem activen Dienst bei einem Truppentheil melden will, hat vorerst bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Commission seines Aufenthaltsortes (in Dresden beim Amtshauptmann von Dresden-Neustadt, in Leipzig bei dem betreffenden Beamten der Kreishauptmannschaft, in den übrigen Bezirken beim Amtshauptmann) die Erlaubnis zur Meldung nachzusuchcn. 3. Der Civilvorsitzende der Ersatz-Commission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheines. Die Ertheilung des Meldescheines ist abhängig zu machen: u. von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, b. von der obrigkeit lichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und steh untadelhaft geführt hat. 4. Die mit Meldeschein versehenen jungen Leute haben sich ihrer Annahme wegen unter Vorlegung ihres Meldescheines an den Commandeur des Truppentheils zu wenden, bei welchem sie dienen wollen. Hat der Commandeur kein Bedenken gegen die Aufnahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines AnnabmefcheineS. K. Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet, sofern Stellen offen sind, nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März statt. Außer halb der angtgebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen oder welche in ein Militär-Musikcorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu macken, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen activen Dienst bei der Cavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauch barkeit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten 1. October. Wenn keine Stellen offen sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 7. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche als dreijährig Freiwillige eingestellt werden, wird die Vergünstigung zu Theil, sich den Truppentheil, bei welchem sie dienen wollen, wählen zu dürfen. Außerdem haben sie den Vortheil, ihrer Militärpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der activen Armee und Erreichens der Nnterofficierscharge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Ci- vilversorgungsschein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zu können. 8. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche bei der Cavallerie als vierjährig Freiwillige eingestellt werden, erwächst,Zwenn sie dieser Verpflichtung nachkommen, außerdem noch die Vergünstigung, daß sie in der Landwehr I. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre zu dienen haben. 9. Diejenigen Mannschaften, welche freiwillig vier Jahre activ gedient haben, werden zu Uebungen während des Reserveverhältniffes in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehrcavallerie im Frieden zu Uebeungen nicht einberufen. 10. Militärpflichtigen, welche sich im Musterungstermin freiwillig zur Aushebung meiden, erwächst dagegen hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles nicht. Dresden, den 16. Februar 1889. «Kriegs-Ministerium. Graf von Fabrice. Starke. GrUß an die Ortsbehörden, die Mittheilung von Abschriften der GewerbeanmeldereMer an die Handels gerichte betreffend. In Gemäßheit einer diesfallstgen Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern sind die mit Annahme der in § 14 der Gewerbe ordnung vorgeschriebenen Anzeigen über selbstständigen Gewerbebetrieb beauftragten Ortsbehörden des hiesigen Verwaltungsbezirkes mittels diesseitiger Verfügung vom 3. April 1878 — Nr. 2572 — angewiesen worden, eine Abschrift der von ihnen nach § 8 der Ausführungsverordnung vom 16. September 1869 (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1869 Seite 257 ff.) zu haltenden Register nebst Nachträgen bei den Handelsgerichten (jetzt Königlichen Amtsgerichten) in vierteljährlichen Fristen einzureichen, auch, dafern im Laufe eines Jahres überhaupt keine Gewrrbeanmeldung beziehendlich Aenderung vorgekommen sein sollte, dies am Jahresschlüsse dem Königlichen Amtsgerichte durch Einreichung eines diesfallstgen Vacat- scheines anzuzeigen. Da dem Vernehmen nach dieser Anweisung nicht allenthalben gehörig nachgegangen wird, so wird dieselbe ergangener Verordnung zufolge den Ortsbehörden des hiesigen Verwaltungsbezirkes hiermit in Erinnerung gebracht. Meißen, am 26. Februar 1889. Königliche Amtshauptmannschaft. v. «Kirchbach. Nutz- und Brennholz-Auktion. Auf der Aesselsdorf-Nossener Straße sollen Montag, den 4. März d. I. 1, von Nachmittags Vs 2 Uhr an die in der Nähe des ehem. Chausseegelder-Einnahmegebäudes zu Limbach zwischen Kilometerstein 7,, und 8,„ anstehenden 6 Stück Ahorn- und 2 Stück Lindenbäume von durchschnittlich 3,z in Schaftlänge und 0,^ in Mittelstärke und , Nachmittags zwischen V-3 und 3 Uhr das L>cknödelholz der vor dem Dorfe Neutanneberg zwischen Kilometerstein 12,^, und 12,z anstehenden 50 Stück Pappeln gegen sossvtige Bezahlung und unter den sonstigen vor Beginn der Versteigerung bekannt zu machenden Bedingungen, von denen namentlich Ausschnödeln der Pappeln von den betreffenden Erstehern selbst bewirkt werden muß", hervorzuheben ist, aus -em Stocke um das Blerftgebst an Ort und Stelle versteigert werden. Sammelüelle: Nachmittags Vs 2 Uhr: am ehem. Chausseegeldcreinnahmegebäude Limbach, " Vs 3 - bei Kilometerstein 12 „ vor dem Dorie Neutannebcrg. . , Meißen, am 23. Februar 1889. Königt. Straßen- u. Wasserbau-Inspektion II daselbst Königs. Aauverwatterei daselbst. Neuhaus. Diesel. Bekanntmachung. Die rückständigen Gemeindekrankenversicherungsbeiträge auf die Monate Januar und Februar dieses Jahres sind bei Vermeidung von Weiter ungen nunmehr bis spätestens den 9. März a. e. anher abzuführen. Wilsdruff, am 28. Februar 1889. Der Stadtrath. Ficke», Brgmstr.